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ADR-Merkblatt Transport von Stihl-Akku-Packs ADR-Merkblatt für STIHL-Händler
Transport von Stihl-Akku-Packs (Lithium-Ionen-Batterien)
1. VORWORT
ACHTUNG! Das folgende Merkblatt beschreibt zum einen den Transport von Stihl-Akku-Packs der
Serie AP ohne und mit Geräten
und zum anderen den Transport von gebrauchten Akku-Packs
und Batterien
für den Versand im Rücknahmesystem.
Wer häufiger Gefahrguttransporte nach ADR durchführt, muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen,der nach einer notwendigen Schulung mit Prüfung in der Lage ist, Ihnen die für den spezifischenTransport einzuhaltenden Vorschriften zusammenstellen.
Allgemeine Pflichten aus dem Gefahrgutrecht, wie z.B. Schulungen, Unterweisungen oder die Gestel-
lung eines Gefahrgutbeauftragten, sind gesondert zu beachten. Bitte Informieren Sie sich über weitere
grundsätzliche Pflichten als Absender, Verlader, Fahrzeughalter und / oder Beförderer des Gefahr-
guts. Diese Kurzdarstellung der Pflichten nach Gefahrgutrecht entbindet Sie nicht von der ei-
genen Sorgfaltspflicht sowie der Beachtung der Vorschriften entsprechend der originalen Ge-
setzestexte1
.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Vorschriften mit empfindlichen Ordnungsstrafengeahndet werden.
2. RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE MERKBLATTANWENDUNG
Die im Folgenden beschriebenen Regeln dieses Merkblattes beschränken sich auf die typischen Situ-
ationen, die bei Ihnen als Stihl-Händler vorkommen können, wobei sich die Angaben zum ADR nur
auf Akku-Packs als allein befördertes Gefahrgut
(ausgenommen genannte Fallbeispiele) beziehen.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Merkblattes ist die Unterschreitung der Mengen-
grenze von 333 kg Bruttomasse
(einschl. Verpackung), was bei beim derzeit schwersten Akku-
Pack, dem AP 160 mit 1,7 kg, einer Anzahl von ca. 190 Stück Akku-Packs entspricht. Bei Akku-
Packs mit Geräten
(beigepackt oder in Geräten) ist neben der Verpackung auch das Gewicht des
Liegt die Bruttomasse über 333 kg oder werden andere Gefahrgüter mitbefördert, so kann das
Merkblatt nicht angewendet werden (ausgenommen genannte Fallbeispiele). In diesen Fällen
klären Sie die Vorschriften mit einem Fachmann oder dem Gefahrgutbeauftragten ab.

1 siehe1) „Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff –GGVSEB“ in der jeweils aktuellen Fassung;2) „Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicherGüter auf der Straße (ADR)“, in der jeweils aktuellen Fassung.
ADR-Merkblatt Transport von Stihl-Akku-Packs 3. FREISTELLUNG VON DEN GEFAHRGUTVORSCHRIFTEN (ADR)
Die Gefahrgutvorschriften finden keine Anwendung in folgenden Fällen (vollständige Freistellung): Transportierende Gruppe
Voraussetzungen
Besonderheiten
Privatpersonen
Gebrauch bestimmt und einzel-
Gewerbliche Kunden, die im
Menge unter 333 kg und Hinweis
Rahmen ihrer Haupttätigkeit
Akku-Packs für den Betrieb
Gefahrgut handelt und
ihrer Geräte transportieren
Bei Versorgungsfahrten istkeine vollständige Freistel-lung möglich (siehe folgen-des Fallbeispiel A) Stihl Außendienst Kundenbe-
Akku-Packs) [siehe hierzu auch
Fallbeispiel D]
teilweise Freistellung) [siehe
hierzu auch Fallbeispiel E Son-
derfall Akku-Packs mit Kraftstoff]
lung und entsprechende
Fahrzeugausrüstung) [siehe
hierzu auch Fallbeispiel F]

Praxistipp:
Sie müssen Ihrem gewerblichen Kunden glauben, wenn er Ihnen versichert, dass es sich um keineVersorgungsfahrt handelt, denn Sie können dies nicht überprüfen.
Sollte sich im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle herausstellen, dass dies doch der Fall war, wer-den Sie in Ihrer Funktion als Verlader in die Verantwortung genommen.
In den unsicheren Fällen können Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um keine Versor-gungsfahrt handelt und damit die Freistellung genutzt werden kann. Damit haben Sie eine Absiche-rung, dass Sie nicht fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt haben. Lassen Sie sich in diesen Fällenmöglichst auch bestätigen, dass kein weiteres Gefahrgut geladen ist und dass der Fahrer auf dasGefahrgut mit Lithiumbatterien aufmerksam gemacht wurde.
ADR-Merkblatt Transport von Stihl-Akku-Packs 4. STRAßENTRANSPORT UNTER VEREINFACHTEN BEDINGUNGEN
Grundpflichten
Davon ausgehend, dass Sie als STIHL-Händler zumindest als Verlader i.S. des ADR tätig werden,
zeichnen Sie für die Einstellung folgende Vorschriften verantwortlich.
Der Verlader muss bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter prüfen, ob die Verpackung be-
schädigt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackungdicht verschlossen ist. Auch notwendige Gefahrzettel und sonstige Kennzeichnungen sind zu beach-ten. Weiterhin muss er den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut hinweisen.
Der Verlader und der Fahrzeugführer müssen die Vorschriften über die Beladung und Handhabung
Eingangskontrolle (z.B. Feuerlöscher, Einrichtungen zur Ladungssicherung, Sauberkeit – kei- Zusammenladeverbote und Mengenbegrenzungen je Fahrzeug sind zu beachten Trennungsgebot zu Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln Vorschriften über ungereinigte leere Verpackungen sind zu beachten Ladungssicherung: die einzelnen Versandstücke müssen so verstaut und gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändernkönnen.
Falls Sie auch selbst verpacken, so gilt für Sie folgendes:

Source: http://www.stihl.bg/p/media/download/adr-merkblatt-akkupack-2010.pdf

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