INHALTSVERZEICHNIS
Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzes-
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme
zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des
Strafgesetzbuches (Sexualstrafrecht) in der Landtagssitzung vom 22. Oktober
1999 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
I. ALLGEMEINES
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1999 die Regierungsvorlage
zur Abänderung des Strafgesetzbuches (Sexualstrafrecht), BuA Nr. 58/1999, in
erster Lesung beraten. In der Eintretensdebatte wurde die Notwendigkeit und
Bedeutung der Vorlage anerkannt und die umfassende Revision des Sexualstraf-
rechts ausdrücklich begrüsst. Eintreten auf die Gesetzesvorlage war somit unbe-
stritten und die Regierung hat mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass
von den Abgeordneten die Ausführlichkeit des Berichtes und die hohe Qualität
Wohl aus diesem Grund wurden zu der überwiegenden Mehrzahl der Bestim-
mungen keine Wortmeldungen abgegeben. Vielmehr konzentrierte sich die Dis-
kussion im wesentlichen auf folgende drei Themenschwerpunkte:
• Ausgestaltung der Vergewaltigung in der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft als
• Gleichberechtigung homosexueller Paare im Hinblick auf das Schutzalter (§
• Beibehaltung des geltenden Schutzalters 14 oder Erhöhung auf 16.
Hierauf wird anlässlich der Erläuterungen zu den jeweiligen Gesetzesbestim-
mungen eingegangen. Abgesehen davon beschränkt sich die vorliegende Stel-
lungnahme auf die Änderungen der Vorlage, die unter Berücksichtigung der
Landtagsvoten vorzunehmen waren, und die Beantwortung derjenigen Fragen,
die nicht bereits in der Landtagssitzung vom Regierungsvertreter beantwortet
Die von der Regierung aufgrund der ersten Lesung vorgenommenen Änderun-
gen an der Gesetzesvorlage sind durch Unterstreichungen entsprechend mar-
II. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN GESETZESBESTIM- Zu § 23 - Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 muss aufgrund der Neuformulierung der Überschrift des
zehnten Abschnittes des Strafgesetzbuches in "Strafbare Handlungen gegen die
sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte" sprachlich an-
gepasst werden. Es wurde angeregt, bei der Wendung "gegen die sexuelle
Selbstbestimmung und wegen anderer sexualbezogener Delikte" das Wort "we-
gen" zu streichen. Da sich jedoch der zweite Teil dieser Wendung auf das Wort
"Verurteilung" zu Beginn der Ziffer bezieht, ist die von der Regierung vorge-
schlagene Formulierung sprachlich korrekt und sollte unverändert beibehalten
Zu § 58 - Verlängerung der Verjährungsfrist
Hier wurde vorgeschlagen, auch die §§ 214 (Entgeltliche Förderung sexueller
Handlungen) und 215 (Förderung der Prostitution) in den Katalog derjenigen
Delikte aufzunehmen, für die eine Verlängerung der Verjährungsfrist gelten soll.
Dazu ist vorerst zu erwähnen, dass § 215 (Förderung der Prostitution) bereits in
Die Regierungsvorlage sieht insgesamt 13 Sexualdelikte vor, bei denen eine
Verjährungshemmung stattfinden soll. Zum Vergleich sei darauf hingewiesen,
dass sich die seit 1. Oktober 1998 (BGBl 1998/153) in Österreich geltende Be-
stimmung auf einen Katalog von 7 Delikten, die deutsche Lösung auf 5 Sexual-
straftaten und die wohl demnächst in der Schweiz in Kraft tretende Regelung
(BBl 2000 2943) wiederum auf 7 Sexualstraftaten beschränken (vgl. hierzu Ü-
Eine Aufnahme auch von § 214 (Entgeltliche Förderung sexueller Handlungen)
mit einer Strafdrohung von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen würde dem erklärten und auch sinnvollen Ziel der Bestimmung
zuwiderlaufen, den Katalog auf schwerere Sexualdelikte zu beschränken.
Obwohl in der Diskussion zu § 58 kein diesbezügliches Votum erfolgt ist, liess
die Eintretensdebatte erkennen, dass einzelne Abgeordnete eine Erhöhung der
vorgeschlagenen Altersgrenze vom 18. auf das 20. Lebensjahr bevorzugen wür-
den. Die Regierung hat sich bereits im Bericht und Antrag auf Seite 25 ff einge-
hend mit dieser Thematik befasst, weshalb auf eine Wiederholung sämtlicher
Argumente an dieser Stelle verzichtet werden kann. Es sei lediglich darauf hin-
gewiesen, dass seit 11. Februar 2000 die zivilrechtliche- und strafrechtliche
(LGBl. 2000 Nr. 46) Volljährigkeit sowie das Wahlalter auf 18 Jahre herabge-
setzt ist und damit die von der Regierung in § 58 für die Verjährungshemmung
vorgesehene Altersgrenze dem allgemeinen Mündigkeitsalter entspricht, wie
dies auch in der Schweiz (18), Deutschland (18) und Österreich (19) der Fall ist.
Die Regierung schlägt daher vor, diese Bestimmung in dem der Regierungsvor-
lage entsprechenden Wortlaut zu belassen.
Zu § 64 - Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
Die Einführung einer solchen Bestimmung zur Bekämpfung von Sextourismus
wurde in der Eintretensdiskussion allgemein begrüsst und auch anlässlich der
Die Regierung schlägt hier eine neue Nummerierung vor, die den Inhalt der Be-
stimmung allerdings nicht tangiert. So sieht nämlich die parallel von der Regie-
rung dem Landtag vorgelegte Abänderung des Strafgesetzbuches im Hinblick
auf Geldwäscherei usw., die am 26. Juni 2000 (BuA 56/2000) in erster Lesung
beraten wurde und noch vor dem Sexualstrafrecht verabschiedet werden soll, die
Einfügung einer Ziff. 9 im Tathandlungskatalog des § 64 vor. Es empfiehlt sich
daher, die vorgeschlagene Strafnorm nicht wie in der Regierungsvorlage ur-
sprünglich vorgesehen als Ziff. 9, sondern analog dem österreichischen Vorbild
als Ziff. 4a in die Aufzählung derjenigen Taten aufzunehmen, die unabhängig
von den Gesetzen des Tatorts bestraft werden.
Zu § 100 - Entführung einer willenlosen und wehrlosen Person
Anlässlich der 1. Lesung dieser Bestimmung wurde angeregt, generell den Be-
griff "sexuell zu missbrauchen" durch den Begriff "sexuelle Handlungen vor-
nehmen" zu ersetzen. Wie in diesem Zusammenhang richtig erwähnt, war und
ist es tatsächlich erklärtes Ziel der Regierung, die Begriffe "Unzucht“ und „un-
züchtige bzw. geschlechtliche Handlung" generell durch den wertneutralen Beg-
riff der sexuellen Handlung zu ersetzen. Es wurde jedoch bereits im Bericht und
Antrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit besonders
schützenswerten Opfern, wie beispielsweise Kindern und Jugendlichen, aber
auch willenlosen oder wehrlosen Personen durch die Wahl des Begriffs "sexuel-
ler Missbrauch" zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass sexuelle Handlun-
gen mit oder an diesen Personen grundsätzlich per definitionem sexueller Miss-
brauch sind und damit dem Begriff „Missbrauch“ grundsätzlich keine nennens-
werte eigenständige Bedeutung in einer zusätzlichen Tatbestandseinschränkung
mehr zukommt. Da der Begriff "sexueller Missbrauch" im Gesetzestext aus-
schliesslich im Zusammenhang mit unmündigen, jugendlichen oder willenlosen
bzw. wehrlosen Opfern verwendet wird, ist die damit zugegebenermassen ver-
bundene Wertung beabsichtigt und soll im Sinne einer opferzentrierten Argu-
mentation und Sprache beibehalten werden.
Zu § 202 - Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft
Die Vor- und Nachteile einer solchen Bestimmung wurden bereits im Bericht
und Antrag auf das Ausführlichste dargestellt und nach entsprechender Interes-
senabwägung zugunsten der Initiative und selbstbestimmten Entscheidung des
Opfers entschieden, die unqualifizierte sexuelle Nötigung nach § 201 Abs. 1
sowie den unqualifizierten minderschweren (minderschwer verstanden im Sinne
der strafrechtlichen Qualifikation) Fall der Vergewaltigung nach § 200 Abs. 2,
die jemand an seinem Ehegatten oder Lebensgefährten begeht, nur auf Antrag
Keinesfalls soll hiermit die Begehung in der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft ver-
harmlost werden. Vielmehr stellt die Einbeziehung der Vergewaltigung und ge-
schlechtlichen Nötigung des Ehe- oder Lebenspartners in die Straftatbestände
der §§ 200 f und damit der Schutz des Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung
einer Person auch innerhalb einer Ehe oder Lebensgemeinschaft einen Kern-
punkt dieser Reform dar. Auch soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung die
Ehe oder Lebensgemeinschaft nicht „geschützt“ werden, da fraglich ist, inwie-
weit Beziehungen, in denen vergewaltigt wird, überhaupt noch geschützt werden
können. Dies zumal sexuelle Gewaltdelikte innerhalb einer Ehe oder Lebensge-
meinschaft nicht selten Ausdruck einer tiefgreifenden Störung der zwischen Tä-
ter und Opfer bestehenden Beziehung sind. Dennoch soll es nach Ansicht der
Regierung der Entscheidung des verletzten Partners überlassen bleiben, inwie-
weit die Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens mit dessen Interessen
(zB die Auswirkung eines Strafverfahrens auf die Kinder usw.) vereinbar ist.
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Tatsache, dass sich sexu-
elle Gewaltdelikte in der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft ebenso wie auch der
„freiwillige“ Geschlechtsverkehr stets „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“
abspielen, eine Anzeige durch Dritte in der Praxis kaum stattfinden wird.
Schliesslich kann die Ausgestaltung als Offizialdelikt sogar zu einer Verschlech-
terung der Situation von betroffenen Personen führen. Das wäre dann der Fall,
wenn sie auf den Beistand der Behörden verzichten aus Angst, sie könnten damit
eine unerwünschte Strafverfolgung auslösen. Die Interessen der Opfer, so unter-
schiedlich sie im Einzelfall auch motiviert sein mögen, sind somit jedenfalls
stärker zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Ahndung einer Straftat.
Während in der Landtagssitzung die Ausgestaltung der sexuellen Nötigung ge-
mäss § 201 Abs. 1 in der Ehe oder Lebensgemeinschaft als Antragsdelikt allge-
mein akzeptiert wurde, hat man dies für den Fall der Vergewaltigung, und dort
vor allem für die Tatbegehung mit Gewalt, kritisiert. In der Diskussion wurde
auf die unter Umständen schwierige Abgrenzung zwischen schwerer Gewalt und
Gewalt hingewiesen. Hierzu ist zu erwähnen, dass zur Verwirklichung des Tat-
bestandes nach § 200 Abs. 2 unter anderem bereits die Anwendung jeder (nicht
besonders schweren) Gewalt genügt, während der Begriff der schweren Gewalt
darauf abstellt, dass die Anwendung überlegener physischen Kraft einen höheren
Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, weshalb diese Tatbegehung
auch von Amtes wegen als Offizialdelikt verfolgt werden soll.
Insbesondere da unter den Abgeordneten die Ausgestaltung der am Ehe- oder
Lebenspartner begangenen sexuellen Nötigung gemäss § 201 Abs. 1 als An-
tragsdelikt unbestritten zu sein scheint (vgl. LTP 1999 III 1597), ist darauf hin-
zuweisen, dass sich das Nötigungsmittel der Gewalt in § 200 Abs. 2 der Intensi-
tät nach nicht von dem des § 201 unterscheidet. Zudem ist gerade beim Verbre-
chenstatbestand der minderschweren Vergewaltigung gemäss § 200 Abs. 2 das
häufig bei der Tatbegehung innerhalb der Ehe oder Lebensgemeinschaft auftau-
chende Beweisproblem letztlich auch ein Argument für die Ausgestaltung als
Antragsdelikt, da das entsprechende Strafverfahren meist überhaupt nur bei ent-
sprechender „Mithilfe“ durch das Opfer zu einer Verurteilung des Täters führen
Auf die kaum vergleichbare Beweislage ist es auch zurückzuführen, warum, wie
in der Landtagssitzung richtig bemerkt wurde, Körperverletzungsdelikte, auch
solche die im Familienkreis begangen werden, Offizialdelikte darstellen. So ist
nämlich eine (reine) Körperverletzung im allgemeinen schon aufgrund der
Sichtbarkeit und Auffälligkeit ihrer Folgen und unabhängig von der Aussagebe-
reitschaft des Opfers unmittelbarer und somit leichter beweisbar als eine Verge-
waltigung, zumal die dort allfällig angewandte Gewalt nicht zwingend zu einer
sichtbaren Körperverletzung führen muss.
Unter Abwägung aller Umstände hält daher die Regierung an ihrem ursprüngli-
chen Vorschlag fest und weist der Vollständigkeit halber noch darauf hin, dass
sowohl das österreichische als auch das schweizerische Recht die gleiche Lö-
Im Hinblick auf die Anregung eines Abgeordneten, dafür vorzusorgen, dass
nicht subsidiär eine Strafverfolgung gemäss dem Offizialdelikt der Nötigung
gemäss § 105 stattfinden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem
Normzweck der vorgeschlagenen Bestimmung sowie ihrem Status als lex spe-
cialis ergibt, dass eine amtswegige strafrechtliche Verfolgung wegen Nötigung
(§ 105) in den hier relevanten Fällen keinesfalls stattfinden kann, da § 105 ge-
genüber allen anderen Delikten, die Sonderfälle der Nötigung (wie eben bspw.
Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass in Abänderung zur Regie-
rungsvorlage in BuA Nr. 58/1999 nunmehr bei der Erwähnung der Lebensge-
meinschaft in den Abs. 1 und 2 das Wort „ausserehelich“ gestrichen wurde. Dies
war im Hinblick auf die neue Angehörigendefinizion des § 72 angezeigt, wo
gleichfalls die Bezugnahme auf die „aussereheliche“ Lebensgemeinschaft fal-
Zu § 204 - Schändung
Anders als bei § 200 (Vergewaltigung), wo die Aufgabe der Schwangerschaft als
strafsatzerhöhende Folge nicht kommentiert wurde, wurde bei der Behandlung
von § 204 angeregt, in Abs. 3 die Schwangerschaft als Qualifikationsgrund bei-
Die Regierungsvorlage hatte hier analog zu den §§ 200 und 205 die Schwanger-
schaft als Qualifikationsgrund fallengelassen; dies aufgrund der Überlegung,
dass jeglicher Beischlaf typischerweise das Risiko der Schwängerung mitein-
schliesse und selbst bei der Verwendung eines Verhütungsmittels durch den
Täter letztlich dem Zufall überlassen bleibt. Nach wie vor steht die Regierung
auf dem Standpunkt, dass eine Schwangerschaft grundsätzlich (per se) nicht mit
den anderen strafsatzqualifizierenden Folgen gleichgesetzt werden kann und
vertritt daher die Auffassung, dass dieser Umstand durch die Grundstrafdrohung
erfasst ist und im Rahmen der richterlichen Strafzumessung ausreichend be-
rücksichtigt werden kann, wenn dies im Einzelfall angezeigt erscheint. So ist ja
die ratio bereits des Grundstraftatbestandes neben dem Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung zweifellos auch die Verhinderung von ungewollten Schwan-
Ausserdem erscheint es auch aus systematischen Überlegungen nicht ange-
bracht, die Schwangerschaft als Qualifikationsmerkmal bei der Vergewaltigung
gemäss § 200 aufzugeben, hingegen bei der Schändung und dem schweren se-
xuellen Missbrauch von Unmündigen gemäss §§ 204 und 205 zu belassen, zu-
mal es keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Regelung gibt.
Auch der in Österreich für die Beibehaltung der Qualifikation beim Tatbestand
des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen angeführte Grund der
grösseren Häufigkeit von Risikoschwangerschaften bei unmündigen Opfern
vermag letztlich nicht zu überzeugen, zumal die Schwangerschaft als Qualifika-
tionsgrund bei der Vergewaltigung bereits im Jahre 1989 aufgegeben worden
war. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass weder das schweizerische noch
das deutsche Recht die Schwangerschaft als strafsatzerhöhende Folge bei Sexu-
Zu § 205 - Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
Auch hier wurde vorgeschlagen, die Schwangerschaftsqualifikation wieder auf-
zunehmen. Es ist auf die vorstehenden Erläuterungen zu verweisen.
Zu § 207 - Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher
Zu dieser Bestimmung wurde eine Klarstellung dahingehend angeregt, dass in
Abs. 2 ausdrücklich auch auf die psychische Beeinträchtigung Bezug genommen
werden sollte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht
und Antrag auf Seite 58 ausdrücklich erwähnt ist, dass die Gefährdung der seeli-
schen oder gesundheitliche Entwicklung in eine psychische oder physische Ge-
sundheitsstörung münden kann, die einer schweren Verletzung im Sinne des §
84 Abs. 1 StGB gleichkommt. Da somit auch eine psychische Beeinträchtigung
eine schwere Körperverletzung iSv § 84 Abs. 1 darstellen kann ist eine Abände-
Zu § 208 - Sexueller Missbrauch von Personen unter sechzehn Jahren
Die Regierungsvorlage ging vom Gedanken einer Beibehaltung des seit fast
zwei Jahrhunderten geltenden Schutzalters von 14 Jahren einerseits und der Ein-
führung spezieller Schutzbereiche für die Altersgruppe der 14 bis 16-Jährigen
andererseits aus. Anlässlich der ersten Lesung wurde sowohl eine generelle Er-
höhung des Schutzalters auf 16 Jahre diskutiert als auch die vorgeschlagene Re-
gelung des § 208 Abs. 1 Ziff. 1 kritisiert.
Die Regierung hat diese Problematik einer eingehenden Prüfung unterzogen und
ist zur Ansicht gelangt, dass zwar § 208 im Sinne einer Gleichberechtigung von
homosexuellen Personen entsprechend angepasst, jedoch das geltende
Schutzalter 14 beibehalten werden sollte. Eine Anhebung des Schutzalters
widerspräche nach Ansicht der Regierung der heute im allgemeinen früher ein-
setzenden körperlichen, seelischen und sexuellen Reife sowie den auch in ande-
ren Staaten zu beobachtenden Entkriminalisierungstendenzen in diesem Bereich.
Ausserdem würde eine Anhebung des Schutzalters zu einer Pönalisierung mit
einem Strafrahmen von immerhin bis zu 10 Jahren von Taten führen, die seit
beinahe zwei Jahrhunderten (jedenfalls seit dem Gesetzbuch über Verbrechen
und schwere Polizei-Übertretungen von 1804) keiner Strafbarkeit unterworfen
waren. Dies erschiene auch im Lichte des vorhin erwähnten, wissenschaftlich
erwiesenen, früher einsetzenden Reifeprozesses bei Jugendlichen geradezu ana-
chronistisch und ohne schwerwiegende Gründe auch aus Gründen der Recht-
stradition nicht angezeigt. Dies zumal sich das Rechtsgut der ungestörten
sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auch anders und ver-
hältnismässiger als durch eine generelle Anhebung des Schutzalters schützen
lässt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch in Österreich und Deutschland als
Schutzaltersgrenze das vollendete 14. Lebensjahr normiert ist.
Eine tragfähige Kompromisslösung kann jedoch durch eine Neuformulierung
des § 208 Abs. 1 Ziff. 1 erreicht werden. So wurde bei der Konzeption dieser
Bestimmung davon ausgegangen, dass in gewissen Fällen die sexuelle Selbst-
bestimmung auch in einem Alter zwischen 14 und 16 Jahren noch nicht voll-
ständig erreicht ist und versucht diesem Aspekt im Sinne einer erweiterten
Schutzbestimmung Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für die jetzt von der Re-
gierung vorgeschlagene Regelung, die jedoch nunmehr an dem Tatbestands-
merkmal der Ausnützung der noch fehlenden vollständigen sexuellen Autono-
mie bzw. Selbstbestimmungsfähigkeit und nicht mehr an der gleichgeschlechtli-
Sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit bedeutet dabei die Fähigkeit, die Bedeu-
tung und Tragweite eines sexuellen Geschehens zu erfassen (intellektuelles E-
lement) und demgemäss die entsprechende Verhaltensentscheidung zu treffen
(voluntatives Element), was zB bei einer Retardierung des Reifeprozesses nicht
der Fall ist. Ihr Fehlen ist jeweils im konkreten Fall festzustellen.
Von einem Ausnutzen kann umso eher ausgegangen werden, je grösser das zwi-
schen Täter und Opfer bestehende „Macht- bzw. Erfahrungsgefälle“ ist. Jedoch
ist die geschlechtliche Unerfahrenheit des Opfers keine Voraussetzung für das
Ausnutzen und ebensowenig wird ein solches dadurch ausgeschlossen, dass die
Initiative wie bspw. bei der jugendlichen Prostitution von diesem ausgeht. Nur
bei einem Ent- oder Bestehen einer echten Liebesbeziehung, bei dem es nicht
mehr darum geht, sich die jugendliche Unreife des Opfers zunutze zu machen,
Die nunmehr von der Regierung vorgeschlagene Lösung soll jegliche sexuelle
Handlungen, unabhängig davon ob hetero- oder homosexueller Natur, die ein
Erwachsener (über 18) mit einer 14-16-jährigen Person unternimmt, an dieser
vornimmt, von dieser an sich vornehmen lässt oder zu deren Vornahme an sich
selbst oder an einer anderen Person der Erwachsene den/die Jugendliche/n ver-
leitet, strafrechtlich sanktionieren, sofern sie unter Ausnützung der Unreife, d.h.
der mangelnden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, einer Notlage oder
gegen Entgelt erfolgen. Damit soll ein Auffangtatbestand für all jene Fälle ge-
schaffen werden, wo aufgrund eines vorhandenen Alters- und damit Erfah-
rungsgefälles und unter Ausnutzung bestimmter Gegebenheiten Einflüsse auf
die sexuelle Selbstbestimmung mit möglichen nachteiligen Folgen für die se-
xuelle Entwicklung des jugendlichen Opfers angenommen werden können, die
die Strafbarkeit des Missbrauchs auch jenseits der normierten Schutzalters-
Die vorgeschlagene Bestimmung orientiert sich an § 182 des deutschen Strafge-
setzbuches, der sich gemäss einem Informationsvermerk des deutschen Justiz-
ministeriums vom September 2000 seit seinem Inkrafttreten am 11. Juni 1994 in
der strafgerichtlichen Praxis bewährt hat. So sind bspw. die im Gesetzgebungs-
verfahren geäusserten Bedenken, dass es zu mühsamen Gutachterprozessen
kommen würde, nicht eingetreten. Die Regierung sieht somit in der neu vorge-
schlagenen Regelung des § 208 Abs. 1, die der Bestimmung des § 182 des deut-
schen Strafgesetzbuches nachempfunden wurde, eine der Problematik angemes-
senere Lösung als eine generelle Anhebung des Schutzalters.
§ 210 - Anbieten zur Prostitution
Entsprechend dem erklärten Ziel der Regierungsvorlage, die Prostitution zu ent-
kriminalisieren, wurde die Strafdrohung des § 210 von bis zu 2 Jahren auf bis
zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze herabgesetzt.
Anlässlich der 1. Lesung wurde auch dieses Strafmass noch als zu hoch emp-
funden und eine Halbierung angeregt. Hierzu ist zu erwähnen, dass bei Vorsatz-
delikten der von der Regierung vorgeschlagene Strafsatz von bis zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe als Richtschnur gilt, von der nicht ohne Not abgewichen werden
sollte. Die Regierung behält deshalb das in der 1. Lesung vorgeschlagene Straf-
§ 211 - Inzest
In der Landtagsdebatte wurde die sich durch die Ausdehnung des Anwendungs-
bereiches auf beischlafähnliche Handlungen nunmehr ergebende Strafbarkeit
von solchen sexuellen Handlungen zwischen zwei erwachsenen Geschwistern
gleichen Geschlechts im Hinblick auf die fehlende Gefährdung der Nachkom-
menschaft kritisiert. Wie bereits in der Diskussion erwähnt, rechtfertigt sich die
von der Regierung vorgeschlagene Lösung sowohl unter dem Aspekt der
Gleichbehandlung von hetero- mit homosexuellen Inzesthandlungen als auch im
Hinblick auf das erklärte Ziel der Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf
beischlafähnliche Handlungen, nämlich neben dem biologischen Rechtsgut auch
das soziologische Rechtsgut eines intakten Familienlebens zu schützen. Der
Vollständigkeit wegen ist aber darauf hinzuweisen, dass der Richter im Rahmen
der Strafzumessung besonderen Milderungsgründen entsprechend Rechnung
tragen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 das Verfahren über-
haupt beenden kann. Insofern ist es durchaus möglich gleichgeschlechtliche in-
zestuöse Beziehungen je nach Einzelfall differenziert einzuschätzen.
§ 218a - Pornographie
Die von der Regierung vorgeschlagene Bestimmung und insbesondere die ge-
plante Einführung der Strafbarkeit nicht nur der Herstellung, sondern auch des
Besitzes von Kinderpornographie (§ 218a Abs. 4) ist im Landtag auf einhellige
Zustimmung gestossen. Unter Berücksichtigung der in der Schweiz kurz vor der
Verabschiedung stehenden Abänderung des Pornographieartikels (Art. 197
chStGB), schlägt die Regierung nunmehr neu vor, auch den Erwerb und Besitz
von Darstellungen sexueller Gewalt unter Starfe zu stellen. Dem liegt die Über-
legung zugrunde, dass es sich bei der Pornographie mit Gewalttätigkeiten neben
der Kinderpornographie um den wichtigsten und sozialschädlichsten Teilbereich
der harten Pornographie handelt. In beiden Fällen bilden schwere, im Strafge-
setzbuch selbst geregelte Straftaten Voraussetzung für die Herstellung der por-
Beim Begriff der sexuellen Gewaltdarstellungen ist vor allem an Pornographie
mit sado-masochistischen Praktiken zu denken, wobei gemäss Erläuterungen in
der Botschaft vom 10. Mai 2000, BBl 2000 2943 Darstellungen einvernehmli-
cher sado-masochistischer Praktiken jedenfalls dann nicht als Darstellungen
sexueller Gewalt zu qualifizieren sind, wenn damit nicht gleichzeitig andere
Straftatbestände, wie zB Körperverletzungen erfüllt werden. Daher liege auch
keine ungerechtfertigte Einmischung in die Privatshäre vor.
Unter Darstellungen sexueller Gewalt ist jedoch neben sado-masochistischer
Pornographie bspw. auch die Darstellung einer Vergewaltigung zu verstehen.
Insofern basiert die Pönalisierung auf der Überlegung, dass derartige Darstel-
lungen eine gewisse Bereitschaft zur Nachahmung auslösen könnten und auch
der Konsument, der solche Erzeugnisse zum Eigengebrauch erwirbt, die Nach-
frage auf dem Markt weckt und somit für die gemäss Abs. 3 verbotene Herstel-
Aus diesen Gründen erachtet die Regierung eine Ergänzung von Abs. 4 ange-
zeigt, so dass im Ergebnis der Erwerb und Besitz sowohl von Kinderpornograpie
als auch von sexuellen Gewaltdarstellungen unter Strafe gestellt werden soll.
Übergangsbestimmungen
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Regierungsvorlage wurde als schwer
verständlich kritisiert. Abgesehen davon, dass sich die gewählte Formulierung
an den im Strafrecht üblichen Übergangsbestimmungen orientiert, kann sich die
Regierung dem anlässlich der 1. Lesung präsentierten Vorschlag nicht anschlies-
sen, da dieser nach Ansicht der Regierung zwar kürzer, aber weniger präzise ist
und insbesondere die Frage offen lässt, wie nach der Aufhebung eines vor dem
Inkrafttreten der durch dieses Gesetz geänderten Bestimmungen ergangenen
erstinstanzlichen Urteils vorzugehen ist. Auch geht die Regierung nicht konform
mit der Meinung, dass die von ihr vorgeschlagene Formulierung impliziere, dass
die Rückwirkung eigentlich die Regel sei, da ja der 1. Satz des Abs. 1 genau das
III. ANTRAG
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Regierung den
der Hohe Landtag wolle diese Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die
nachstehende überarbeitete Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und
Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.
REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1998 ausgegeben am . 1999 über die Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in
der Fassung des Gesetzes vom 21. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 64, wird wie
1. wenn die Verurteilung ausschliesslich oder überwiegend wegen einer
oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Le-
ben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die sexuelle
Selbstbestimmung und wegen anderer sexualbezogener Delikte, gegen
die Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung oder wegen einer
oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen
3. die Zeit, während der das Opfer einer strafbaren Handlung nach den §§
200, 201, 204, 205, 206, 207, 208, 211, 212, 213, 215, 216 und 217 das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 205), sexueller
Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Perso-
nen unter sechzehn Jahren im Sinne von § 208 Abs. 1 Ziff. 2 und Porno-
graphie im Sinne von § 218a Abs. 3, soweit sexuelle Handlungen mit
Unmündigen betroffen sind, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder ge-
2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie
Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie An-
Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person
Wer eine Person, die geisteskrank ist oder sich in einem Zustand be-
findet, der sie zum Widerstand unfähig macht, entführt, um sie sexuell zu
missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstra-
fe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Entführung einer unmündigen Person
Wer eine unmündige Person entführt, um sie sexuell zu missbrauchen
oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die Tat
begeht, um die minderjährige Person sexuell zu missbrauchen oder sexuel-
4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen.
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte
1) Wer eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt oder
durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben
zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von
2) Wer ausser dem Fall des Abs. 1 eine Person mit Gewalt, durch Entzie-
hung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Ge-
fahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder
einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung nötigt, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge
oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so
ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so
ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jah-
1) Wer ausser den Fällen des § 200 eine Person mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Hand-
lung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge
oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen
qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat
aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von ei-
Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft
1) Wer eine der in den §§ 200 Abs. 2 und 201 mit Strafe bedrohten Taten
an seinem Ehegatten oder an der Person begeht, mit der er in Lebensge-
meinschaft lebt, ist nur auf Antrag der verletzten Person zu verfolgen, so-
fern keine der in § 200 Abs. 3 oder in § 201 Abs. 2 bezeichneten Folgen ein-
getreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet
2) Wurde eine der in § 200 oder in § 201 mit Strafe bedrohten Taten am
Ehegatten oder an der Person begangen, mit der der Täter in Lebensge-
meinschaft lebt, so kann von der ausserordentlichen Strafmilderung nach §
41 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht wer-
den, wenn die verletzte Person erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wol-
len, und nach der Person des Täters sowie unter Berücksichtigung der Inte-
ressen der verletzten Person eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft er-
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vor-
nimmt und dadurch Ärgernis erregt oder wer jemanden tätlich oder in gro-
ber Weise durch Worte sexuell belästigt, ist auf Antrag mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestra-
1) Wer eine Person, die sich in einem Zustand befindet, der sie zum Wi-
derstand unfähig macht, oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen
Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen
einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen
Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach die-
ser Einsicht zu handeln, zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzu-
setzenden sexuellen Handlung missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer eine Person, die sich in einem Zustand befindet, der sie zum Wi-
derstand unfähig macht, oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen
Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen
einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen
Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach die-
ser Einsicht zu handeln, ausser dem Fall des Abs. 1 sexuell missbraucht o-
der zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich
oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet,
eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der miss-
brauchten Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Bei-
schlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung unternimmt, ist mit Freiheits-
strafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme
oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden
sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen
Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Bei-
schlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) der unmün-
digen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge,
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person
nicht um mehr als drei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetre-
ten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die
unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Sexueller Missbrauch von Unmündigen
1) Wer ausser dem Fall des § 205 eine sexuelle Handlung an einer un-
mündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich
vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer sexuellen
Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten
sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber
den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis
4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person
nicht um mehr als drei Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetre-
ten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn die
unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher
1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder ge-
sundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu ge-
fährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbil-
dung oder Aufsicht unterstehenden jugendlichen Person vornimmt, um da-
durch sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, dass nach den
Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder jugendlichen
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Sexueller Missbrauch von Personen unter sechzehn Jahren
1) Eine Person, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine
Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr voll-
1. unter Ausnützung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestim-
2. unter Ausnützung einer Notlage oder gegen Entgelt
sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen
Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu be-
friedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzu-
nehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
1) Wer sich zur Prostitution anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Anbieten im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten, das in einer Art, die
berechtigtes öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet ist, auf die Anbah-
nung von Beziehungen zur Ausübung von Prostitution abzielt.
1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den
Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung voll-
zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum
Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung
verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf oder ei-
ne dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vollzieht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
4) Wer zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, ist wegen Inzest nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden
Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
1) Wer sein minderjähriges Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel und
wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung,
Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese se-
xuell missbraucht oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder
zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzu-
nehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
1. als Arzt einer Krankenanstalt oder Angestellter einer Erziehungsanstalt
oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der An-
2. als Beamter eine Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist oder
3. eine Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung einschliesslich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Be-
handlung oder Betreuung anvertraut ist oder
4. eine Person, die von ihm aufgrund einer Notlage, eines Arbeitsverhält-
nisses oder in ähnlicher Weise abhängig ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber entweder sexuell
missbraucht oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu
befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzuneh-
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
1) Wer eine Person, zu der er in einem der in § 212 bezeichneten Ver-
hältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu sexuellen
Handlungen mit einer anderen Person verleitet oder solchen sexuellen
Handlungen zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Entgeltliche Förderung sexueller Handlungen
Wer eine Person sexuellen Handlungen mit einer anderen Person zu-
führt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
1) Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
2) Hat die der Prostitution zugeführte Person das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie ein-
schüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt
oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch
Einschüchterung eine Person abhält, die Prostitution aufzugeben.
4) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte
Handlung als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
5) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen, wenn die ausgenützte Person das achtzehnte Lebensjahr noch
1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution ergeben sein,
der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörig-
keit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt
oder sie hierfür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmässig begeht, mit Freiheits-
strafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen
Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, Prostitution treibe, durch Täuschung über
dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung
nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder un-
ter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat
befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeig-
net ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen,
eine sexuelle Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-
ten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
1) Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildun-
gen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen
einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anbie-
tet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio, Fernsehen oder
andere elektronische Medien verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 öffentlich
ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tages-
sätzen zu bestrafen. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführun-
gen in geschlossenen Räumen im voraus auf deren pornographischen Cha-
3) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die sexu-
elle Handlungen mit Unmündigen oder mit Tieren, menschlichen Ausschei-
dungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert,
in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugäng-
lich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
4) Wer sich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die
sexuelle Handlungen mit Unmündigen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt
haben, verschafft oder solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die in den
Abs. 1 bis 3 bezeichneten Taten gewerbsmässig oder als Mitglied einer Ban-
6) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieses Artikels sind nicht
pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissen-
Übergangsbestimmungen
1) Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Straf-
sachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in
erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils
infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes
ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
2) § 58 Abs. 3 Ziff. 3 ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten
anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erlo-
Inkrafttreten Verjährungsverlängerung Deliktskatalog und Alter FL (§ 58) Ö (§ 58) CH (Art. 201) D (§ 78b)
brauch von Unmündigen § 205 brauch von Unmündigen § 206
VI. GEGENÜBERSTELLUNG
Unterbringung in einer Anstalt für ge-Unterbringung in einer Anstalt für ge-
strafe verurteilt, so hat das Gericht zu-
strafe verurteilt, so hat das Gericht zu-
stalt für gefährliche Rückfallstäter anzu-
stalt für gefährliche Rückfallstäter anzu-
1. wenn die Verurteilung ausschliesslich 1. wenn die Verurteilung ausschliesslich
mehrerer vorsätzlicher gemeingefähr-licher strafbarer Handlungen erfolgt,
Verlängerung der Verjährungsfrist Verlängerung der Verjährungsfrist
3) In die Verjährungsfrist werden nicht
3) In die Verjährungsfrist werden nicht
3. die Zeit, während der das Opfer einer
strafbaren Handlung nach den §§ 200, 201, 204, 205, 206, 207, 208, 211, 212, 213, 215, 216 und 217 das acht-zehnte Lebensjahr noch nicht vollen-det hat.
Strafbare Handlungen im Ausland, die Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tat-ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tat-
gesetzen werden, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, folgende im Ausland begangene Taten bestraft:
Unmündigen (§ 205), sexueller Miss-brauch von Unmündigen (§ 206), se-xueller Missbrauch von Personen un-ter sechzehn Jahren im Sinne von § 208 Abs. 1 Ziff. 2 und Pornographie im Sinne von § 218a Abs. 3, soweit sexuelle Handlungen mit Unmündi-gen betroffen sind, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
sind ihre Verwandten und Verschwäger-ten in gerader Linie, ihr Ehegatte und des-sen Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Grosseltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, die Vormünder Minderjäh-riger und ihre Mündel zu verstehen.
schlechts, die miteinander in aussereheli-
cher Lebensgemeinschaft leben, werden gehörige behandelt, Kinder und Enkel ei-wie Angehörige behandelt, Kinder und ner von ihnen werden wie Angehörige Enkel einer von ihnen werden wie Ange-
Entführung einer willenlosen oder Entführung einer willenlosen oder wehr-
schlechtes, die geisteskrank ist oder sich oder sich in einem Zustand befindet, der in einem Zustand befindet, der sie zum sie zum Widerstand unfähig macht, ent-Widerstand unfähig macht, entführt, um führt, um sie sexuell zu missbrauchen sie zur Unzucht zu missbrauchen oder der
Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstra-
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
fe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
2) Hat ein an der Tat Beteiligter (§ 12)
die Entführte geheiratet, so wird der Täter nur bestraft, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist.
Entführung einer unmündigen Person Entführung einer unmündigen Person
der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
Entziehung eines Minderjährigen aus der Entziehung eines Minderjährigen aus der
Macht des Erziehungsberechtigten ent-zieht, sie vor ihm verborgen hält, sie ver-leitet, sich dieser Macht zu entziehen oder sich vor dem Berechtigten verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu be-strafen.
unmündige Person begeht, ist mit Frei-heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
ren ist auch zu bestrafen, wer die Tat be-
ren ist auch zu bestrafen, wer die Tat be-
geht, um die minderjährige Person zur geht, um die minderjährige Person sexu-Unzucht zu missbrauchen oder der Un-
Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Hat
ein an der Tat Beteiligter (§ 12) die min-derjährige Person geheiratet, so ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist.
nen anderen dazu verleitet, sie der Macht des Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dieser Macht zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.
schlechtes mit Gewalt gegen ihre Person gen sie gerichteter Gewalt oder durch oder durch eine gegen sie gerichtete Dro-
hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib fahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Leben (§ 89) widerstandsunfähig oder Duldung des Beischlafes oder einer macht und in diesem Zustand zum ausser-
ehelichen Beischlaf missbraucht, ist mit len Handlung nötigt, ist mit Freiheits-Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jah-
verletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine ne Person mit Gewalt, durch Entziehung Schwangerschaft zur Folge, so ist der Tä-
ter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der
missbrauchten Person zur Folge, mit Frei-
heitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
verletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder
wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qual-vollen Zustand versetzt oder in besonde-rer Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwan-zig Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Frei-heitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jah-ren zu bestrafen.
eine Person weiblichen Geschlechtes mit eine Person mit Gewalt oder durch ge-Gewalt oder durch gefährliche Drohung fährliche Drohung zur Vornahme oder zum ausserehelichen Beischlaf nötigt, ist Duldung einer sexuellen Handlung nö-mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
tigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
verletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine verletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder Schwangerschaft zur Folge, so ist der Tä-
wird die genötigte Person durch die Tat
ter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu längere Zeit hindurch in einen qualvollen zehn Jahren, hat sie aber den Tod der Zustand versetzt oder in besonderer Wei-missbrauchten Person zur Folge, mit se erniedrigt, so ist der Täter mit Frei-Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Jahren, hat die Tat aber den Tod der ge-nötigten Person zur Folge, mit Freiheits-strafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Begehung in Ehe oder Lebensgemein-
1) Wer ausser dem Fall der Notzucht eine
Person mit Gewalt gegen ihre Person oder
durch eine gegen sie gerichtete Drohung seinem Ehegatten oder an der Person be-mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder geht, mit der er in Lebensgemeinschaft Leben (§ 89) widerstandsunfähig macht lebt, ist nur auf Antrag der verletzten und in diesem Zustand zur Unzucht miss-
Person zu verfolgen, sofern keine der in §
braucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs 200 Abs. 3 oder in § 201 Abs. 2 bezeich-Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
neten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstän-de begleitet war.
verletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe von einem gatten oder an der Person begangen, mit bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod
der der Täter in Lebensgemeinschaft lebt,
der missbrauchten Person zur Folge, mit so kann von der ausserordentlichen Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Strafmilderung nach § 41 auch ohne die Jahren zu bestrafen.
dort genannten Voraussetzungen Ge-brauch gemacht werden, wenn die ver-letzte Person erklärt, weiter mit dem Tä-ter leben zu wollen, und nach der Person des Täters sowie unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft er-wartet werden kann.
bis 203 eine Person mit Gewalt oder wartet, eine sexuelle Handlung vornimmt durch gefährliche Drohung zur Unzucht und dadurch Ärgernis erregt oder wer nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei jemanden tätlich oder in grober Weise Jahren zu bestrafen.
durch Worte sexuell belästigt, ist auf An-
trag mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-
letzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Mona-
ten bis zu fünf Jahren, hat sie aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge,
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
schlechtes, die sich in einem Zustand be-
Zustand befindet, der sie zum Widerstand
findet, der sie zum Widerstand unfähig unfähig macht, oder die wegen einer macht, oder die wegen einer Geistes-
krankheit, wegen Schwachsinns, wegen wegen einer tiefgreifenden Be-einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung wusstseinsstörung oder wegen einer an-oder wegen einer anderen schweren, ei-
nem dieser Zustände gleichwertigen seeli-
gleichwertigen seelischen Störung unfä-
schen Störung unfähig ist, die Bedeutung
des Vorgangs einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln, zum ausserehelichen
Beischlaf missbraucht, ist mit Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-ren zu bestrafen.
Zustand befindet, der sie zum Widerstand
Zustand befindet, der sie zum Widerstand
unfähig macht, oder die wegen einer unfähig macht, oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseins-
ren, einem dieser Zustände gleichwertigen
seelischen Störung unfähig ist, die Bedeu-
gleichwertigen seelischen Störung unfä-
dieser Einsicht zu handeln, ausser dem zusehen oder nach dieser Einsicht zu Fall des Abs. 1 zur Unzucht missbraucht
oder zu einer unzüchtigen Handlung mit xuell missbraucht oder zu einer sexuellen einer anderen Person oder, um sich oder Handlung mit einer anderen Person oder, einen Dritten geschlechtlich zu erregen um sich oder einen Dritten sexuell zu er-oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine regen oder zu befriedigen, dazu verleitet, unzüchtige Handlung an sich selbst vor-
zunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren zu bestrafen.
verletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist
gerschaft zur Folge, so ist der Täter in den
der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit
Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen des
Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Frei-
Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Mona-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
ten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die
Tat jedoch den Tod der missbrauchten Per-
son zur Folge, so ist der Täter in den Fällen
Folge, so ist der Täter in den Fällen des
des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis
Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs.
fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2
2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Schwerer sexueller Missbrauch von
nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem gleichzusetzende sexuelle Handlung un-bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
ternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von ei-nem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
verletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine unmündige Person zur Vornahme oder Schwangerschaft der unmündigen Person
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheits-
Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Hand-
strafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat
sich oder einen Dritten sexuell zu erregen
zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis
oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine
dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
letzung (§ 84 Abs. 1) der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Frei-heitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jah-ren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
4) Übersteigt das Alter des Täters das
Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre und ist keine der Fol-
gen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Tä-ter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll-endet.
Sexueller Missbrauch von Unmündigen
zucht missbraucht oder zu einer unzüchti-
gen Handlung mit einer anderen Person digen Person an sich vornehmen lässt, ist oder, um sich oder einen Dritten ge-
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
schlechtlich zu erregen oder zu befriedi-
gen, dazu verleitet, eine unzüchtige Hand-
lung an sich selbst vorzunehmen, ist mit unmündige Person zu einer sexuellen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Per-fünf Jahren zu bestrafen.
son oder, um sich oder einen Dritten sexu-ell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
letzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der
verletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist
Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
der Täter mit Freiheitsstrafe von einem
zehn Jahren, hat sie aber den Tod der un-
bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod
heitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jah-
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
3) Übersteigt das Alter des Täters das
4) Übersteigt das Alter des Täters das
Alter der unmündigen Person nicht um Alter der unmündigen Person nicht um mehr als zwei Jahre und ist keine der Fol-
mehr als drei Jahre und ist keine der Fol-
gen des Abs. 2 eingetreten, so ist der Tä-
gen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Tä-
ter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Sittliche Gefährdung Unmündiger oder
die sittliche, seelische oder gesundheitli-
die sittliche, seelische oder gesundheitliche
Entwicklung unmündiger oder jugendlicher
gendlicher Personen zu gefährden, vor ei-
Personen zu gefährden, vor einer unmündi-
ner unmündigen Person oder einer seiner
jugendlichen Person vornimmt, um dadurch
sich oder einen Dritten sexuell zu erregen
ten geschlechtlich zu erregen oder zu be-
oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe
friedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu ei-
bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn,
nem Jahr zu bestrafen, es sei denn, dass dass nach den Umständen des Falles eine nach den Umständen des Falles eine Ge-
Gefährdung der unmündigen oder jugendli-
letzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Sexueller Missbrauch von Personen
des achtzehnten Lebensjahres eine Person,
bensjahres mit einer jugendlichen Person die das vierzehnte, aber noch nicht das gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder
sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erre-
gen oder zu befriedigen, dazu verleitet, ei-ne sexuelle Handlung an sich selbst vorzu-nehmen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
verletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Gewerbsmässige gleichgeschlechtliche
che Unzucht mit einer Person männlichen Geschlechts treibt oder sich zu solcher Un-zucht anbietet, ist, sofern nicht gleichge-schlechtliche Unzucht mit Jugendlichen (§ 208) vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Anbieten zu gewerbsmässiger Unzucht
zucht anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-zu zwei Jahren zu bestrafen.
ten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tages-sätzen zu bestrafen.
jedes Verhalten, das in einer Art, die be-
jedes Verhalten, das in einer Art, die be-
rechtigtes Ärgernis zu erregen geeignet rechtigtes öffentliches Ärgernis zu erre-ist, auf die Anbahnung von Beziehungen
zur Ausübung gewerbsmässiger Unzucht Beziehungen zur Ausübung von Prostitu-abzielt.
gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf
schlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis
de sexuelle Handlung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu be-strafen.
schlaf führt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu schlaf oder einer dem Beischlaf gleichzu-drei Jahren zu bestrafen.
setzenden sexuellen Handlung verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
seiner Schwester den Beischlaf vollzieht,
seiner Schwester den Beischlaf oder eine
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-
Handlung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wegen Inzest nicht zu bestrafen, wenn er wenn er zur Tat verführt worden ist.
Wahlkind, Stiefkind oder Mündel und Wahlkind, Stiefkind oder Mündel und wer unter Ausnützung seiner Stellung ge-
derjährigen Person diese zur Unzucht minderjährigen Person diese sexuell missbraucht oder, um sich oder einen missbraucht oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu Dritten sexuell zu erregen oder zu befrie-befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige
digen, dazu verleitet, eine sexuelle Hand-
Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist
lung an sich selbst vorzunehmen, ist mit
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu be-bestrafen.
1. als Arzt einer Krankenanstalt oder An-
sonst als ein in einer Erziehungsanstalt
2. als Beamter eine Person, die seiner 2. als Beamter eine Person, die seiner
3. eine Person, die ihm wegen einer geis-
tigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschliesslich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Be-handlung oder Betreuung anvertraut ist oder
ner Notlage, eines Arbeitsverhältnisses oder in ähnlicher Weise abhängig ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber entweder zur Unzucht Person gegenüber entweder sexuell miss-missbraucht oder, um sich oder einen braucht oder, um sich oder einen Dritten Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu sexuell zu erregen oder zu befriedigen, befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchti-
dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an
verletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
der im § 212 bezeichneten Verhältnisse nem der in § 212 bezeichneten Ver-steht, unter den dort genannten Voraus-
hältnisse steht, unter den dort genannten
zucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
führt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
nem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Entgeltliche Förderung sexueller
anderen Person zuführt, um sich oder ei-
gen mit einer anderen Person zuführt, um
nem anderen einen Vermögensvorteil zu sich oder einem anderen einen Vermö-verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu gensvorteil zu verschaffen, ist mit Frei-sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu be-strafen.
Förderung gewerbsmässiger Unzucht
gen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstra-
zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
fe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die
der gewerbsmässigen Unzucht zugeführte
Person das achtzehnte Lebensjahr noch Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Täter mit Frei-
nicht vollendet, ist der Täter mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
bieten der gewerbsmässigen Unzucht Ge-legenheiten gewährt oder beschafft, ins-besondere Räume dazu überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu be-strafen.
Teil aus der gewerbsmässigen Unzucht Prostitution einer anderen Person eine einer anderen Person durch deren Ausnüt-
zung zu gewinnen sucht, ist mit Freiheits-
diese Person ausnützt, ist mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat
die ausgenützte Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-ren zu bestrafen.
Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu be-strafen.
ren ist auch zu bestrafen, wer durch Ein-schüchterung eine Person abhält, die Prostitution aufzugeben.
Bestimmungen mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer Bande be-geht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn die ausgenützte Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
reits der Prostitution ergeben sein, der
ben sein, dieser Unzucht in einem anderen
Prostitution in einem anderen Staat als in
Staat als in dem, dessen Staatsangehörig-
keit sie besitzt oder in dem sie ihren ge-
sitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen
wöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder Aufenthalt hat, zuführt oder sie hierfür sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die wenn er die Tat jedoch gewerbsmässig Tat jedoch gewerbsmässig begeht, mit begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis
Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie
sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt hat, Prostitution treibe,
zucht treibe, durch Täuschung über dieses
Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder verleitet oder mit Gewalt oder durch ge-durch gefährliche Drohung nötigt, sich in
fährliche Drohung nötigt, sich in einen
einen anderen Staat zu begeben, oder sie anderen Staat zu begeben, oder sie mit mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irr-Irrtums über dieses Vorhaben in einen an-
deren Staat befördert, ist mit Freiheitsstra-
deren Staat befördert, ist mit Freiheits-
fe von einem bis zu zehn Jahren zu bestra-
Öffentliche unzüchtige Handlung Exhibitionismus
unter denen sein Verhalten geeignet ist, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung be-
rechtigtes Ärgernis zu erregen, eine un-
rechtigtes Ärgernis zu erregen, eine se-
züchtige Handlung vornimmt, ist mit xuelle Handlung vornimmt, ist mit Frei-Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu be-bestrafen.
Schriften, Bilder, Filme oder andere Ge- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere genstände dieser Art
Gegenstände solcher Art oder pornographi-
1. herstellt oder vorrätig hält, um damit sche Vorführungen einer Person, die das
Handel zu treiben, sie sonst ge- sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollen-werbsmässig zu verwerten, zu ver- det hat, anbietet, zeigt, überlässt, zugäng-breiten oder öffentlich auszustellen,
lich macht oder durch Radio, Fernsehen oder andere elektronische Medien verbrei-
2. zu den genannten Zwecken einführt, tet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-
befördert oder ausführt oder sonstwie naten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Ta-
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-naten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die Geldstrafe können auch neben-einander verhängt werden.
chen Gegenständen Handel treibt, sie sonst
gewerbsmässig verwertet, verbreitet oder stellt oder zeigt oder sie sonst jemandem öffentlich ausstellt.
unaufgefordert anbietet, ist mit Freiheits-strafe bis zu drei Monaten oder mit Geld-strafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
gen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu be-strafen.
rungen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen oder Gewalt-tätigkeiten zum Inhalt haben, verschafft oder solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
ist zu bestrafen, wer die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Taten gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande begeht.
Sinne dieses Artikels sind nicht pornogra-phisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Wer öffentlich eine Ankündigung erlässt,
die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr her-beizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erre-gen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren
Laufbild oder sonst öffentlich zur gleich-geschlechtlichen Unzucht oder zur Un-zucht mit Tieren auffordert oder sie in ei-ner Art gutheisst, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, so-fern er nicht als an der Unzuchtshandlung
Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe be-droht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Verbindungen zur Begünstigung gleich-
Zahl von Personen gründet, deren wenn auch nicht ausschliesslicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche Unzucht zu begüns-tigen, und die geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, ferner, wer einer sol-chen Verbindung als Mitglied angehört oder für sie Mitglieder wirbt, ist mit Frei-heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu be-strafen.
Assessment of Bacterial Contamination of Raw Meats Sold in Korea, 2007 Dokyung Lee, Jaewoong Hwang, Hwanjin Yang, Soek Jang 1 , Eunhye Baek 1 , Mijin Kim 1 , Junghyun Kim 1 , Sangjin Lee 2 and Namjoo Ha ※ Department of Pharmacy, 1 Department of Life Science, 2 Division of Animal Science, Sahmyook University, Seoul 139-742, Korea 2007년 한국에서 판매된 식육의 미
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