Microsoft word - Übersetzung standard tues 2005 - 21.12.05.doc

Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) möchte der Deutschen Bundesregierung und der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) für den wertvollen Beitrag bei der Abfassung der deutschen Dokumente danken. Dadurch wird der weltweite Austausch der Dokumente sowie die Zusammenarbeit zwischen der WADA und den öffentlichen Behörden und Sportbewegungen zum Ziel der Beseitigung von Doping im Sport ermöglicht. INOFFIZIELLE ÜBERSETZUNG DER OFFIZIELLE WORTLAUT DER VON DER WELT-ANTI-DOPING-AGENTUR HERAUSGEGEBENEN DOKUMENTE IST IN ENGLISCHER UND FRANZÖSISCHER VERSION AUF DER WEBSITE DER WADA VERÖFFENTLICHT. IM FALLE WIDERSPRÜCHLICHER AUSLEGUNGEN HAT DIE ENGLISCHE VERSION VORRANG.
Welt-Anti-Doping-Code

Internationaler Standard
Medizinische
Ausnahmegenehmigungen

Diese Übersetzung des International Standard for Therapeutic Use Exemptions der WADA wurde von der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur erstellt. Trotz des Bemühens größtmöglicher Korrektheit bei der Übersetzung sind Fehler nicht auszuschließen. Im Zweifel ist daher der Wortlaut der englischen Originalfassung maßgebend. PRÄAMBEL
Der Internationale Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen des Welt-Anti- Doping-Code ist ein obligatorischer Internationaler Standard der Stufe 2, der als Teil des Welt-Anti-Doping-Programms entwickelt wurde. Grundlage für die Entwicklung des Internationalen Standards für Medizinische Ausnahmegenehmigungen war die Überprüfung verschiedener Verfahren und Vorschriften der Internationalen Sportfachverbände, des IOC, nationaler Anti-Doping- Agenturen und relevanter Abschnitte des revidierten Internationalen Standards für Dopingkontrollen (ISDC). Das Dokument wurde von einer breiten Expertengruppe der WADA überprüft, diskutiert und erarbeitet. Der offizielle Text des Internationalen Standards für Medizinische Ausnahmegenehmigungen wird von der WADA bereitgehalten und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht werden. Im Falle eines Konfliktes zwischen der französischen und englischen Version, geht die englische Version vor. Der Internationale Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen tritt am 1. Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL . 3 TEIL I: EINLEITUNG, VORSCHRIFTEN DES CODE UND BE- GRIFFSBESTIMMUNGEN . 5 1.0 Einleitung und Geltungsbereich . 5 2.0 Vorschriften des Code . 6 3.0 Begriffsbestimmungen . 8 TEIL II: STANDARDS FÜR DIE BEWILLIGUNG MEDIZINISCHER AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN . 11 4.0 Kriterien für die Bewilligung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung . 11 5.0 Vertrauliche Behandlung von Informationen . 12 6.0 Ärztekomitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen (TUECs) . 13 7.0 Antragsverfahren für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. 14 8.0 Vereinfachtes Antragsverfahren für Medizinische Ausnahmegenehmigungen . 15 9.0 Clearingstelle . 17 Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen
TEIL I: EINLEITUNG, VORSCHRIFTEN DES CODE UND BE-
GRIFFSBESTIMMUNGEN
1.0 Einleitung und Geltungsbereich

Zweck des Internationalen Standards für Medizinische Ausnahmegenehmigungen ist es,
das Verfahren zur Bewilligung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung
[Therapeutic Use Exemption - TUE] für alle Sportarten und Länder zu harmonisieren.
Der Code gestattet Athleten und ihren Ärzten, einen Antrag auf eine Medizinische
Ausnahmegenehmigung zu stellen, zum Beispiel für die Erlaubnis zur Einnahme von
Wirkstoffen oder Anwendung von Methoden aus der Liste der verbotenen Wirkstoffe und
verbotenen Methoden
zu therapeutischen Zwecken, deren Einnahme oder Anwendung
ansonsten verboten ist.
Der Internationale Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen beinhaltet
Kriterien für die Bewilligung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die
vertrauliche Behandlung von Informationen, die Zusammensetzung des Ärztekomitees
für Medizinische Ausnahmegenehmigungen und das Antragsverfahren für Medizinische
Ausnahmegenehmigungen.
Dieser Standard gilt für alle Athleten, die gemäß der Definition des Code zu dessen
Einhaltung verpflichtet sind, d.h. für Athleten ohne Behinderungen und für Athleten mit
Behinderungen.
Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle zur optimalen Harmonisierung und
bestmöglichen praktischen Umsetzung („Best Practice“) in internationalen und
nationalen Anti-Doping-Programmen notwendigen Elemente. Die Hauptelemente sind:
der Code (Stufe 1), Internationale Standards (Stufe 2) und Models of Best Practice
(Empfehlungen für bestmögliche praktische Umsetzung) (Stufe 3).
Zielsetzung und Umsetzung der Internationalen Standards werden in der Einleitung des
Code wie folgt zusammengefasst:
“Für die verschiedenen fachlichen und operativen Bereiche innerhalb des Anti-Doping-Programms werden in Absprache mit den Unterzeichnern und Regierungen Internationale Standards entwickelt und von der WADA genehmigt. Zweck der Internationalen Standards ist die Harmonisierung zwischen den für die speziellen fachlichen und operativen Teile des Anti-Doping-Programms verantwortlichen Organisationen. Die Befolgung der Internationalen Standards ist zwingende Voraussetzung für die Einhaltung des Code. Die Internationalen Standards können von Zeit zu Zeit nach angemessener Absprache mit den Unterzeichnern und den Regierungen durch das Exekutivkomitee der WADA überarbeitet werden. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Code treten die Internationalen Standards und alle überarbeiteten Fassungen an dem in dem Internationalen Standard oder der überarbeiteten Fassung genannten Datum in Kraft.” Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen Das Einhalten der Internationalen Standards (im Gegensatz zu alternativen Maßstäben,
Praktiken oder Verfahren) gilt als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die durch
den Internationalen Standard abgedeckten Verfahren regelgerecht durchgeführt worden
sind.
Die im Code festgelegten Begriffsbestimmungen sind kursiv gesetzt. Weitere spezielle
Begriffsbestimmungen des Internationalen Standards für TUEs sind unterstrichen.

2.0 Vorschriften

Die folgenden Artikel des Code betreffen unmittelbar den Internationalen Standard für TUEs: Medizinische Ausnahmegenehmigung
[Therapeutic Use Exemption - TUE]
Die WADA verabschiedet einen Internationalen Standard für das Verfahren zur Bewilligung von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen [TUE]. Jeder Internationale Sportfachverband stellt sicher, dass für internationale Spitzenathleten bzw. für Athleten, die für einen internationalen Wettkampf gemeldet sind, ein Verfahren eingerichtet wird, nach dem Athleten mit nachgewiesener Krankheit, welche die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffes bzw. einer verbotenen Methode erfordert, einen Antrag auf Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung [TUE] stellen können. Jede Nationale Anti-Doping-Organisation stellt sicher, dass für alle Athleten, die nicht zur Gruppe der internationalen Spitzenathleten zählen, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ein Verfahren eingerichtet wird, nach dem Athleten mit nachgewiesener Krankheit, welche die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs bzw. einer verbotenen Methode erfordert, einen Antrag auf Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung [TUE] stellen können. Derartige Anträge werden gemäß dem Internationalen Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen [TUE] bewertet. Die Internationalen Sportfachverbände und die Nationalen Anti-Doping-Organisationen melden der WADA unverzüglich die Ausnahmegenehmigungen, die den internationalen und nationalen Spitzenathleten bewilligt wurden, die in den Registered Testing Pool der jeweiligen Nationalen Anti-Doping-Organisation aufgenommen wurden. Die WADA kann auf eigene Initiative die medizinischen Ausnahmegenehmigungen überprüfen, die den internationalen und nationalen Spitzenathleten, die in den Registered Testing Pool der jeweiligen Nationalen Anti-Doping-Organisation aufgenommen wurden, bewilligt wurden. Darüber hinaus kann die WADA auf Antrag eines Athleten, dem eine medizinische Ausnahmegenehmigung verweigert wurde, diese Verweigerung überprüfen. Stellt die WADA fest, dass die Bewilligung oder Verweigerung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung nicht dem Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen Internationalen Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen (TUE) entsprach, so kann die WADA diese Entscheidung aufheben. Anfechtung von Entscheidungen über eine Medizinische Ausnahme-
genehmigung
Gegen Entscheidungen der WADA, durch welche die Bewilligung oder
Verweigerung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung aufgehoben wird,
können Rechtsbehelfe durch den Athleten oder die Anti-Doping-Organisation,
deren Entscheidung aufgehoben wurde, ausschließlich vor dem CAS eingelegt
werden. Gegen Entscheidungen von Anti-Doping-Organisationen über die
Verweigerung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung, die nicht durch die
WADA ergangen sind und nicht von der WADA aufgehoben wurden, können
internationale Spitzenathleten Rechtsbehelfe vor dem CAS und andere Athleten
vor der in Artikel 13.2.2 beschriebenen nationalen Rechtsbehelfsinstanz einlegen.
Hebt die nationale Rechtsbehelfsinstanz die Entscheidung über die Verweigerung
einer medizinischen Ausnahmegenehmigung auf, kann die WADA gegen diese
Entscheidung vor dem CAS Rechtsbehelf einlegen.
14.5
Clearingstelle für Informationen über Dopingkontrollverfahren.
Die WADA handelt als Clearingstelle für Informationen über sämtliche Daten von Dopingkontrollverfahren und -ergebnisse für internationale und nationale Spitzenathleten, die dem Test Pool der Nationalen Anti-Doping-Organisation angehören. Um eine Koordination der Dopingkontrollen zu ermöglichen und um unnötige doppelte Kontrollen bei Dopingkontrollen durch die verschiedenen Anti-Doping-Organisationen zu vermeiden, meldet jede Anti-Doping-Organisation sämtliche Wettkampf- und Trainingskontrollen von Athleten unmittelbar nach der Durchführung solcher Dopingkontrollen an die Clearingstelle der WADA. Die WADA ermöglicht dem Athleten, dem nationalen Sportfachverband des Athleten, dem Nationalen Olympischen Komitee oder dem Nationalen Paralympischen Komitee, der Nationalen Anti-Doping-Organisation, dem internationalen Sportfachverband und dem Internationalen Olympischen Komitee oder dem Internationalen Paralympischen Komitee den Zugang zu diesen Informationen. Private Informationen über einen Athleten werden von der WADA streng vertraulich behandelt. Die WADA veröffentlicht mindestens einmal jährlich statistische Berichte, in denen solche Informationen zusammengefasst werden. 15.4 Gegenseitige
Anerkennung
Vorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts auf das Einlegen von Rechtsbehelfen werden die Dopingkontrollen, die medizinischen Ausnahmegenehmigungen sowie die Ergebnisse von Anhörungen oder andere endgültige Entscheidungen eines Unterzeichners, die mit dem Code übereinstimmen und in der Zuständigkeit dieses Unterzeichners liegen, von allen anderen Unterzeichnern anerkannt und beachtet. Die Unterzeichner können dieselben Maßnahmen anderer Organisationen, die den Code nicht angenommen Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen haben, anerkennen, wenn die Regeln dieser Organisationen ansonsten mit dem Code übereinstimmen.
3.0 Begriffsbestimmungen
3.1 Begriffsbestimmungen

Code

Anti-Doping-Organisation: Ein Unterzeichner des WADA Code, der für die Einführung
und Verabschiedung von Regeln zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung eines
jeglichen Teils der Dopingkontrolle zuständig ist. Dazu zählen z. B. das Internationale
Olympische Komitee
, das Internationale Paralympische Komitee sowie Veranstalter von
großen Sportwettkämpfen
, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen
durchführen, die WADA, Internationale Sportfachverbände und Nationale Anti-Doping-
Organisationen
.
Athlet: Im Sinne der Dopingkontrolle eine Person, die auf internationaler Ebene (von
den Internationalen Sportfachverbänden festgelegt) oder nationaler Ebene (von den
Nationalen Anti-Doping-Organisationen
festgelegt) an Sportveranstaltungen teilnimmt,
sowie jede andere Person, die auf einer niedrigeren Ebene an Sportveranstaltungen
teilnimmt und von der Nationalen Anti-Doping-Organisation der Person als zu
kontrollierender Athlet benannt wird. Im Sinne der Anti-Doping-Information und -
Aufklärung eine Person, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines
Unterzeichners des WADA Code, einer Regierung oder einer anderen
Sportorganisation, die den Code annimmt, teilnimmt.
Dopingkontrollen: Die Bestandteile des Dopingkontrollverfahrens, welche die
Organisation der Kontrollen, Probenahme und weitere Bearbeitung der Proben sowie
die Beförderung der Proben zum Labor umfassen.

Dopingkontrollverfahren:
Das gesamte Verfahren einschließlich Organisation der
Kontrollen, Probenahme und weitere Bearbeitung (z.B. Transport), Laboranalyse,
Ergebnismanagement, Anhörungen und Rechtsmittel.

Internationaler Spitzenathlet: Athleten, die von mindestens einem internationalen
Sportfachverband in einen Registered Testing Pool eingeteilt wurden.
Internationaler Standard: Ein von der WADA verabschiedeter Standard zur
Unterstützung des Code. Die Erfüllung der Bestimmungen eines Internationalen
Standards
(im Gegensatz zu einem anderen Standard, einer anderen Vorgehensweise
oder einem anderen Verfahren) ist für die Schlussfolgerung ausreichend, dass die im
Internationalen Standard geregelten Verfahren regelgerecht durchgeführt wurden.

Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden:
Die Liste der verbotenen
Wirkstoffe und verbotenen Methoden der WADA, in der die verbotenen Wirkstoffe und
verbotenen Methoden als solche aufgeführt werden.
Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen
Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte(n)
Institution(en), welche die oberste Autorität und Zuständigkeit zur Einführung,
Verabschiedung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen, zur Anordnung für die
Entnahme von Proben, zum Management der Kontrollergebnisse und zur Durchführung
von Anhörungen, alle auf nationaler Ebene, besitzt bzw. besitzen. Wenn die
zuständige(n) Behörde(n) keine solche Institution einsetzt, fungiert das Nationale
Olympische Komitee
oder eine von diesem eingesetzte Institution als Nationale Anti-
Doping-Organisation.

Registered Testing Pool: Die Gruppe der Spitzenathleten, die von jedem
Internationalen Sportfachverband und jeder Nationalen Anti-Doping-Organisation jeweils
zusammengestellt wird. Diese Gruppe unterliegt den Wettkampf- und
Trainingskontrollen des jeweiligen für die Zusammenstellung verantwortlichen
internationalen Sportfachverbands oder der entsprechenden Nationalen Anti-Doping-
Organisation.

Trainingskontrollen: Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem
Wettkampf
erfolgen.
Unterzeichner: Diejenigen Institutionen, die den Code unterzeichnen und sich zu
dessen Einhaltung verpflichten, insbesondere das Internationale Olympische Komitee,
die internationalen Sportfachverbände, das Internationale Paralympische Komitee, die
Nationalen Olympischen Komitees, die Nationalen Paralympischen Komitees,
Großveranstalter, Nationale Anti-Doping-Organisationen und die WADA.
Verbotene Methode: Jede Methode, die in der Liste verbotener Wirkstoffe und
verbotener Methoden
als solche beschrieben wird.
Verbotene Wirkstoffe: Jeder Wirkstoff, der in der Liste verbotener Wirkstoffe und
verbotener Methoden
als solcher beschrieben wird.
WADA: Die Welt-Anti-Doping-Agentur.
Wettkampfveranstaltung: Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von
einem Veranstalter durchgeführt werden (z. B. die Olympischen Spiele, die FINA-Welt-
meisterschaft oder die Panamerikanischen Spiele).

Wettkampfkontrollen: Zum Zwecke der Unterscheidung zwischen Wettkampfkontrollen
und Trainingskontrollen, wird als Wettkampfkontrolle jede Kontrolle bezeichnet, für die
ein Athlet im Zusammenhang mit einem bestimmten Wettkampf ausgewählt wird. Dies
gilt unbeschadet anderer Vorschriften im Regelwerk eines internationalen
Sportfachverbandes oder einer anderen zuständigen Anti-Doping-Organisation.
3.2
Begriffsbestimmungen des Internationalen Standards für Medizinische
Ausnahmegenehmigungen (TUEs)
Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen
Ärztekomitee (TUEC): das von der zuständigen Anti-Doping-Organisation eingesetzte
Ärztekomitee für die Bewilligung Medizinischer Ausnahmegenehmigungen (TUEs).
Therapeutisch: Im Rahmen einer Behandlung oder im Zusammenhang mit der
Behandlung einer Krankheit durch Heilmittel oder Heilmethoden stehend; oder Heilung
bewirkend oder zur Heilung beitragend.

TUE: Medizinische Ausnahmegenehmigung
ATUE: Vereinfachtes Antragsverfahren für eine Medizinische Ausnahmegenehmigung
WADA-Ärztekomitee (WADA TUEC): das von der WADA eingesetzte Ärztekomitee für
die Bewilligung Medizinischer Ausnahmegenehmigungen.
Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen TEIL II: STANDARDS FÜR DIE BEWILLIGUNG MEDIZINI-
SCHER AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN
4.0 Kriterien für die Bewilligung einer Medizinischen Ausnahmege-
nehmigung

Einem Athleten kann eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) bewilligt werden.
Dadurch wird ihm die Einnahme verbotener Wirkstoffe oder die Anwendung verbotener
Methoden
aus der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden gestattet. Der
Antrag auf eine TUE wird vom Ärztekomitee für Medizinische Ausnahmegenehmigungen
geprüft. Das Ärztekomitee wird von einer Anti-Doping-Organisation eingerichtet. Eine
Ausnahmegenehmigung wird nur in strikter Übereinstimmung mit den folgenden
Kriterien bewilligt:
[Kommentar: Dieser Standard trifft auf alle Athleten, wie im und gemäß dem Code
definiert, zu, das heißt, auf Athleten ohne Behinderungen ebenso wie auf Athleten mit
Behinderungen. Dieser Standard ist unter Berücksichtigung der individuellen
Gegebenheiten des einzelnen Athleten anzuwenden. Eine Ausnahmegenehmigung, die
für einen Athleten mit Behinderung angemessen ist, kann für einen anderen Athlet
unangemessen sein.]

4.1 Der
Athlet soll den Antrag auf eine TUE nicht später als 21 Tage vor der Veranstaltung, an der er teilnimmt, stellen.
4.2 Der
Athlet würde eine signifikante gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren, wenn ihm der verbotene Wirkstoff oder die verbotene Methode bei der Behandlung einer
akuten oder chronischen Krankheit vorenthalten würde.
4.3 Die therapeutische Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer
verbotenen Methode würde keine zusätzliche Leistungssteigerung bewirken, außer der
erwarteten Rückkehr zum Zustand normaler Gesundheit, wie er nach Behandlung einer
ärztlich festgestellten Krankheit zu erwarten wäre. Die Verwendung eines verbotenen
Wirkstoffes
oder einer verbotenen Methode zur Steigerung „niedrig-normaler“ Spiegel
jedweder endogener Hormone wird nicht als akzeptable therapeutische Intervention
betrachtet.
4.4
Es existiert keine angemessene therapeutische Alternative zur Anwendung der ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder verbotenen Methoden.
4.5
Die Notwendigkeit der Einnahme ansonsten verbotener Wirkstoffe oder die Anwendung ansonsten verbotener Methoden darf nicht die vollständige oder teilweise Konsequenz eines vorausgegangenen nicht-therapeutischen Gebrauchs irgendeines Wirkstoffs aus der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden sein. Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) wird vom bewilligenden Organ Athlet nicht unverzüglich den (An-)Forderungen oder Bedingungen einer Anti-Doping-Organisation, die die Ausnahmegenehmigungen bewilligt hat, Folge leistet. Athlet darauf hingewiesen wurde, dass die TUE von der Anti-Doping-
[Kommentar: Jede TUE erhält eine spezielle vom Ärztekomitee bestimmte Laufzeit. Es
kann vorkommen, dass eine TUE abgelaufen oder zurückgenommen wurde, der
verbotene Wirkstoff, für welche die TUE galt, jedoch noch im Organismus des Athleten
vorhanden ist. In einem solchen Fall muss die Anti-Doping-Organisation, die anhand des
positiven Analyseergebnisses eine erste Überprüfung durchführt, feststellen, ob der
Befund mit dem Ablauf der Bewilligung oder dem Entzug der Bewilligung
übereinstimmt.]

4.7
Ein Antrag auf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) kann nicht rück- wirkend gestellt werden, außer in Fällen, in denen: eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war; oder bedingt durch außergewöhnliche Umstände nicht genügend Zeit oder keine Gelegenheit für die Antragstellung oder für die Bearbeitung eines Antrags durch ein Ärztekomitee vor einer Dopingkontrolle bestand.
[Kommentar: Medizinische Notfälle oder akute Krankheiten, welche die Anwendung
ansonsten verbotener Wirkstoffen oder verbotener Methoden erforderlich machen, bevor
ein Antrag auf TUE gestellt werden kann, sind ungewöhnlich. Umstände, die infolge
bevorstehenden Wettkampfs eine beschleunigte Behandlung des Antrags auf TUE
erfordern, sind selten. Anti-Doping-Organisationen, die TUEs bewilligen, sollten über
interne Verfahrensweisen verfügen, die es erlauben, mit solchen Situationen
umzugehen.]

5.0 Vertrauliche Behandlung von Informationen
5.1

Der Antragsteller muss sein schriftliches Einverständnis für die Weiterleitung aller den Antrag betreffenden Informationen an die Mitglieder des Ärztekomitees und, sofern erforderlich, anderen unabhängigen medizinischen oder wissenschaftlichen Experten oder an die am Verfahren beteiligten Mitarbeiter vorlegen. Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen Sollte die Unterstützung externer unabhängiger Gutachter nötig sein, werden alle
Details des Antrags weitergeleitet, ohne die Identität des Athleten oder den mit der
Behandlung des Athleten beauftragten Arzt zu nennen. Der Antragsteller muss
außerdem sein schriftliches Einverständnis dafür vorlegen, dass Entscheidungen des
Ärztekomitees an andere Anti-Doping-Organisationen gemäß den Vorschriften des
Code weitergeleitet werden dürfen.
5.2
Die Mitglieder des Ärztekomitees und die Administration der beteiligten Anti- Doping-Organisation führen alle Aktivitäten unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit durch. Alle Mitglieder eines Ärztekomitees und alle beteiligten Mitarbeiter unterzeichnen Geheimhaltungserklärungen. Sie behandeln insbesondere die folgenden Informationen streng vertraulich: Athleten und seinem Arzt/seinen Ärzten bereitgestellten Alle Antragsdetails, inklusive den Namen des/der an dem Verfahren beteiligten Arztes/Ärzte.
Sollte der Athlet die Erlaubnis der Weitergabe von Informationen über seinen
Gesundheitszustand an das Ärztekomitee oder das WADA-Ärztekomitee widerrufen zu
wollen, muss der Athlet seinen behandelnden Arzt schriftlich von dieser Tatsache in
Kenntnis setzen. Als Folge dieser Entscheidung wird der Athlet keine Bewilligung für
eine Medizinische Ausnahmegenehmigung oder eine Verlängerung einer bereits
bewilligten Medizinischen Ausnahmegenehmigung erhalten.
6.0 Ärztekomitees für Medizinische Ausnahmegenehmigungen
(TUECs)

Die Ärztekomitees werden in Übereinstimmung mit den folgenden Richtlinien konstituiert
und verfahren gemäß den folgenden Richtlinien:
6.1.
Dem Ärztekomitee sollen wenigstens drei Ärzte mit Erfahrung in der Behandlung und Betreuung von Athleten und mit fundierten klinischen und sportmedizinischen
Kenntnissen angehören. Um eine gewisse Entscheidungsunabhängigkeit zu
garantieren, sollte die Mehrheit der Komitee-Mitglieder keine offizielle Funktion in einer
Anti-Doping-Organisation innehaben. Alle Mitglieder des Ärztekomitees müssen eine
Erklärung unterzeichnen, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Bei Athleten mit
Behinderungen muss wenigstens ein Mitglied des Ärztekomitees über besondere
Erfahrung in der Behandlung von Athleten mit Behinderungen verfügen.
6.2.
Die Ärztekomitees können für die Prüfung und Beurteilung eines Antrags auf Medizinische Ausnahmegenehmigung jedwede andere von ihnen als angemessen erachtete medizinische oder wissenschaftliche Expertenmeinung einholen. Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen Das WADA-Ärztekomitee wird gemäß den in 6.1 genannten Kriterien konstituiert. Das WADA-Ärztekomitee wird eingesetzt, um auf eigene Initiative die Entscheidungen
von Anti-Doping-Organisationen zu überprüfen. Wie in Artikel 4.4 des Code ausgeführt,
kann das WADA-Ärztekomitee auf Verlangen eines Athleten, dem eine Medizinische
Ausnahmegenehmigung
verweigert wurde, solche Entscheidungen überprüfen und sie
ggf. abändern.
7.0 Antragsverfahren für Medizinische Ausnahmegenehmigungen
(TUE)

7.1 Eine
Medizinische Ausnahmegenehmigung wird erst nach Eingang eines vollständigen Antrags, der alle relevanten Dokumente enthält (siehe Anhang 1 –
Antragsformular für Medizinische Ausnahmegenehmigungen), bearbeitet werden. Das
Antragsverfahren ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Wahrung der
ärztlichen Schweigepflicht durchzuführen.
7.2 Die in Anhang 1 dargestellten Antragsformulare für Medizinische
Ausnahmegenehmigungen
können von Anti-Doping-Organisationen nur dahingehend
geändert werden, dass zusätzliche Informationen abgefragt werden; es darf jedoch kein
Abschnitt oder Unterpunkt gestrichen werden.
7.3
Das/die Antragsformular/e für Medizinische Ausnahmegenehmigungen können von Anti-Doping-Organisationen in andere Sprachen übersetzt werden; Englisch oder
Französisch müssen jedoch auf dem Formular/den Formularen verbleiben.
7.4 Ein
Athlet darf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung nur bei einer einzigen Anti-Doping-Organisation beantragen. Der Antrag muss Angaben zur Sportart des
Athleten enthalten sowie gegebenenfalls Angaben zur Disziplin, spezifischen Position
oder Funktion.
7.5
Im Antrag müssen frühere und/oder anhängige Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, ansonsten verbotene Wirkstoffen oder verbotene Methoden anzuwenden,
vermerkt sein, außerdem, an wen der jeweilige Antrag gerichtet war, und welche
Entscheidung dieses Organ gefällt hatte.
7.6
Dem Antrag muss eine vollständige Krankengeschichte beigefügt sein, ergänzt durch die Resultate aller für den Antrag relevanten Untersuchungen,
Laboruntersuchungen und Imaging-Studien.
7.7
Jede von einem Ärztekomitee der Anti-Doping-Organisation zusätzlich verlangte Untersuchung oder Durchführung von Imaging-Studien erfolgt auf Kosten des
Antragstellers oder seines nationalen Sportfachverbandes.
7.8
Dem Antrag muss ein Attest eines entsprechend qualifizierten Arztes beigefügt sein, in welchem dem Athleten die therapeutische Notwendigkeit der ansonsten Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen verbotenen Wirkstoffe oder verbotenen Methoden in der Behandlung attestiert wird. Der
Antrag soll darüber hinaus erklären, warum eine alternative, erlaubte Medikation für die
Behandlung der Krankheit des Athleten nicht verwendet werden könnte.
7.9
Dosis, Einnahmehäufigkeit, Applikationsweg und Dauer der Verabreichung des betreffenden ansonsten verbotenen Wirkstoffs oder der verbotenen Methode müssen
angegeben werden.
7.10 Das
Ärztekomitees hat seine Entscheidungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller relevanten Unterlagen zu fällen und dem Athleten schriftlich durch die
zuständige Anti-Doping-Organisation zu übermitteln. Wenn einem Athleten, der einem
Registered Testing Pool der Anti-Doping-Organisation angehört, eine Medizinische
Ausnahmegenehmigung
bewilligt wurde, erhalten der Athlet und die WADA unverzüglich
die Genehmigung mit Angaben zur Laufzeit der Ausnahmegenehmigung und allen an
die bewilligte Medizinische Ausnahmegenehmigung geknüpften Bedingungen.
7.11
Bei Eingang eines vom Athlet zur Prüfung eingereichten Gesuches kann das WADA-Ärztekomitee, wie in Artikel 4.4 des Code dargelegt, eine von einer Anti-Doping-Organisation gefällte Entscheidung in Bezug auf eine TUE aufheben. Der Athlet stellt dem WADA-Ärztekomitee alle Informationen, die ursprünglich der Anti-Doping-Organisation eingereicht worden waren, zur Verfügung und entrichtet eine Antragsgebühr. Bis zum Abschluss der Überprüfung bleibt die ursprüngliche Entscheidung in Kraft. Der Vorgang sollte nicht länger als 30 Tage ab Erhalt des Gesuchs durch die WADA dauern. b. Eine Überprüfung durch die WADA kann jederzeit erfolgen. Das WADA- Ärztekomitee bringt seine Überprüfung innerhalb von 30 Tagen zum Abschluss.
7.12 Sollte eine Genehmigung für eine Medizinische Ausnahmegenehmigung der
Überprüfung nicht standhalten, gilt die Aufhebung nicht rückwirkend und die
Wettkampfergebnisse des Athleten, die er während der Zeit, für die eine Medizinische
Ausnahmegenehmigung
bewilligt worden war, erreicht hat, werden nicht ungültig; die
Aufhebung wird nicht später als 14 Tage nach Benachrichtigung des Athleten von der
Entscheidung wirksam.
8.0 Vereinfachtes Antragsverfahren für Medizinische Ausnahmege-
nehmigungen (ATUE - Therapeutic Use Exemption abbreviated
process)
8.1

Einige auf der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden aufgeführte Arzneimittel werden anerkanntermaßen zur Behandlung in Athletenkreisen verbreiteter Krankheiten verwendet. In diesen Fällen ist ein Antrag gemäß Art. 4.0 und 7.0 nicht Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen notwendig. Dementsprechend wurde ein vereinfachtes Antragsverfahren für
Medizinische Ausnahmegenehmigungen eingeführt.
8.2 Die gemäß diesem vereinfachten Verfahren unter Umständen erlaubten,
ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder verbotenen Methoden sind strikt beschränkt auf
die folgenden Wirkstoffe: Beta-2-Agonisten zur Inhalation (Formoterol, Salbutamol,
Salmeterol und Terbutalin), sowie nicht-systemisch verabreichte Glukokortikosteroide.
8.3
Um eine Genehmigung für die Anwendung eines der oben genannten Wirkstoffe zu bekommen, muss der Athlet der Anti-Doping-Organisation ein ärztliches Attest
vorlegen, das die therapeutische Notwendigkeit rechtfertigt. Ein solches medizinisches
Attest (siehe Anhang 2) soll die Verordnung mit Angabe des Medikaments, Dosis,
Applikationsweg und Behandlungsdauer enthalten.
Die Diagnose und sofern zutreffend, sonstige Tests zur Absicherung der Diagnose sind
dem Attest beizufügen (ohne die tatsächlichen Ergebnisse oder Details).
8.4
Das vereinfachte Antragsverfahren umfasst: a. Die Genehmigung zur Anwendung verbotener Wirkstoffen im Rahmen des vereinfachten Antragsverfahrens wird bei Erhalt einer vollständigen Anzeige durch die Anti-Doping-Organisation wirksam. Unvollständige Anzeigen müssen dem Antragsteller zurückgeschickt werden. b. Die Anti-Doping-Organisation hat den Athleten unverzüglich nach Erhalt der vollständigen Anzeige zu informieren. Soweit erforderlich und zutreffend sind der internationale Sportfachverband, der nationalen Verband des Athleten und die nationale Anti-Doping-Organisation ebenfalls entsprechend zu informieren. Die WADA ist nur zu informieren wenn es sich um einen Internationalen Spitzenathleten handelt. c. Eine Anzeige für eine TUE gilt nicht als rückwirkende Genehmigung, außer in - In denen eine Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten - In denen bedingt durch außergewöhnliche Umstände nicht genügend Zeit oder keine Gelegenheit für die Antragstellung oder für die Bearbeitung eines Antrags durch ein Ärztekomitee vor einer Dopingkontrolle bestand. Eine Überprüfung durch das Ärztekomitee oder WADA Ärztekomitee kann zu jeder Zeit während der Laufzeit einer TUE eingeleitet werden. Sollte ein Athlet die Überprüfung einer verweigerten Medizinischen Ausnahmegenehmigung verlangen, hat das WADA-Ärztekomitee die Kompetenz, vom Athleten zusätzliche als notwendig erachtete medizinische Informationen zu verlangen, deren Kosten zu Lasten des Athleten gehen. Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung kann zu jeder Zeit vom Ärztekomitee oder vom WADA-Ärztekomitee widerrufen werden. Der Athlet, sein internationaler
Sportfachverband sowie alle zuständigen Anti-Doping-Organisationen sind darüber
unverzüglich zu benachrichtigen.
8.7.
Der Widerruf einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung wird unmittelbar nach Benachrichtigung des Athleten von dieser Entscheidung wirksam. Der Athlet kann
ungeachtet dessen nach Artikel 7 eine Medizinische Ausnahmegenehmigung
beantragen.

9.0 Clearingstelle

9.1 Anti-Doping-Organisationen
sind verpflichtet, der WADA alle gem. Artikel 7 ausgestellten Medizinischen Ausnahmegenehmigungen mit der entsprechenden
Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
9.2
In Bezug auf das vereinfachte Antragsverfahren stellen Anti-Doping-Organisatio- nen der WADA die von den Internationalen Spitzenathleten eingereichten Anträge (nach
Artikel 8.4) zur Verfügung.
9.3
Die Clearingstelle gewährleistet die Einhaltung strikter Vertraulichkeit in Bezug Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen Internationaler Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen

Source: http://cdn1.vol.at/2007/01/wada-ausnahmegenehmigungen1.pdf

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