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An die H-Ärzte/innen in Bayern und Sachsen Inhaltsverzeichnis

1. Aktualisierung der „Erläuterungen zum Verletzungsartenverzeichnis“

2. Verordnung von Schmerzgel mit dem Wirkstoff Diclofenac
3. Örtliche Zuständigkeit des Bereichs Rehabilitation und Leistung der BG Bau (Tiefbau),
Bezirksverwaltung München


4. Änderung der Postanschrift der Unfallkasse des Bundes


H-Arzt-Rundschreiben LV Bayern und Sachsen Nr. 5/2007 vom 20. September 2007
1. Aktualisierung der „Erläuterungen zum Verletzungsartenverzeichnis“
Dok.Nr.

Die „Erläuterungen zum Verletzungsartenverzeichnis“ sind überarbeitet worden. Die aktuelle Wir bitten Sie ab sofort nur noch die Erläuterungen in der jetzt gültigen Fassung vom
2. Verordnung von Schmerzgel mit dem Wirkstoff Diclofenac
Dok.Nr.

Ein vielfach verordnetes Mittel im Bereich der Schmerzgel-Präparate mit dem Wirkstoff Diclo-fenac ist das Voltaren-Emulgel der Firma Novartis. Ebenfalls von Novartis wird unter der Be-zeichnung Voltaren-Schmerzgel ein nahezu identisches Präparat mit der gleichen Indikations- und Wirkstoffgruppe vertrieben. Im Preis unterscheiden sich diese Medikamente insbesondere in der kleinsten Darreichungs-form erheblich. Für das Voltaren-Emulgel ist lediglich die Zusatzindikation „entzündliche oberflächliche Ve-nen“, die im traumatologischen Bereich kaum eine Indikation für die Anwendung dieses Medi-kaments sein dürfte, zusätzlich aufgeführt. Wegen dieser Zusatzindikation ist das Voltaren-Emulgel rezeptpflichtig. Das Voltaren- Schmerzgel dagegen ist lediglich apothekenpflichtig. Hierdurch ergibt sich ein erheblich unter-schiedlicher Festbetrag. Bei beiden Medikamenten und auch allen anderen Diclofenac-Schmerzgelen ist kein signifi-kanter Unterschied der klinischen Wirkung für unfallchirurgische Indikationen zu erkennen. Selbst gegenüber einem Placebo wird eine erhöhte Wirksamkeit gemäß einer durchgeführten Metaanalyse nur in den ersten zwei Therapiewochen nachgewiesen. Aus diesem Grund empfehlen wir bei der Anwendung von Diclofenac-Schmerzgelen künftig aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht mehr das Voltaren-Emulgel zu verordnen. Nur mit einer besonderen Begründung kann hiervon abgewichen werden. Es bleibt Ihnen selbstverständlich weiterhin überlassen, Diclofenac-Schmerzgele anderer Her- steller, wie etwa Ratiopharm oder Arthrex, zu verordnen. Bitte beachten Sie diese neue Regelung.
H-Arzt-Rundschreiben LV Bayern und Sachsen Nr. 5/2007 vom 20. September 2007
3. Örtliche Zuständigkeit des Bereichs Rehabilitation und Leistung der BG Bau, Bezirks-
verwaltung

München
(Tiefbau)
Dok.Nr.:
Aus organisatorischen Gründen werden Versicherungsfälle mit Unfalltag/Meldetag ab dem 01.04.2007 in Unternehmen mit Betriebssitz im Bundesland Sachsen nicht mehr von der Ge-schäftsstelle Berlin der BG Bau, sondern von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bezirksverwaltung München (Tiefbau) Rehabilitation und Leistung Am Knie 6 81241 München bearbeitet. Versicherungsfälle mit Unfalltag/Meldetag vor dem 01.04.2007 werden im Falle ihres Wieder-auflebens an den Bereich Rehabilitation und Leistung in München abgegeben. 4. Änderung der Postanschrift der Unfallkasse des Bundes
Dok.Nr.:

Auf Grund einer internen Organisationsänderung werden Posteingänge zukünftig zentral in der Hauptverwaltung der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven erfasst. Ärztliche Auskünfte und Rechnungen der Leistungserbringer sind deshalb in Zukunft aus-schließlich an die Unfallkasse des Bundes, 26380 Wilhelmshaven zu senden. Mit freundlichen Grüßen Klementz Verletzungsartenverzeichnis*
1 Ausgedehnte oder tiefgehende Verletzungen der Haut und des Weichteilmantels,
Amputationsverletzungen, Muskelkompressionssyndrome, thermische und chemische Schädigungen 2 Verletzungen der großen Gefäße
3 Verletzungen der großen Nervenbahnen einschl. Wirbelsäulenverletzungen mit neurologischer
4 Offene oder gedeckte Schädel-Hirnverletzungen (ab SHT Grad II)
5 Brustkorbverletzungen mit Organbeteiligung
6 Bauchverletzungen mit operationsbedürftiger Organbeteiligung einschl. Nieren und Harnwege
7 Operativ rekonstruktionsbedürftige Verletzungen großer Gelenke (mit Ausnahme isolierter
Bandverletzung des oberen Sprunggelenks sowie isoliertem Riss des vorderen Kreuzbandes und unkomplizierter vorderer Schulterinstabilität) 8 Schwere Verletzungen der Hand
9 Komplexe Knochenbrüche, insbesondere mehrfache, offene und verschobene Frakturen
10 Alle Verletzungen und Verletzungsfolgen mit Komplikationen, fehlendem Heilungsfortschritt
Ergänzende „Erläuterungen zum Verletzungsartenverzeichnis“ geben zusätzliche Hinweise
für die Zuordnung bestimmter Verletzungen.

*§ 37 Vertrag Ärzte/UV-Träger: Verletzungsartenverfahren
(1) In Fällen, in denen eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis vorliegt, hat der behan-delnde Arzt dafür zu sorgen, dass der Unfallverletzte unverzüglich in ein von den Landesverbänden dergewerblichen Berufsgenossenschaften am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus überwie-sen wird. (2) Der an diesem Krankenhaus tätige Durchgangsarzt entscheidet nach Art oder Schwere der Verlet-zung, ob eine stationäre oder ambulante Behandlung erforderlich ist. Er kann die Behandlung ambulantdurchführen oder einen anderen qualifizierten Arzt mit der ambulanten Behandlung beauftragen. (3) Eine Überweisung nach Abs. 1 ist in den Fällen der Ziffer 8 des Verletzungsartenverzeichnisses dannnicht erforderlich, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen handelt, der zurBehandlung Unfallverletzter von einem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zuge-lassen ist. Erläuterungen zum Verletzungsartenverzeichnis
Die folgenden Ausführungen sollen die 10 Verletzungen des Verletzungsartenverzeichnisses erläutern und eingrenzen. Naturgemäß kann nicht jede denkbare und individuelle Verletzungskonstellation aufgeführt werden. Für seltene und komplexe Situationen gilt der aufgezeigte Rahmen somit sinngemäß. Mehrfach- und schwerstverletzte Patienten (Poly-trauma) erfüllen regelhaft in einem oder mehreren Punkten die Kriterien des Verletzungsartenverzeichnisses. Die Be-handlung einer vital bedrohlichen (z. B. Milzzerreißung) oder hoch dringlich zu versorgenden (z. B. Muskelkompressi-onssyndrom) Verletzung hat selbstverständlich Vorrang vor den Regelungen des Verletzungsartenverfahrens. In die-sen Fällen erfolgt die Verlegung in ein beteiligtes Krankenhaus zum sinnvoll frühestmöglichen Zeitpunkt. In Zweifelsfällen, ob eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis vorliegt, sollte grundsätzlich die Vorstel-lung des Patienten in einem am Verletzungsartenverfahren beteiligten Krankenhaus erfolgen. 1. Alle Amputationsverletzungen, auch der Großzehe und des Daumenendgliedes, ausgenommen Zehen- und Fin-gerendgliedknochen (siehe auch 8). Muskelkompressionssyndrome in allen Lokalisationen mit klinischer Symptomatik, Drücken über 30 mm Hg und Operationsnotwendigkeit. Thermische und chemische Schädigungen einschließlich Stromverletzungen mit einer Ausdehnung über 15 % der Körperoberfläche (2.-gradig), 3.-gradige Schädigungen über 10 % sowie im Gesicht, am Genital und an der Hand, begleitendes Inhalationstrauma, ausgedehnte offene und geschlossene Weichteilabhebungen (Decolle-ment) mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen. Schwere Weichteilverletzungen mit zu erwartenden Hautverlusten und gegebener bzw. fraglicher Notwendigkeit einer Lappenplastik. Durchtrennungen, Zerreißungen und akute traumatische Verschlüsse der großen Gefäße des Körperstammes, der Transportarterien an den Extremitäten einschließlich Unterschenkel und Unterarm (bezüglich Hand siehe Punkt 8) sowie der großen Begleitvenen proximal von Ellenbogen- und Kniegelenk. Verletzungen des Rückenmarks, der Nervenwurzeln und der großen Nervengeflechte des Armes und des Beines, Verletzungen der Stammnerven des Armes einschließlich Unterarm (Nervus radialis, Nervus medianus, Nervus ulnaris) und des Beines (Nervus peronaeus, Nervus tibialis). Alle offenen Verletzungen mit Hirnbeteiligung, gedeckte Verletzungen klinisch ab SHT Grad II, alle traumatisch bedingten strukturellen Veränderungen und Blutungen in bildgebenden Verfahren, alle operationsbedürftigen Ver-letzungen (siehe auch Punkt 9). Alle operationsbedürftigen Verletzungen einschließlich Brustkorbdrainagen, alle Verletzungen mit ausgedehnten und transfusionsbedürftigen Blutungen, alle Verletzungen mit Behinderung der Atemmechanik und des Gasaus-tausches mit drohender oder manifester Beatmungsnotwendigkeit. Auch Verletzungen mit fraglicher oder drohender Operationsbedürftigkeit (Parenchymverletzungen und/oder Organruptur von Leber, Milz und Nieren), Verläufe mit transfusionsbedürftigem Blutverlust, klinischen Zeichen der Bauchfellentzündung und ausgeprägten Störungen der Darmmotilität. Als große Gelenke gelten an der oberen Extremität Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenk (bezüglich Hand siehe Punkt 8). An der unteren Extremität Hüft-, Knie-, oberes und unteres Sprunggelenk sowie die anschließen-den Gelenkreihen der Fußwurzel (Chopart- und Lisfranc-Gelenk). Auch gelenkbetreffende und gelenknahe Rup-turen der großen Sehnen an der oberen (Bizeps- und Trizepssehne) und an der unteren Extremität (Quadrizeps-, Patellar- und Achillessehne) bei gegebenem Kausalzusammenhang. Auch Verletzungen von Kapseln und Bän-dern mit fraglicher Operationsbedürftigkeit. Alle Brüche mit Gelenkverwerfung auch bei fraglicher Operationsbe-dürftigkeit (einschließlich Handgelenk). Alle folgenden Verletzungskonstellationen: Amputationsverletzungen (ausgenommen Fingerendglied) einschließlich Endgliedverletzungen des Daumens. Stark verschobene und/oder gelenkbeteiligende und/oder mehrfache Brüche der Mittelhandknochen und/oder der Langfinger, am ersten Mittelhandknochen in jeder Form. Kahnbeinbrüche, verschobene Brüche der Handwurzel auch mit fraglicher Operationsbedürftigkeit, Bandverlet-zungen der Handwurzel mit offensichtlicher oder fraglicher Instabilität. Verletzungen der Stammnerven (Nervus medianus, Nervus ulnaris, Ramus superficialis Nervus radialis) und von funktionell bedeutsamen Fingernerven (z. B. in der Greifzone des Daumens und/oder des Zeigefingers sowie der Außenseite des Kleinfingers) - auch am Unterarm. Gefäßverletzungen im Bereich der Hand mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen, auch bei fraglicher Operationsbedürftigkeit - auch am Unterarm. Beugesehnenverletzungen und Verletzungen mehrerer Strecksehnen - auch am Unterarm. Offene oder geschlossene Brüche des Hirn- und Gesichtsschädels bei stärkerer Verschiebung und/oder gegebe-ner oder auch fraglicher Operationsbedürftigkeit. Wirbelbrüche mit neurologischen Ausfällen, Fehlstellung und/oder Instabilität mit gegebener oder fraglicher Ope-rationsbedürftigkeit (AO Typ A 2.3, A3, B und C). Beckenringbrüche mit Fehlstellung und/oder Instabilität bei gegebener oder fraglicher Operationsbedürftigkeit (AO Typ B 2 und C). Hüftpfannenbrüche mit Fehlstellung und/oder Instabilität bei gegebener oder fraglicher Operationsbedürftigkeit. Verletzungen offener Wachstumsfugen mit potenzieller Störung des Wachstums (Typ Aitken II und III) sowie stark verschobene Brüche mit gegebener oder fraglicher Operationsbedürftigkeit. Brüche mehrerer Röhrenknochen als Kettenverletzung einer Extremität oder funktionell zusammenhängend (bei gegebener oder fraglicher Operationsbedürftigkeit). Brüche des Ober- oder Unterarmes bei offener Begleitverletzung, geschlossene Brüche mit starker Verschiebung, Splitterung, Etagenfrakturen und/oder Gelenkbeteiligung (bei gegebener oder fraglicher Operationsbedürftigkeit). Brüche des Oberschenkels bei gegebener oder fraglicher Operationsbedürftigkeit. Brüche der Kniescheibe mit Instabilität und/oder stärkerer Verschiebung. Brüche des Unterschenkels und des Schienbeines mit Verschiebung bei gegebener oder fraglicher Operations-bedürftigkeit, insbesondere bei offenen oder geschlossenen Weichteilschäden. Brüche der Knöchelgabel mit Ausnahme Typ Weber A und B ohne schwerwiegende Begleitverletzungen. Schwerwiegende Begleitverletzungen in diesem Zusammenhang stellen dar: Ausriss des Volkmann’schen Drei-ecks, Riss des Deltabandes, Bruch des Innenknöchels oder Teilverrenkung des oberen Sprunggelenks. Diese spezielle Regelung geht den grundlegenden Festlegungen zu Ziffer 7 vor. Brüche des Innenknöchels fallen immer unter das Verletzungsartenverfahren. Brüche des Sprungbeines, des Fersenbeines, der Fußwurzel und der Mittelfußknochen bei stärkerer Verschie-bung und Gelenkbeteiligung und gegebener oder fraglicher Operationsbedürftigkeit, ausgenommen isolierte Brü-che an der Basis des V. Mittelfußknochens. 10. Tiefgehende, ausgedehnte oder fortschreitende Entzündungen nach operativer Versorgung der Verletzung, feh- lender Heilungsfortschritt oder schwerwiegende Komplikationen auch bei nicht im Verzeichnis enthaltenen Verlet-zungen, drohende oder manifeste Knochenheilungsstörung (Pseudarthrose) mit Überschreitung der für den jewei-ligen Skelettabschnitt üblichen Heilungszeit, verbliebene oder zunehmende Stellungsabweichungen mit gegebe-ner oder fraglicher Korrekturnotwendigkeit.

Source: http://www.berufsgenossenschaft.com/medien/landesverbaende/de/rundschreiben/lv9_suedost/h_arzt/archiv_h07/pdf_archiv_h07/lv9_h05_07.pdf

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