Selbstverwaltungsvertrag JU 1
wok Lorraine AG, Weyermannsstrasse 28 3008 Bern
als Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin
Hausverein Jurastrasse 1, p.A. Rolf Wolfensberger, Jurastrasse 1, 3013 Bern
als Organisation der Mieterschaft in der Liegenschaften Jurastrasse 1 und
Randweg 2-8, nachstehend Hausverein genannt.
Zweck dieses Vertrages ist, die Mieter-Selbstverwaltung in den Liegenschaften
Zur Mieter-Selbstverwaltung im Sinne dieses Vertrages gehört:
alles, was üblicherweise Gegenstand der Hauswartung ist
die Mitbestimmung über Hof und Gemeinschaftsraum
die Pflege des Einvernehmens im Hause und mit der Nachbarschaft
Die Vermieterin überträgt dem Hausverein und dieser übernimmt folgende Rechte
a. Vertretung der gemeinsamen Mieterinteressen gegenüber der Vermieterin
b. Mitbestimmungsrecht / Vorbezugsrecht bei Mieterwechseln im Hause (Ziffer
c. Information / Einbezug bei Mieterwechseln in den Liegenschaften der Wok
d. Antragsrecht betreffend der Vermieterin obliegende Unterhalts- und Renova-
e Mitbestimmungsrecht bei Gestaltung von Hof und Gemeinschaftsraum (Ziffer
f. Anhörung der Vermieterin zu Statutenänderungen des Hausvereins
g. Erstellen einer allfälligen Hausordnung und deren Anwendung. Die
Hausordnung und deren Änderungen sind der Vermieterin zur Kenntnis zu
h. Regelung der Benützung gemeinsamer Anlageteile (Waschküche,
Spielplätze, allfällige Gemeinschaftsräume, Hobbyräume etc.)
i. Organisation und Durchführung der Hauswartarbeiten einschliesslich
laufender Unterhalt der gemeinsamen Anlageteile; Verteilen der
entsprechenden Arbeiten auf die Mieterinnen
k. Verwendung des von der Vermieterin zur Verfügung gestellten Betrages für
Pflege des Einvernehmens im Haus und der Nachbarschaft zusammen mit
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4.1 Organisatorische Aufgaben des Hausvereins:
a. Einladungen zu Versammlungen des Hausvereins (mind. 2x jährlich)
b. Erstellen der Protokolle des Hausvereins
d. Organisation der Waschküchenbenützung
e. Regelung über die Benützung der gemeinsamen Anlageteile
4.2 Unterhalts- und Wartungsaufgaben des Hausvereins
a. Pflege und Unterhalt sämtlicher gemeinsamer Anlageteile wie Treppenhaus,
Waschküche, technische Räume, gemeinsame Kellerräume, Umgebung,
c. Entleeren der äusseren Wasserleitungen vor Winterbeginn und
Wiederinbetriebnahme im Frühjahr (Frostsicherheit)
e. Durchführung einfacher Unterhaltsarbeiten, wie z. B. Pflege der
Grünanlagen, Ersetzen von Sicherungen und defekten Lampen der
Betreuung der getrennten Kehrichtsammlung und Reinigung der Behälter.
Pflege der gemeinsamen Kompostanlagen.
g. Müssen Handwerker für Unterhaltsarbeiten, die nicht selber besorgt werden
können, beigezogen werden, wird das der Vermieterin gemeldet. Diese
4.3 Mitbestimmungsrecht des Hausvereins bei Gestaltung von Hof und
Betr. Grundgestaltung bzw. Grundeinrichtung:
Die Vermieterin entscheidet zusammen mit dem Hausverein über die
Grundgestaltung bzw. -einrichtung. Die Beschlüsse werden durch die
Vermieterin ausgeführt und die entsprechenden Ausgaben von dieser
getragen. Die Vermieterin konsultiert vor der Ausführung in jedem Fall
vorgängig die zuständige Fachgruppe des Hausvereins.
Der Hausverein beschliesst darüber, setzt die Beschlüsse um und trägt die
Der Hausverein kann Arbeiten bzw. Anschaffungen im Rahmen von Ziff. 4.2 im
Maximalbetrag von total Fr. 5'000.- (inkl. Material) pro Jahr veranlassen. Dieser Aufwand wird mit den
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übrigen Nebenkosten verrechnet. Mit Zustimmung der Vermieterin kann ein nicht verwendeter Restbetrag
auf das folgende Jahr übertragen werden.
Die Zahlungen der Vermieterin erfolgen gegen Vorlage der entsprechenden
Belege. Der Hausverein führt über die Aufwendungen Buch; er übergibt der Vermieterin jeweils bis Ende
Januar des Folgejahres eine Jahresabrechnung mit Belegen. Der Hausverein achtet auf die
fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu marktüblichen und korrekten Bedingungen.
Führt die Vermieterin Arbeiten, die ihr obliegen und von ihr anerkannt sind, nach
erfolgter Mahnung und angemessener Fristansetzung nicht durch, so kann sie der Hausverein zu Lasten
der Vermieterin selbst in Auftrag geben.
Kündigungen von Mietverhältnissen im Hause sind dem Hausverein von der Vermieterin unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Der Hausverein ist berechtigt, innert 30 Tagen nach Empfang der Anzeige eineN
NachfolgemieterIN vorzuschlagen, sofern dieseR für eine angemessene Belegung Gewähr leistet. Dabei
ist auf die Vermeidung von Vermietungslücken zu achten. Die Vermieterin kann den Vorschlag nur
ablehnen, wenn sie besondere Gründe geltend macht, wie z.B., dass eine angemessene Belegung nicht
gewährleistet ist. Diesfalls muss sie innert 14 Tagen unter Angabe der Gründe schriftlich Stellung
nehmen. Erfolgt die Kündigung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist (OR Art. 264), so
beträgt die Vorschlagsfrist 20 Tage. Beabsichtigt die Vermieterin, eine Kündigung vorzunehmen,
benachrichtigt sie den Hausverein vorgängig. Ausgenommen sind Kündigungen infolge Zahlungsverzug.
Die MieterInnen der Jurastrasse 1/ Randweg 2-8 haben ein Vorbezugsrecht, wenn sie Gewähr leisten
können für eine angemessene Belegung. Der Hausverein entscheidet zusammen mit der Vermieterin.
7.2. Information / Einbezug bei Mieterwechseln in den Liegenschaften der wok Lorraine AG
Die wok Lorraine AG informiert ihre Mieterinnen und Mieter rechtzeitig, wenn Mieterwechsel in den
übrigen Wohnungen der wok Lorraine AG in der Lorraine anstehen, und gibt Ihnen die
Anmeldeformalitäten bekannt. Die wok Lorraine AG berücksichtigt bei der Auswahl der Mieterinnen und
Mieter nach Möglichkeit bisherige Mieterinnen und Mieter von wok-Wohnungen, sofern diese aufgrund
von Änderungen im persönlichen Umfeld einen Wohnungswechsel anstreben.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich an den Arbeiten, welche dem
Hausverein obliegen und von ihm nicht auf eigene Kosten an Dritte vergeben werden, entsprechend der
vom Vorstand beschlossenen Arbeitsverteilung zu beteiligen. Dementsprechend werden die
Nebenkosten entlastet. Kommt ein Mitglied seinen Pflichten trotz vorangegangener Mahnung nicht nach,
so ist der Hausverein ermächtigt, die Hauswartungskosten anteilig zu erheben. Auf Anfrage des Haus-
vereins nimmt die Vermieterin diese anteiligen Kosten in die Nebenkostenabrechnung auf.
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Für den Fall der Beendigung dieses Vertrages werden die Hauswartungskosten von der Vermieterin im
Gemäss den Statuten der wok Lorraine AG sind die MieterInnen berechtigt und
verpflichtet, am Gesellschaftskapital zu partizipieren. Zu diesem Zweck hält der
Hausverein Jurastrasse 1 in Vertretung seiner Mitglieder 7 Partizipationsscheine
der wok Lorraine AG lautend auf je CHF 1000.- und nimmt die sich daraus
Es wird vereinbart, dass der Hausverein auf das gesetzliche Bezugsrecht bei
Kapitalerhöhungen verzichtet. Der Verwaltungsrat der wok Lorraine AG kann auf
Antrag des Hausvereins von dieser Regelung abweichen. In keinem Fall besteht
eine Verpflichtung der PartizipantInnen, zusätzliches Kapital zu Verfügung zu
Die Partizipationsscheine sind nicht frei handelbar. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Kündigung dieses Vertrags durch den Verein fallen sie
entschädigungslos an die wok Lorraine AG zurück.
Die Vertragspartner verpflichten sich, im Geiste gegenseitiger Fairness
zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über alles zu informieren, was für den Partner von Interesse
sein kann. Jeder Partner bestimmt zu diesem Zweck eine Kontaktperson.
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Dieser Vertrag wird auf eine Dauer von 5 Jahren, beginnend
rückwirkend am 1. 10. 2001, abgeschlossen. Erfüllt der Hausverein oder die
Vermieterin seine/ihre Pflichten trotz zweimaligem Mahnen nicht, kann der
Selbstverwaltungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt
werden. Sämtliche Rechte und Pflichten des Hausvereins gehen in diesem Fall
Für allfällige Schadensersatzansprüche aus dem Selbstverwaltungsvertrag haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Für die Bewältigung von Konflikten aus diesem Vertrag wird vor dem Beschreiten
des Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren durchgeführt (z.B. Mediation). Können sich die beteiligen
Parteien innerhalb von 20 Tagen nach schriftlicher Aufforderung der einen Partei an die andere nicht auf
eineN SchlichterIn/MediatorIn einigen, so kann der Rechtsweg beschritten werden. Die Parteien
unterwerfen sich ohne Rücksicht auf die Streitsumme dem endgültigen Urteil des Zivilgerichts
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.
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Dit artikel verscheen eerder in “de Orthomoleculaire Koerier” van decemb er 2004. Kijk op www.me -zelf.nl voor informatie over de praktijk voor natuurgeneeskunde, orthomoleculaire therapie en coaching van de auteur. JODIUM Aspecten van een kleurrijk spoorelement- deel 2 Omdat jodiumtekorten veel voorkomen wordt er in Nederland al sinds begin vorige eeuw extra jodium aan voedin
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