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BundesgerichtTribunal fédéralTribunale federaleTribunal federal{T 0/2}8C_213/2010Urteil vom 3. August 2010I. sozialrechtliche AbteilungBesetzungBundesrichter Ursprung, Präsident,Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,Gerichtsschreiberin Durizzo.
VerfahrensbeteiligteE.________, vertreten durchRechtsanwalt Massimo Aliotta,Beschwerdeführerin,gegenIV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,Beschwerdegegnerin.
GegenstandInvalidenversicherung (Invalidenrente),Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2010.
Sachverhalt:A.
E.________, geboren 1968, ist gelernte Kleinkinderzieherin und arbeitete als Leiterin der Kinderkrippe A.________, als sie sich am 26. April 2006 einer fünfstündigen Operation unterziehen musste (Hysterektomie, Ovarialzysten-CA, Ovarektomie und Adnexektomie, Entfernung von 26 Lymphknoten). In der Folge litt sie unter einer postoperativen Parese des linken Fusses beziehungsweise Unterschenkels, wobei vermutet wurde, dass es bei der Lagerung während oder nach der Operation zu einer Nervenläsion gekommen sei. Prof. Dr. med. W.________, Neurologie FMH, ging in seinen Berichten vom 5. und 23. Mai 2006 von einer vollständigen Peroneus-Parese mit schlechter Prognose aus. Unter physiotherapeutischer und medikamentöser Therapie sowie Akupunktur konnte dennoch eine Besserung erreicht werden, sodass der behandelnde Arzt Dr. med. H.________, Neurologie FMH, ab dem 22. Juli 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Bericht vom 13. September 2006). Am 3. April 2007 meldete sich E.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte der behandelnden Ärzte ein, klärte die erwerbliche Situation ab und liess die Versicherte im Spital X.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, untersuchen (Gutachten vom 27. März 2008). Gestützt darauf lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Januar 2010 ab.
C.
http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que. 22.11.2010 E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt
für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die
Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass auf das Gutachten des Spitals
X.________ deshalb nicht abgestellt werden könne, weil dieses nicht, wie von der IV-Stelle
angekündigt, durch Dr. med. J.________, sondern durch einen fachlich nur ungenügend
befähigten Assistenzarzt erstellt worden sei.
2.1 Wie sich aus den Akten ergibt, teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 7. November 2007 mit, dass eine ambulante medizinische
Abklärung notwendig sei, die in der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ von Dr.
med. J.________ durchgeführt werde. Am 28. Februar 2008 gab die Klinik der Versicherten
den Termin für die neurologische Untersuchung bekannt, ohne darüber auch den
Rechtsvertreter zu informieren. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass die
Abklärung durch Dr. med. M.________ vorgenommen werde. Das Gutachten wurde am 27.
März 2008 erstattet und von Dr. med. M.________, Assistenzarzt, sowie Dr. med.
S.________, Oberarzt, unterzeichnet.
2.2 Was zunächst die fachliche Befähigung betrifft, hat das Bundesgericht
beziehungsweise das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt
entschieden, dass einem durch einen Assistenzarzt erstellten und durch den Vorgesetzten
lediglich visierten Gutachten nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgeht.
So wurde in Urteil U 87/01 vom 24. Juli 2002 erkannt, dass es üblich und allgemein
zugelassen ist, dass der Chef- oder leitende (Ober-) Arzt einer Klinik für
Kontrolluntersuchungen sowie zur Erstellung von medizinischen Berichten Mitarbeiter
beizieht. Es kann nicht verlangt werden, dass ein solcher Arzt persönlich alle
Untersuchungen vornimmt. Der Beweiswert des Arztberichtes ist nicht vermindert, wenn er
unter Beizug ausgewiesener Mitarbeiter erstattet wird (E. 2.2). Im Urteil I 342/02 vom 15.
Januar 2003 wurde ausgeführt, dass es den Beweiswert der in sich schlüssigen Expertise
nicht schmälert, wenn Befundaufnahme und Verfassung des Gutachtens durch einen
Assistenzarzt erfolgt sind und der visierende Chefarzt die Beschwerdeführerin nicht selber
untersucht hat (E. 3.1.1). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (vgl. etwa
Urteile I 402/04 vom 7. Dezember 2004 E. 3.2, I 41/04 vom 13. Dezember 2004 E. 3.2, I
648/04 vom 9. Mai 2005 E. 4.1, I 718/04 vom 27. März 2006 E. 4.1).
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Es bestehen keine Umstände, welche hier zu einer anderen Beurteilung Anlass zu geben
vermöchten, zumal Oberarzt Dr. med. S.________ gemäss eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin - wenn auch nur kurz - an der Untersuchung beteiligt war und er
zudem das neurologische Gutachten nicht nur visiert, sondern mitunterschrieben hat, was
auch bezüglich der Verfassung der Expertise auf seine Mitwirkung schliessen lässt.
2.3 Gerügt wird des Weiteren, dass die Begutachtungsstelle die Expertise durch einen
anderen Arzt hat durchführen lassen als durch die IV-Stelle angekündigt und dies
vorgängig nur der Versicherten, nicht aber deren Anwalt mitgeteilt wurde.
2.3.1 Das Bundesgericht hat sich zur Substitution eines medizinischen
Begutachtungsauftrags in Urteil 8C_311/2008 vom 19. Dezember 2008 dahingehend
geäussert, dass die Delegation als solche nicht unzulässig ist (E. 5.1.2).
2.3.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der gehörigen Mitteilung des begutachtenden Arztes
verhält. Dass die Untersuchung durch einen anderen Arzt als den angekündigten Dr. med.
J.________ durchgeführt werde, ist der Versicherten vorgängig angezeigt worden, zwar
nicht durch die IV-Stelle, aber durch das Spital X.________ (vgl. dazu auch BGE 132 V
376
E. 9 S. 386 f. sowie das erwähnte Urteil 8C_311/2008 vom 19. Dezember 2008 E.
5.1.2). Dabei wurde allerdings nur Dr. med. M.________ erwähnt, nicht aber Dr. med.
S.________. Eine Mitteilung an den Rechtsvertreter ist nicht erfolgt.
Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG sind Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer
Partei zu richten, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerrufen hat (SVR 2009 IV Nr.
16 S. 62, 8C_210/2008 E. 3.2). Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte
Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus
indessen kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG; BGE 99 V 177; Urteil C 168/00 vom 13.
Februar 2001 E. 3b).
Nach Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger der versicherten Person die Namen
bekannt zu geben, wenn ein Gutachten eingeholt wird; diese kann den Gutachter aus
triftigen Gründen ablehnen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass vorgängig die
gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe vorgebracht werden können (BGE 32 V
376 E. 7.3 S. 383).
Vorliegend wird auch letztinstanzlich nicht behauptet, dass gegenüber Dr. med.
M.________ oder Dr. med. S.________ ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund im Sinne
von Art. 36 Abs. 1 ATSG bestanden hätte. Der Einwand der mangelnden fachlichen
Kompetenz des Experten, das heisst hier des Assistenzarztes, ist kein Ausstands- bzw.
Ablehnungsgrund, sondern bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen (BGE
132 V 93
E. 6.5 S. 108 f.; SVR 2010 IV Nr. 41 S. 128, 8C_474/2009 E. 7.1).
2.3.3 Auch wenn richtig vorgegangen und die Mitteilung des Spitals X.________ mit
Hinweis auf Dr. med. S.________ als begutachtenden Arzt dem Rechtsvertreter zugestellt
worden wäre, hätte dies im Ergebnis nichts geändert. Nachdem die Delegation der
Begutachtung zulässig war und gegenüber den explorierenden Ärzten keine Ausstands-
oder Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden, ist der Versicherten aus der fehlenden
Mitteilung an ihren Rechtsvertreter kein Nachteil entstanden. Im Übrigen ist eine Verletzung
der in Art. 44 ATSG gewährten Mitwirkungsrechte rechtsprechungsgemäss heilbar (Urteil U
145/06 vom 31. August 2007 E. 4 und 5). Selbst wenn mit der Nichterwähnung des
Oberarztes Art. 44 ATSG verletzt worden wäre, könnte dieser Verfahrensmangel als im
kantonalen Verfahren geheilt betrachtet werden, da die Vorinstanz sowohl den Sachverhalt
wie die Rechtslage frei überprüfen konnte (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.).
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren darauf, dass sich bezüglich der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erhebliche Widersprüche ergäben zwischen dem von der
IV-Stelle eingeholten Gutachten des Spitals X.________, wonach ihr eine
leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, und den von ihr eingeholten
Gutachten der Frau Dr. med. C.________, Neurologie FMH, vom 7. November 2008, und
des Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. Dezember
2008, welche ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren.
4.
http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que. 22.11.2010 4.1 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt
darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen
Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von
Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen
Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132
V 393
E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition (E. 1) einer
Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.
4.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person hat sich das
Gericht auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen. Sofern solche nicht vorliegen oder
widersprüchlich sind, sind weitere Abklärungen unabdingbar, ansonsten der
Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193
E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, 130 I 180 E. 3.2 S. 183). Dieser zählt zu den in Art. 95
BGG erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften (oben E. 1.1). Hat das kantonale Gericht
die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich
(Urteile I 828/06 vom 5. September 2007 E. 3.2.3, 8C_364/2007 vom 19. November 2007
E. 3.3).
4.3 Wie das Bundesgericht in BGE 125 V 351 erkannt hat, haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Was
Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche
Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht
Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353). Auch ein Parteigutachten
enthält somit Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines
medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht,
dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem
Unfallversicherer (beziehungsweise von der Invalidenversicherung) nach dem
vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen -
wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das
Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung
folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten
Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.
3c S. 354).
5.
5.1 Den Akten ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin konnte
ihre Tätigkeit als Krippenleiterin am 22. Juli 2006 wieder zu 50 % aufnehmen. Dr. med.
H.________, welchen sie am 11. September 2006 erstmals konsultiert hatte, verordnete
zur Behandlung der neuropathischen Schmerzen Lyrica. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit
zunächst auf 50 % in einer leichten Bürotätigkeit, ging jedoch von einer möglichen
Steigerung auf 100 % aus (Berichte vom 13. September und vom 1. Dezember 2006).
Nachdem der Versicherten die damalige Stelle schon vor der Operation gekündigt worden
war, trat sie am 1. Februar 2007 eine neue, befristete Stelle bei der Werkstatt O.________
als Krippenleiterin ohne Kinderbetreuung mit einem 80 %-Pensum an. Bereits ab dem 2.
April 2007 musste sie dieses jedoch gemäss Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis des Dr. med.
H.________ vom 26. März 2007 wiederum auf 50 % reduzieren. Vom 8. Oktober bis zum
http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que. 22.11.2010 25. Oktober 2007 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in der Klinik Y.________ auf (Austrittsbericht vom 6. November 2007) und trat dann eine neue Stelle mit einem 50 %-Pensum an, wobei die Ärzte der Klinik Y.________ davon ausgingen, dass eine Steigerung auf 100 % im angestammten Beruf möglich sei. Demgegenüber attestierten Dr. med. U.________ und Dr. med. H.________ auch nach dem Rehabilitationsaufenthalt weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 13. November 2007 und vom 15. Januar 2008).
5.2 Gemäss dem von der IV-Stelle angeordneten neurologischen Gutachten des Spitals X.________ vom 27. März 2008 litt die Versicherte gemäss ihren Angaben anlässlich der Untersuchung vom gleichen Tag unter belastungsabhängiger Ermüdbarkeit beim Hochziehen des linken Fusses, belastungsabhängigen Schmerzen am Vorfuss sowie lateral des linken oberen Sprunggelenks und an belastungsabhängigen Knieschmerzen links medial seit Dezember 2007. Die begutachtenden Ärzte notierten, dass nach Aufnahme eines 80 %-Pensums am 1. Februar 2007 mit überwiegender Bürotätigkeit und vertretungsweiser Kinderbetreuung sowie zusätzlichem Arbeitsweg von 45 bis 60 Minuten mit dem Auto mit Automat-Schaltung die Beschwerden zugenommen hätten. Das seit dem 1. April 2007 ausgeübte 50 %-Pensum bestehe aus vier Fünfteln sitzender und einem Fünftel stehender oder gehender Tätigkeit (stellvertretende Kleinkinderbetreuung). Die Gutachter erachteten eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar, für Tätigkeiten im Stehen und Gehen bestehe eine Einschränkung von 25 %.
5.3 Demgegenüber wird im Parteigutachten der Dres. U.________ und C.________ die Arbeitsfähigkeit auf lediglich 50 % geschätzt. Frau Dr. med. C.________ äussert sich zur Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass die Versicherte das initiale 80 %-Pensum in der Kinderkrippe in der Werkstatt O.________ bereits nach zwei Monaten auf 50 % habe reduzieren müssen. Mit diesem Pensum komme sie aufgrund der Beschwerden am Fuss bereits an ihre Grenzen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerden mit steigender Belastung zunehmen und dass es nach zwei Stunden in sitzender Position zu einer Schwellung des linken Fusses komme, welche eine Hochlagerung des linken Beines erforderlich mache. Die allgemeine Belastbarkeit werde durch weitere Faktoren vermindert, nämlich durch zentral wirksame Medikamente (Lyrica), durch die schmerzbedingte Durchschlafstörung sowie durch die beidseitige Schwerhörigkeit (diese ist bei der Invalidenversicherung aktenkundig und ist mit Hörgeräten versorgt). Diese führten zusammen mit der Parese und Fühlstörung im linken Fuss zu einer multisensoriellen Beeinträchtigung, welche sich insbesondere bei nachlassender Konzentration und beim Gehen auf unebenem Boden zusätzlich auf die Gangsicherheit negativ auswirkten. Die dabei erforderliche Mobilisation der Kräfte und Konzentration führe zu einer rascheren Ermüdbarkeit, wobei dann wiederum die Gefahr von Verletzungen steige. Die Arbeitsfähigkeit betrage daher aus neurologischer Sicht zur Zeit 50 bis maximal 60 %. Gemäss Dr. med. U.________, der sich dieser Einschätzung anschloss, wird im Gutachten des Spitals X.________ insbesondere den so genannten Ruheschmerzen nach zwei Stunden sitzen nicht genügend Rechnung getragen.
5.4 Das kantonale Gericht ist nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass das Gutachten des Spitals X.________ schlüssig sei und den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen (oben E. 4.3) in jeder Hinsicht genüge.
Was dagegen beschwerdeweise vorgebracht wird, vermag eine offensichtliche Unrichtigkeit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (oben E. 1.2, 4.1 und 4.2) nicht zu begründen, zumal sich das kantonale Gericht zu den auch letztinstanzlich unverändert vorgebrachten Einwänden, namentlich der fehlenden Aktualität des Gutachtens, der mangelhaften beruflichen Anamnese sowie der Ruheschmerzen, bereits einlässlich geäussert hat.
Bezüglich des Parteigutachtens der Dres. U.________ und C.________ war rechtsprechungsgemäss (oben E. 4.3 in fine) allein zu prüfen und damit entscheidwesentlich, ob dieses die Einschätzung der von der Invalidenversicherung bestellten Experten derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen wäre. Diese Frage hat die Vorinstanz mit eingehender Begründung verneint und insbesondere darauf hingewiesen, dass zwar die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit differierten, die Diagnosen jedoch im Wesentlichen übereinstimmten. Die Beschwerde äussert sich dazu nicht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que. 22.11.2010 beziehungsweise legt einzig dar, dass auch das Privatgutachten für sich betrachtet schlüssig sei. Dies genügt indessen mit Blick auf den eingeschränkten Prüfungsrahmen bei der Beurteilung abweichender Privatgutachten nicht.
Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der letztinstanzlich allein massgeblichen Fragen, ob das von der IV-Stelle angeordnete Gutachten des Spitals X.________ schlüssig sei und ob das Parteigutachten eine relevante Widersprüchlichkeit zu begründen vermöge, offensichtlich unrichtig beziehungsweise - mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz - rechtsfehlerhaft wäre, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist.
6.
Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Unter Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bleibt es damit bei der Verneinung des Rentenanspruchs zufolge eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 32 %.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. August 2010Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilungdes Schweizerischen BundesgerichtsDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:Ursprung Durizzo http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_que. 22.11.2010

Source: http://www.koordination.ch/fileadmin/files/urteile/8c10/8c_213_2010.pdf

Family planning and the campaigns against smoking and obesity

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2.2 - PRESTAÇÕES DE SERVIÇOS COM CARÁCTER CONTINUADO 2.3.1. Etapas nas aquisições de bens e serviços 2.4.1. Ajudas de custo e compensação de deslocações 2.4.2. Pagamentos de participações em seminários, congressos e eventos 1.1 - Todas as despesas deverão ser autorizadas previamente pelo Presidente ou Vice-Presidente do Conselho Directivo. 1.2 - No início de cada ano dever

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