Eidgenössische Personalrekurskommission Avenue Tissot 8 Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral 1006 Lausanne Commissione federale di ricorso in materia di personale federale Tel. 021/342 03 50
Der Präsident: André Moser Die Richter: Viola Amherd; Reto Venanzoni Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Müller
Entscheid vom 20. Januar 2005
X, Beschwerdeführerin
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Ref. …)
Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Fristversäumnis
Sachverhalt:
A.- X, geboren am …, war seit Juni 1996 beim Y beschäftigt. Mit Verfügung vom 19.
Juni 2003 löste das Y das Arbeitsverhältnis mit ihr auf den 31. Oktober 2003 auf. Dagegen erhob X mit Eingabe vom April 2004 (Postaufgabe: 13. April 2004) Beschwerde beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und beantragte insbesondere die Aufhebung der Kündi-gungsverfügung vom 19. Juni 2003 und die Versetzung ausserhalb des Y in der Bundesverwal-tung oder die Unterstützung in der persönlichen Stellensuche auch ausserhalb der Bundesverwal-tung. Nebst den Vorbringen im Zusammenhang mit den Kündigungsgründen machte sie geltend, vom 26. Mai 2003 bis 13. März 2004 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Be-schwerde vom 13. April 2004 sei daher fristgerecht erfolgt. Die entsprechenden Beilagen würden
mit separater Post zugestellt, da sie zur Zeit nicht zu allen Unterlagen Zugang hätte. Da die be-sagten Dokumente bis Ende April 2004 nicht beim EVD eingegangen waren, wurde X mit einge-schriebenem Brief vom 4. Mai 2004 aufgefordert, neben der angefochtenen Verfügung auch die als Beweismittel angerufenen Urkunden bis 14. Mai 2004 nachzureichen. Sie wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass nach unbenutztem Fristablauf – sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen – auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Schreiben wurde am 13. Mai 2004 mit dem Vermerk “Annahme verweigert/nicht abgeholt“ zurückgesandt.
B.- Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 forderte das EVD das Y auf, die von X angefochte-
ne Verfügung zu übermitteln. Diese ging am 1. Juni 2004 beim EVD ein. Da X das Schreiben vom 24. Mai 2004 ans Y in Kopie zur Kenntnis erhalten hatte und darin auf den Inhalt des Schreibens vom 4. Mai 2004 Bezug genommen wurde, meldete sie sich am 28. Mai 2004 telefo-nisch. Man bat sie, die Gründe für das Nichtabholen schriftlich darzulegen. Gleichentags wurde ihr eine Kopie des Schreibens vom 4. Mai 2004 mit normaler Post zur Kenntnis gebracht. Am 11. Juni 2004 gingen beim EVD zwei Schreiben von X ein. In einem dieser Schreiben machte sie geltend, dass in der zweiten Hälfte April 2004 bzw. nach Ostern diverse Abklärungen im Zu-sammenhang mit der Erbschaft ihres Vaters notwendig gewesen seien. Am ca. 5. Mai 2004 hät-ten sich die Unstimmigkeiten konkretisiert und auf Beratung des Notars hin sei der Beizug eines Anwalts notwendig geworden. Da zudem ihr Stiefbruder noch im selben Haus wohne, hätte sie die Zustelladresse S. zu dieser Zeit aus gesundheitlichen und belastenden Gründen unerwarte-terweise gänzlich gemieden. Sie hätte zu dieser Zeit keine dringende Post erwartet. Mit dem an-deren Schreiben reichte X die mit Schreiben vom 4. Mai 2004 eingeforderten Arztzeugnisse ein. Zusätzlich gab sie an, in der folgenden Woche ein weiteres Arztzeugnis mit erläuterndem Text “Krankheit“ ausgehändigt zu erhalten. Sie werde dieses dann umgehend zustellen. Mit Entscheid vom 21. Juni 2004 trat das EVD auf die Beschwerde vom 13. April 2004 nicht ein.
C.- Dagegen erhebt X (Beschwerdeführerin) mit Datum vom 10. August 2004 (Postauf-
gabe: 15. August 2004) bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde und beantragt, den Nichteintretensentscheid vom 21. Juni 2004 aufzuheben, und es sei die Sache zwecks Eintreten auf ihre Beschwerde vom 13. April 2004 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Beschwerde aus gesundheitlichen Gründen nicht eingereicht haben zu können, da eine spezielle Arbeitssituation vorliege. Auch sei sie bis 5. April 2004 ununterbro-chen krankgeschrieben gewesen, nicht nur bis 12. März 2004. Im Übrigen hätte sie das Schrei-ben des EVD vom 4. Mai 2004 insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeholt. Die-se unvorhergesehene und unverschuldete Situation sei zu berücksichtigen. Die ärztliche Bestäti-gung für diese Zeit erfolge mit separater Post. Weitere Bestätigungen (wie Anwalt/Notar etc.) könnten nötigenfalls ebenfalls eingereicht werden. Überdies sei sie aufgrund einer mündlichen Auskunft, wonach das Departement sich mit Dossierbergen zu befassen hätte und bis August ausgelastet sei, davon ausgegangen, keine dringende Post zu erhalten und hätte eine umfangrei-che Prüfung seitens des EVD erwartet. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2004 bean-tragt das EVD die Abweisung der Beschwerde vom 10. August 2004 (Postaufgabe: 15. August
2004). In zwei Schreiben vom 14. Oktober 2004, welche die Beschwerdeführerin unaufgefordert einreicht, nimmt sie zu den Darstellungen in der Vernehmlassung Stellung und beantragt die Einsicht in die Vorakten des Y, welche das EVD zusammen mit der Vernehmlassung vom 15. September 2004 eingereicht hat.
Auf die weitergehenden Ausführungen in den Eingaben an die PRK wird - soweit ent-
scheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- a) Am 1. Januar 2002 sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR
172.220.1) und die dazugehörige Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) für die Bundesverwaltung in Kraft getreten (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Bundesverwaltung, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste sowie über die Weitergeltung und Aufhebung von Bundesrecht [SR 172.220.111.2]). Die Verfügung des Y ist am 19. Juni 2003 erlassen worden. Die gegen den Entscheid des EVD eingereichte Beschwerde vom 10. August 2004 (Postaufgabe: 15. August 2004) ist deshalb nach den Verfahrensbestimmungen des neuen Rechts zu beurteilen (Art. 41 Abs. 3 BPG e contrario). Gegen personalrechtliche Beschwerdeentscheide des EVD steht grundsätzlich der Beschwerdeweg an die PRK offen (Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BPG). Auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) – frist- und zudem formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Das Ver-fahren richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 71a Abs. 2 VwVG und Art. 112 Abs. 1 BPV). Nach Art. 2 der Verordnung über die Überführung der nach dem Beamtengesetz begründeten Dienstverhältnisse in Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 3. Juli 2003 (Überführungsverordnung BtG – BPG; SR 172.220.111.1) unterstehen unter Vorbehalt von Art. 3 alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden (altrechtliche Dienstverhältnisse) und über dieses Datum hinaus fortdauern, ab dem 1. Januar 2002 dem neuen Recht (Art. 41 Abs. 4 BPG). Demzufolge ist die vorliegende Angelegenheit auch in materieller Hinsicht nach neuem Recht zu beurteilen.
b) Die PRK überprüft die bei ihr angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätz-
lich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundes-recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung oder des Ent-scheides (Art. 49 Bst. c VwVG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, kann allerdings nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraus-setzungen verneint (BGE 113 Ia 153 E. 3c; BGE 100 Ib 372 E. 3b). Damit wird das Anfech-
tungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundes-recht gerügt werden kann (André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a. M. 1998, S. 30 und 62 Rz. 2.13 und 2.63). Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichtein-tretensentscheid gefällt hat (BGE 118 Ib 135 E.2, mit Hinweisen; Moser, a.a.O., S. 78 Rz. 2.89, mit weiteren Hinweisen). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die materiellrecht-lichen Fragen, ob die Kündigung des Y vom 19. Juni 2003 zu Recht erfolgt ist oder was für ein Arbeitszeugnis die Beschwerdeführerin erhalten hat und ob der Inhalt wahrheitsgetreu ist. So-weit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, den “Fall abschliessend in Lausanne zu behan-deln“ (Ergänzende Erläuterungen/Begründungen, Schreiben vom 14. Oktober 2004), ebendiese Fragen beurteilt haben will, so kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.- Die Beschwerdeführerin begehrt im einen der beiden Schreiben vom 14. Oktober
2004 die Einsicht in die Vorakten des Y resp. die Zustellung einer Kopie der genannten Akten, da diese ihr nicht bekannt seien und es sich ebenfalls um eine “Y-Auswahl bzw.
-Darstellung“ handle. Das EVD hat sich in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2004 insoweit auf diese Akten gestützt, als dass Griff 20 der Vernehmlassungsbeilagen verschiedene Arbeits- und Zwischenzeugnisse sowie eine Faxkopie eines mit dem Vermerk “Annahme ver-weigert/nicht abgeholt“ versehenen Umschlags enthält. Da im vorliegenden Verfahren – wie unter E. 1b dargelegt – die Frage nach dem Arbeitszeugnis indes nicht zu beurteilen ist, sind die-se Beilagen für die Entscheidfindung irrelevant und unbeachtlich. Auch die übrigen Akten, mit Ausnahme der Kopien der Beschwerden an das EVD vom 13. April 2004 resp. an die PRK vom 10. August 2004 (Postaufgabe: 15. August 2004) sowie des Beschwerdeentscheids des EVD vom 21. Juni 2004, betreffen allesamt das Arbeitsverhältnis sowie dessen Kündigung. Es handelt sich dabei grösstenteils um Notizen von Gesprächen mit der Beschwerdeführerin, von denen sie eine Kopie erhalten hat, sowie um Briefe des Y an sie oder Stellungnahmen der Beschwerdefüh-rerin an das Y. In diesem Sinne könnte eine allfällige Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine neue, erhebliche Vorbringen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht enthalten, welche bis anhin noch nicht eingebracht werden konnten. Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht behauptet. Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Y wird daher abgewie-sen.
3.- a) aa) Verfügungen des Y als Arbeitgeber können bei Streitigkeiten aus dem Arbeits-
verhältnis innert 30 Tagen seit Eröffnung beim EVD mit Beschwerde angefochten werden (Art. 35 Abs. 1 BPG i.V.m. Art. 110 Bst. a und Art. 112 Abs.1 BPV sowie Art. 50 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung mit der Kon-sequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Empfänger zu laufen beginnen. Massgebend ist mit an-deren Worten der Zeitpunkt des Eintreffens im Machtbereich des Adressaten (BGE 122 III 320
E. 4b; Moser, a.a.O., S. 53 Rz. 2.43 mit weiteren Hinweisen). Eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und die der Mitteilung bedarf, beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Wohnsitz der Partei vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe am letzten Tag der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-des, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 124 Rz. 343).
bb) Die Eröffnung einer Verfügung kann mit der Post oder durch persönliche Übergabe
erfolgen. Soweit die Zustellung per Post erfolgt, sind die postalischen Vorschriften massgebend (Moser, a.a.O., S. 52 Rz. 2.43). Eine nicht abgeholte, eingeschrieben zugestellte Gerichtsurkunde galt gemäss Art. 169 Abs. 1 Bst. d und e der bis Ende 1997 in Kraft gewesenen Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (aSR 783.01) entsprechend als am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist zugestellt. Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich allerdings nur dann, wenn die Zustellung des behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss (BGE 123 III 493; BGE 119 V 94 E. 4b; BGE 117 III 4 E. 2; BGE 117 V 132 E. 4a; BGE 116 Ia 92 E. 2a; vgl. auch Moser, a.a.O., S. 53 Rz. 2.44 mit weiteren Hinweisen). Ziff. 2.3.7 der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen “Postdienstleistungen“, welche gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. August 1997 (PG; SR 783.0) erlassen wurden, hat diese Bestimmung betreffend die Zustell-fiktion übernommen (BGE 127 I 34 E. 2a; BGE 127 III 173 f. E. 1; BGE 123 III 492, Urteile des Bundesgerichts vom 8.
Oktober 2002 [2A.429/2002] und vom 19. November 2001
[2A.278/2001]). Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an diesem Ergebnis nichts zu ändern; sie sind rechtlich unbeachtlich (BGE 119 V 94 E. 4b/aa; BGE 118 V 190 f.).
b) Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Sie kann
aber – wie auch eine behördlich angesetzte Frist – auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 24 VwVG). Hierfür muss sie innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die ver-säumte Rechtshandlung nachholen. Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem Be-troffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (BGE 112 V 255 E. 2a). Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und er nach den Umständen auch nicht mehr in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Das Hindernis dauert allerdings nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung in seinem Handeln behindert wird; sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (vgl. BGE 119 II 87 E. 2a). Nicht ausreichend sind zudem blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Die strenge Praxis ist einerseits mit Blick auf das
Rechtssicherheitsinteresse allfälliger Gegenparteien und anderseits aus Gründen der Verfahrens-disziplin gerechtfertigt. Die Parteien sollen sich nicht mit mehr oder weniger begründeten Aus-reden ihren Verfahrenspflichten entziehen können (vgl. Moser, a.a.O., S. 58 Rz. 2.55 f. mit wei-teren Hinweisen; René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a. M. 1996, S. 225 f. Rz. 1169 ff. mit Hinweisen).
Wer gegen eine Verfügung Einsprache bzw. Beschwerde erheben will, muss dies nicht zu
Beginn der Rechtsmittelfrist tun. Er kann die Frist vielmehr ausnützen und den Entscheid über die Anfechtung erst nach reiflicher Überlegung gegen Ende der Frist treffen. Tritt in dieser End-phase ein nicht voraussehbarer Hinderungsgrund – z.B. schwerer Unfall oder schwere Erkran-kung – ein, der es der betroffenen Person verunmöglicht, binnen der verbleibenden Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der noch ausstehenden Prozesshandlung zu beauftragen, so sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist gege-ben (Moser, a.a.O., S. 59 Rz. 2.56).
c) aa) Im Weiteren sieht das neue Bundespersonalrecht neben dem ordentlichen
Beschwedeverfahren in Art. 14 Abs. 2 BPG die so genannte Nichtigkeit einer Kündigung vor. Danach ist eine Kündigung nichtig und die betroffene Person mit der bisherigen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterzubeschäftigen, sofern der Arbeit-geber bei der Beschwerdeinstanz nicht innert 30 Tagen nach Eingang einer geltend gemachten Nichtigkeit die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung verlangt, wobei die Geltendmachung der Nichtigkeit den Anforderungen von Abs. 1 entsprechen muss (Wolfgang Portmann, Überle-gungen zum bundespersonalrechtlichen Kündigungsschutz, jusletter 25. März 2002, Rz. 19-21). Gemäss Art. 14 Abs. 1 BPG hat der Arbeitgeber der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit anzubieten, wenn sie innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich und glaubhaft geltend macht, die Kündigung sei nichtig, weil sie (a) wichtige Formvorschriften ver-letzt; (b) nach Art. 12 Abs. 6 und 7 nicht begründet ist; oder (c) zur Unzeit nach Art. 336c des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz-buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) erfolgt ist (Art. 14 Abs. 1 BPG). Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR bestimmt diesbezüglich, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün-digen darf, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
bb) Obwohl der Gesetzeswortlaut von einer nichtigen Kündigung spricht, handelt es sich
dem Wesen nach somit um eine anfechtbare Kündigung, da die Nichtigkeit von der schriftlichen Glaubhaftmachung derselben durch die betroffene Person innert 30 Tagen nach Kenntnis eines Nichtigkeitsgrundes abhängt. Der Sache nach handelt es sich bei der Geltendmachung der Nich-tigkeit nach Art. 14 Abs. 1 BPG folglich um eine Einsprachemöglichkeit im Sinne einer lex spe-cialis (vgl. Zwischenentscheid der PRK vom 11. November 2003 [PRK 2003-034], E. 2a; Port-mann, a.a.O., Rz. 22 f.). Darüber hinaus tritt die Nichtigkeit erst ein, wenn der Arbeitgeber es
daraufhin unterlässt, innert weiteren 30 Tagen die Gültigkeit der Kündigung feststellen zu lassen (Portmann, a.a.O., Rz. 25 und 26). Im Verwaltungsrecht stellt denn auch die Anfechtbarkeit ei-ner Verfügung die Regel dar, d. h. eine Verfügung ist grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist angefochten werden. Die Nichtigkeit bildet lediglich die Ausnahme und kann in schwerwiegenden Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehlern sowie in gravierenden inhaltlichen Mängeln liegen (Portmann, a.a.O., Rz. 26; Ulrich Häfelin/Georg Mül-ler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, S. 198 Rz. 956 f.). Diesfalls läge eine echte Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit vor, welche jederzeit geltend gemacht werden könnte und von Amtes wegen zu beachten wäre (Portmann, a.a.O., Rz. 26; Hä-felin/Müller, a.a.O., S. 198 Rz. 955).
4.- a) aa) Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdeführerin dafür, aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, rechtzeitig gegen die Kündigungsverfügung des Y vom 19. Juni 2003 Beschwerde erheben zu können. Den Akten kann entnommen werden, dass die genannte Kündigungsverfügung mit dem beigelegten Begleitschreiben am 1. Juli 2003 von der Beschwerdeführerin abgeholt wurde. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass die Be-schwerde vom 13. April 2004 – ungeachtet der Frage, ob die 30-tägige Beschwerdefrist ange-sichts der Zustellungsfiktion allenfalls bereits kurz vor dem 1. Juli 2003 zu laufen begonnen hat (E. 3a/bb) – nicht innert Frist erfolgt ist. In der Beschwerdeschrift vom 13. April 2004 an das EVD hat die Beschwerdeführerin angeführt, seit dem 26. Mai 2003 ununterbrochen bis zum 12. März 2004 krank gewesen zu sein. In der Beschwerde an die PRK vom 10. August 2004 (Postaufgabe: 15. August 2004) macht sie jedoch geltend, dass aus den eingereichten Arztzeug-nissen klar hervorgehe, dass sie bis zum 5. April 2004 krank geschrieben gewesen sei. Eine nä-here Auseinandersetzung mit diesen Aussagen sowie mit dem weiteren Einwand der Beschwer-deführerin, dass sie irrtümlich von einer 30-tägigen anstatt einer 10-tägigen Wiederherstellungs-frist ab Wegfall des Hindernisses ausgegangen sei, kann vorliegend indes unterbleiben, da das EVD sich für seine Entscheidfindung nicht auf die Frage abgestützt hat, bis zu welchem Tag im April das Wiederherstellungsbegehren konkret eingereicht werden musste. Vielmehr wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegengenommen und mit Schreiben vom 4. Mai 2004 forderte das EVD die Beschwerdeführerin, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, auf, die als Beweismittel angerufenen Urkunden bis spätestens 14. Mai 2004 nachzureichen.
bb) Gemäss dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 VwVG ist das
Begehren um Wiederherstellung der verpassten Frist begründet und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Ebenfalls innerhalb derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Die erneute Fristansetzung bis zum 14. Mai 2004 stellt somit ein Entgegenkommen des EVD dar, indem der Beschwerdeführerin nach Ablauf der eigentlichen Wiederherstellungsfrist nochmals eine 10-tägige Frist gewährt wurde. Die massgeblichen Arzt-zeugnisse gingen indes erst am 11. Juni 2004 ein. Unglaubwürdig erscheint in diesem Zusam-menhang die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte zu diesem Zeitpunkt keine dringende Post erwartet, da ihr mündlich erklärt worden sei, dass sich das EVD mit Dossierbergen zu be-fassen hätte und bis August 2004 ausgelastet sei. Zudem hätte sie eine umfassende Prüfung er-
wartet. Die Beschwerdeführerin selbst hat sich in ihrer Beschwerdeschrift an das EVD auf diver-se Beweismittel (u. a. Arztzeugnisse) berufen, welche sie mit separater Post zustellen wollte, was sie in der Folge aber unterliess. Sie musste somit damit rechnen, dass das EVD sie auffordern würde, dies nachzuholen und ihre Behauptungen zu belegen. Insbesondere war auch eine einge-hende Beurteilung der geltend gemachten Wiederherstellungsgründe nicht ohne Arztzeugnisse oder allfällige Krankenberichte möglich. Die Beschwerdeführerin musste folglich mit der Zustel-lung weiterer Schreiben resp. verfahrensrechtlicher Massnahmen seitens der Vorinstanz rechnen, womit erstellt ist, dass die Zustellfiktion, wonach eine nicht abgeholte, eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der 7-tätigen Abholfrist zugestellt gilt, im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 4. Mai 2004 greift.
cc) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen muss die Frage nach der verspäteten Ein-
reichung der Arztzeugnisse sowie einer allfälligen Wiederherstellung der bis zum 14. Mai 2004 festgesetzten Frist dennoch nicht abschliessend beurteilt werden, da das Gesuch um Wiederher-stellung der Beschwerdefrist gegen die Kündigungsverfügung vom 19. Juni 2003 ohnehin nicht hätte gutgeheissen werden können. Den sich in den Akten befindlichen Arztzeugnissen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zum 5. April 2004 krank geschrieben war. Nähere Angaben über die Art und Schwere der Krankheit hat die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag keine gemacht. Auch hat sie sich trotz mehrmaliger – schriftlicher und mündlicher – Aufforderung, dem Ärztlichen Dienst eine Vollmacht zukommen zu lassen, damit mit ihren Ärzten Kontakt aufgenommen werden könnte, geweigert, dies zu tun. In Anbetracht der Tatsa-che, dass die Beschwerdeführerin die umstrittene Kündigung vom 19. Juni 2003 – trotz ihrer Krankheit – bekanntermassen am 1. Juli 2003 abholen konnte und nach den eingereichten Arzt-zeugnissen nichts darauf schliessen lässt, dass sich die Beschwerdeführerin einer unvorhergese-henen, langwierigen und stationären Behandlung unterziehen musste, erhellt, dass vorliegend keine ausreichenden Gründe für eine Wiederherstellung bestanden haben. Wie bereits unter E. 3b ausgeführt, kommt für die Annahme eines unverschuldeten Versäumnisses hauptsächlich eine plötzliche Erkrankung in Frage, welche derart schwer sein muss, dass die betroffene Person nach den Umständen nicht einmal mehr in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Da mangels rechtsgenüglicher Beweise davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin vor-nehmlich in ambulanter Behandlung und weder unvorhergesehen oder länger bettlägerig noch psychisch derart krank gewesen ist, dass von einer Beeinträchtigung ihrer Handlungsfähigkeit gesprochen werden müsste, war es ihr objektiv und subjektiv zumutbar, entweder selbst die not-wendigen Schritte einzuleiten oder zumindest die Interessenwahrung an eine Drittperson zu übertragen. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der speziellen Arbeitssituation und des Zeitdrucks sowie angesichts der Komplexität des Falles kei-nen Vertreter beauftragen konnte. So ist es gerade die Aufgabe eines Anwalts, die Interessen seiner Klienten insbesondere auch in komplexen und schwierigen Fällen zu erkennen und zu wahren, wobei Fristen von zehn bis 30 Tagen alltäglich sind.
b) Obschon das Bestehen ausreichender Gründe für eine Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist gegen die Kündigungsverfügung vom 19. Juni 2003 zu verneinen ist, fragt sich, ob die Beschwerdeführerin allenfalls aus dem in Art. 14 Abs. 1 und 2 BPG verankerten Kündi-
gungsschutz etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte, was dennoch zur Aufhebung des angefoch-tenen Nichteintretensentscheids des EVD führen müsste. Wie in E. 3c dargelegt, hat die betrof-fene Person hierfür innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrun-des diesen schriftlich und glaubhaft bei ihrem Arbeitgeber geltend zu machen. Unterlässt es der Arbeitgeber daraufhin, innert weiteren 30 Tagen die Gültigkeit der Kündigung zu verlangen, ist diese als nichtig zu betrachten. Den Akten kann nichts entnommen werden, wonach die Be-schwerdeführerin schriftlich einen Nichtigkeitsgrund geltend gemacht hätte. Sie hat lediglich am 26. Dezember 2003 per Fax verschiedene Arztzeugnisse eingereicht, welche sie ab dem 18. Juni 2003 tage- oder wochenweise krankgeschrieben haben. Im Weiteren lässt nichts darauf schlies-sen, dass die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 14 Abs. 1 BPG nicht spätestens mit Kenntnisnahme der Kündigung vom 19. Juni 2003, folglich am 1. Juli 2004, zu laufen begonnen hat. Die genann-te Frist ist demnach unbenutzt abgelaufen. Im Übrigen würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, weshalb sie von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde ge-gen die Kündigung vom 19. Juni 2003 abgehalten worden sei, auch bezüglich einer allfälligen Einsprache nach Art. 14 Abs. 1 BPG nicht für eine Wiederherstellung ausreichen. Es kann dem-zufolge ebenso offen gelassen werden, ob das Fax vom 26. Dezember 2003 überhaupt als Wie-derherstellungsgesuch und allenfalls sogar als Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes ange-sehen werden könnte. Angesichts dieser Umstände bestand somit kein Anlass für das Y, beim EVD die Gültigkeit der Kündigung vom 19. Juni 2003 zu verlangen, weshalb auch keine Nich-tigkeit anzunehmen ist. Dass die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 13. April 2004 nicht einge-treten ist, ist demnach nicht zu beanstanden.
5.- Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist – soweit darauf einzutre-
ten ist – abzuweisen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren vor der PRK, ausgenommen bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG).Ansprüche auf Par-teientschädigungen sind vorliegend nicht gegeben (Art. 64 VwVG).
Aus diesen Gründen hat die Eidgenössische Personalrekurskommission
e r k a n n t:
1. Die Beschwerde von X vom 10. August 2004 (Postaufgabe 15. August 2004)
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschwerdeent-scheid des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 21. Juni 2004 bestätigt.
2. Für das Verfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission wer-
3. Dieser Entscheid wird der Beschwerdeführerin und dem EVD schriftlich er-
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Eidgenössischen Personalrekurskommission betreffend Verfügungen nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) können innerhalb von dreissig Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesge- richt angefochten werden, sofern es um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder um Ver- fügungen im Bereich Gleichstellung der Geschlechter geht (Art. 100 Abs. 1 lit. e und Art. 100 Abs. 2 lit. b OG). In den anderen Fällen gemäss BPG sind die Beschwerdeentscheide der Eidge- nössischen Personalrekurskommission endgültig. Steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, so ist die Beschwerdeschrift dem Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in drei Ausfertigungen einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerdefrist steht still (Art. 34 Abs. 1 OG):
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Eidgenössische Personalrekurskommission
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Biblia Szabadegyetem Eszter könyve A könyv címe: Eszter könyve címként a történet szépségérıl, hitbıl fakadó bátorságáról híressé vált fıhısének nevét viseli. Eredeti héber neve ugyan Hadassza (lásd Eszter 2:7) volt, ami azt jelenti: mirtusz . A perzsa uralkodó, Ahasvérus, más néven Xerxész udvarába bekerülve veszi fel a perzsa Eszt