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Selbstverwaltungsvertrag JU 1
wok Lorraine AG, Weyermannsstrasse 28 3008 Bern als Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin Hausverein Jurastrasse 1, p.A. Rolf Wolfensberger, Jurastrasse 1, 3013 Bern als Organisation der Mieterschaft in der Liegenschaften Jurastrasse 1 und Randweg 2-8, nachstehend Hausverein genannt.
Zweck dieses Vertrages ist, die Mieter-Selbstverwaltung in den Liegenschaften Zur Mieter-Selbstverwaltung im Sinne dieses Vertrages gehört: alles, was üblicherweise Gegenstand der Hauswartung ist die Mitbestimmung über Hof und Gemeinschaftsraum die Pflege des Einvernehmens im Hause und mit der Nachbarschaft Die Vermieterin überträgt dem Hausverein und dieser übernimmt folgende Rechte a. Vertretung der gemeinsamen Mieterinteressen gegenüber der Vermieterin b. Mitbestimmungsrecht / Vorbezugsrecht bei Mieterwechseln im Hause (Ziffer c. Information / Einbezug bei Mieterwechseln in den Liegenschaften der Wok d. Antragsrecht betreffend der Vermieterin obliegende Unterhalts- und Renova- e Mitbestimmungsrecht bei Gestaltung von Hof und Gemeinschaftsraum (Ziffer f. Anhörung der Vermieterin zu Statutenänderungen des Hausvereins g. Erstellen einer allfälligen Hausordnung und deren Anwendung. Die Hausordnung und deren Änderungen sind der Vermieterin zur Kenntnis zu h. Regelung der Benützung gemeinsamer Anlageteile (Waschküche, Spielplätze, allfällige Gemeinschaftsräume, Hobbyräume etc.) i. Organisation und Durchführung der Hauswartarbeiten einschliesslich laufender Unterhalt der gemeinsamen Anlageteile; Verteilen der entsprechenden Arbeiten auf die Mieterinnen k. Verwendung des von der Vermieterin zur Verfügung gestellten Betrages für Pflege des Einvernehmens im Haus und der Nachbarschaft zusammen mit Weyermannsstrasse 28, 3008 Bern, Tel. 031 388 00 98, Fax 031 388 00 99 4.1 Organisatorische Aufgaben des Hausvereins: a. Einladungen zu Versammlungen des Hausvereins (mind. 2x jährlich) b. Erstellen der Protokolle des Hausvereins d. Organisation der Waschküchenbenützung e. Regelung über die Benützung der gemeinsamen Anlageteile 4.2 Unterhalts- und Wartungsaufgaben des Hausvereins a. Pflege und Unterhalt sämtlicher gemeinsamer Anlageteile wie Treppenhaus, Waschküche, technische Räume, gemeinsame Kellerräume, Umgebung, c. Entleeren der äusseren Wasserleitungen vor Winterbeginn und Wiederinbetriebnahme im Frühjahr (Frostsicherheit) e. Durchführung einfacher Unterhaltsarbeiten, wie z. B. Pflege der Grünanlagen, Ersetzen von Sicherungen und defekten Lampen der Betreuung der getrennten Kehrichtsammlung und Reinigung der Behälter.
Pflege der gemeinsamen Kompostanlagen.
g. Müssen Handwerker für Unterhaltsarbeiten, die nicht selber besorgt werden können, beigezogen werden, wird das der Vermieterin gemeldet. Diese 4.3 Mitbestimmungsrecht des Hausvereins bei Gestaltung von Hof und Betr. Grundgestaltung bzw. Grundeinrichtung: Die Vermieterin entscheidet zusammen mit dem Hausverein über die Grundgestaltung bzw. -einrichtung. Die Beschlüsse werden durch die Vermieterin ausgeführt und die entsprechenden Ausgaben von dieser getragen. Die Vermieterin konsultiert vor der Ausführung in jedem Fall vorgängig die zuständige Fachgruppe des Hausvereins.
Der Hausverein beschliesst darüber, setzt die Beschlüsse um und trägt die Der Hausverein kann Arbeiten bzw. Anschaffungen im Rahmen von Ziff. 4.2 im Maximalbetrag von total Fr. 5'000.- (inkl. Material) pro Jahr veranlassen. Dieser Aufwand wird mit den Weyermannsstrasse 28, 3008 Bern, Tel. 031 388 00 98, Fax 031 388 00 99 übrigen Nebenkosten verrechnet. Mit Zustimmung der Vermieterin kann ein nicht verwendeter Restbetrag auf das folgende Jahr übertragen werden.
Die Zahlungen der Vermieterin erfolgen gegen Vorlage der entsprechenden Belege. Der Hausverein führt über die Aufwendungen Buch; er übergibt der Vermieterin jeweils bis Ende Januar des Folgejahres eine Jahresabrechnung mit Belegen. Der Hausverein achtet auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu marktüblichen und korrekten Bedingungen.
Führt die Vermieterin Arbeiten, die ihr obliegen und von ihr anerkannt sind, nach erfolgter Mahnung und angemessener Fristansetzung nicht durch, so kann sie der Hausverein zu Lasten der Vermieterin selbst in Auftrag geben.
Kündigungen von Mietverhältnissen im Hause sind dem Hausverein von der Vermieterin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Hausverein ist berechtigt, innert 30 Tagen nach Empfang der Anzeige eineN NachfolgemieterIN vorzuschlagen, sofern dieseR für eine angemessene Belegung Gewähr leistet. Dabei ist auf die Vermeidung von Vermietungslücken zu achten. Die Vermieterin kann den Vorschlag nur ablehnen, wenn sie besondere Gründe geltend macht, wie z.B., dass eine angemessene Belegung nicht gewährleistet ist. Diesfalls muss sie innert 14 Tagen unter Angabe der Gründe schriftlich Stellung nehmen. Erfolgt die Kündigung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist (OR Art. 264), so beträgt die Vorschlagsfrist 20 Tage. Beabsichtigt die Vermieterin, eine Kündigung vorzunehmen, benachrichtigt sie den Hausverein vorgängig. Ausgenommen sind Kündigungen infolge Zahlungsverzug.
Die MieterInnen der Jurastrasse 1/ Randweg 2-8 haben ein Vorbezugsrecht, wenn sie Gewähr leisten können für eine angemessene Belegung. Der Hausverein entscheidet zusammen mit der Vermieterin.
7.2. Information / Einbezug bei Mieterwechseln in den Liegenschaften der wok Lorraine AG Die wok Lorraine AG informiert ihre Mieterinnen und Mieter rechtzeitig, wenn Mieterwechsel in den übrigen Wohnungen der wok Lorraine AG in der Lorraine anstehen, und gibt Ihnen die Anmeldeformalitäten bekannt. Die wok Lorraine AG berücksichtigt bei der Auswahl der Mieterinnen und Mieter nach Möglichkeit bisherige Mieterinnen und Mieter von wok-Wohnungen, sofern diese aufgrund von Änderungen im persönlichen Umfeld einen Wohnungswechsel anstreben.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich an den Arbeiten, welche dem Hausverein obliegen und von ihm nicht auf eigene Kosten an Dritte vergeben werden, entsprechend der vom Vorstand beschlossenen Arbeitsverteilung zu beteiligen. Dementsprechend werden die Nebenkosten entlastet. Kommt ein Mitglied seinen Pflichten trotz vorangegangener Mahnung nicht nach, so ist der Hausverein ermächtigt, die Hauswartungskosten anteilig zu erheben. Auf Anfrage des Haus- vereins nimmt die Vermieterin diese anteiligen Kosten in die Nebenkostenabrechnung auf.
Weyermannsstrasse 28, 3008 Bern, Tel. 031 388 00 98, Fax 031 388 00 99 Für den Fall der Beendigung dieses Vertrages werden die Hauswartungskosten von der Vermieterin im Gemäss den Statuten der wok Lorraine AG sind die MieterInnen berechtigt und verpflichtet, am Gesellschaftskapital zu partizipieren. Zu diesem Zweck hält der Hausverein Jurastrasse 1 in Vertretung seiner Mitglieder 7 Partizipationsscheine der wok Lorraine AG lautend auf je CHF 1000.- und nimmt die sich daraus Es wird vereinbart, dass der Hausverein auf das gesetzliche Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen verzichtet. Der Verwaltungsrat der wok Lorraine AG kann auf Antrag des Hausvereins von dieser Regelung abweichen. In keinem Fall besteht eine Verpflichtung der PartizipantInnen, zusätzliches Kapital zu Verfügung zu Die Partizipationsscheine sind nicht frei handelbar. Bei Auflösung des Vereins oder bei Kündigung dieses Vertrags durch den Verein fallen sie entschädigungslos an die wok Lorraine AG zurück.
Die Vertragspartner verpflichten sich, im Geiste gegenseitiger Fairness zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über alles zu informieren, was für den Partner von Interesse sein kann. Jeder Partner bestimmt zu diesem Zweck eine Kontaktperson.
Weyermannsstrasse 28, 3008 Bern, Tel. 031 388 00 98, Fax 031 388 00 99 Dieser Vertrag wird auf eine Dauer von 5 Jahren, beginnend rückwirkend am 1. 10. 2001, abgeschlossen. Erfüllt der Hausverein oder die Vermieterin seine/ihre Pflichten trotz zweimaligem Mahnen nicht, kann der Selbstverwaltungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Sämtliche Rechte und Pflichten des Hausvereins gehen in diesem Fall Für allfällige Schadensersatzansprüche aus dem Selbstverwaltungsvertrag haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Für die Bewältigung von Konflikten aus diesem Vertrag wird vor dem Beschreiten des Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren durchgeführt (z.B. Mediation). Können sich die beteiligen Parteien innerhalb von 20 Tagen nach schriftlicher Aufforderung der einen Partei an die andere nicht auf eineN SchlichterIn/MediatorIn einigen, so kann der Rechtsweg beschritten werden. Die Parteien unterwerfen sich ohne Rücksicht auf die Streitsumme dem endgültigen Urteil des Zivilgerichts Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.
Weyermannsstrasse 28, 3008 Bern, Tel. 031 388 00 98, Fax 031 388 00 99

Source: http://www.volo1.ch/Seiten/jurahv.pdf

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