13.09.06 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport A. Problem und Ziel
Immer neue Dopingskandale erschüttern die Glaubwürdigkeit des Sports. Der
Öffentlichkeit vermittelt sich zunehmend der Eindruck, dass es dem Sportler
namentlich in bestimmten Kraft- und Ausdauersportarten nicht gelingen kann, in
den Spitzensport vorzudringen, wenn er nicht zu Dopingmitteln und
Dopingmethoden greift. Die Problematik ist jedoch nicht auf den Spitzensport
beschränkt. Doping ist auch im Breitensport anzutreffen. Einen gesonderten
Komplex bildet der Missbrauch vor allem anaboler Steroide im Fitness- und
Mit dem Missbrauch von Dopingmitteln und -methoden sind schwerwiegende
Gefahren für die Gesundheit und das Leben des Sportlers verbunden. Dafür
liefern wissenschaftliche Erkenntnisse und bekannt gewordene Fälle von
Dauerschädigungen nach langjährigem Doping sowie eine Reihe von Todesfällen,
die auf Doping zurückgeführt werden, deutliches Zeugnis. Schädliche Wirkungen
hat das Doping aber nicht nur für die Sportler selbst, sondern für die gesamte
Gesellschaft. Der Sport nimmt in der modernen Gesellschaft einen
herausragenden Stellenwert ein und wird dementsprechend vielfältig, auch
staatlich, gefördert. Wird in breitem Umfang gedopt, so geht die Legitimation für
die Förderung verloren. Hinzu kommt, dass der Spitzensportler Vorbildfunktion für
junge Menschen hat. Verfestigt sich der Eindruck, dass der Spitzensport von
Manipulationen geprägt ist, so geht diese Vorbildfunktion verloren bzw. wirkt sich
negativ im Sinne eines Anreizeffekts auf den jungen Menschen aus, selbst zum
Doping zu greifen. Schließlich werden im professionellen Sport hohe Summen
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verdient. Doping stellt über die Verhaltensweisen hinaus, in denen der
Betrugstatbestand schon heute greift, auch in einem weiteren Sinn Betrug
namentlich zulasten der Mitkonkurrenten und der Zuschauer dar.
Trotz erhöhter Anstrengungen der Sportverbände sowie des Gesetzgebers ist es
bislang augenscheinlich nicht gelungen, das Dopingproblem effektiv
zurückzudrängen. Auch aus dem Sport wird unter Hinweis auf spezifische Anti-
Doping-Gesetze in anderen Staaten daher vermehrte Unterstützung durch den
Staat eingefordert. Verwiesen wird vorrangig darauf, dass den staatlichen
Behörden Zwangsbefugnisse und Ermittlungsmaßnahmen zu Gebote stünden,
über die der Sport nicht verfüge. Das gelte umso mehr, als beim Vertrieb von
Dopingmitteln netzwerkartige Strukturen festgestellt worden seien. Es sei darüber
hinaus angezeigt, gegen den Sportler, der der Nachfrager nach Dopingmitteln
sowie Dopingmethoden und damit eine Zentralgestalt des Geschehens sei, mit
spezifischen strafrechtlichen Handhaben vorzugehen.
B. Lösung
Der Entwurf greift die Forderungen nach einem Anti-Doping-Gesetz auf. Er will
neben Aufklärungs- sowie Beratungspflichten und der Einführung einer
turnusmäßigen Berichtspflicht ein effektiveres straf- und strafverfahrensrechtliches
Instrumentarium schaffen. Die verbesserten Handhaben im Strafrecht sollen dabei
Maßnahmen des Sports und der Sportgerichtsbarkeit nicht ersetzen, sondern
sinnvoll ergänzen. Der Entwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Vorschläge:
Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des
Turnusmäßige Berichtspflichten über die gegen Doping gerichteten
Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich.
Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von
Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und
Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen.
Strafbarkeit des Besitzes und der Besitzverschaffung von Dopingmitteln.
Schaffung eines Vorfeldtatbestandes des „Sportbetrugs“.
Kronzeugenregelungen bei Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz.
Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten
schweren Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz.
C. Alternativen D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für den Bund entstehen weder Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand noch
II. Länder und Kommunen
Für die Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne
Vollzugsaufwand. Die Schaffung neuer Strafbarkeiten und die Ermöglichung
bestimmter Ermittlungsmethoden wird zu einem Mehraufwand bei der Strafjustiz
und der Polizei führen, der allerdings nicht sicher abgeschätzt werden kann.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine Kosten.
Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 658/06
13.09.06 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der
Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der
825. Sitzung am 22. September 2006 zu setzen und anschließend den
Drucksache 658/06 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Anti-Doping-Gesetz (ADG) § 1 Definitionen
(1) Doping ist die Anwendung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme eines Dopingmit-
tels im Sinne des Absatzes 2 oder die Anwendung einer Dopingmethode im Sinne
des Absatzes 3, sofern dies im Einzelfall anderen Zwecken als der Behandlung von
Krankheiten dient und bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
(2) Als Dopingmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten die in der Anlage zu diesem
Gesetz aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(3) Als Dopingmethoden im Sinne dieses Gesetzes gelten die im Anhang des Über-
einkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom
16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) in der jeweiligen Fassung
aufgeführten Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers sowie die dort be-
schriebene nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder
der Regulierung der Genexpression (Gendoping).
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von Absatz 2
oder Methoden im Sinne von Absatz 3 zu bestimmen, soweit dies geboten ist, um
eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Bundesbehörden im Rahmen
ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
sollen die Bevölkerung, namentlich Kinder und Jugendliche, über die Gefahren des
Dopings aufklären und Beratung anbieten.
Drucksache 658/06 § 3 Berichtspflichten
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag im Abstand von drei Jahren unter
Einbeziehung der Länder über die in diesem Zeitraum ergriffenen Maßnahmen zur
§ 4 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. mit Dopingmitteln (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport Handel treibt, sie, oh-
ne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder sonst in den Ver-
2. Dopingmittel (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport verschreibt, verabreicht
oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
3. einem anderen eine Gelegenheit zum Erwerb oder zur Abgabe von Dopingmitteln
(§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport verschafft oder gewährt, eine solche Ge-
legenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum Verbrauch
solcher Dopingmittel zu Dopingzwecken im Sport verleitet oder
4. Dopingmittel (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport sich zu verschaffen unter-
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Dopingmethode im Sinne des § 1 Abs. 3 zu Do-
pingzwecken im Sport bei einem anderen anwendet oder einen anderen dazu verlei-
tet, dass er eine solche Dopingmethode an sich vornehmen lässt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 und des Absatzes 2 ist der Versuch straf-
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Ta-
Drucksache 658/06
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 oder des Absatzes 2 einen anderen in die
Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
3. Dopingmittel (§ 1 Abs. 2) zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jah-
ren abgibt, verabreicht, diesen Personen zum unmittelbaren Verbrauch überlässt
oder diese Personen zum Verbrauch solcher Dopingmittel zu Dopingzwecken im
Sport verleitet oder in den Fällen des Absatzes 2 gegenüber Personen unter
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 5 Sportbetrug
(1) Wer seines Vermögensvorteils wegen an einem sportlichen Wettkampf teilnimmt
und dabei ein Dopingmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 oder eines seiner Metabolite
oder Marker im Körper hat, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dopingmittel, der Metabolit oder der Mar-
ker aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheits-
fall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer seines Vermögensvorteils wegen nach Anwendung ei-
ner Methode zur Erhöhung des Sauerstofftransfers (§ 1 Abs. 3) an einem sportlichen
Wettkampf teilnimmt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anwendung der Methode nach ärztli-
cher Erkenntnis wegen eines konkreten Krankheitsfalles angezeigt gewesen ist.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
gesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 4 oder 5 zusammengeschlossen hat.
Drucksache 658/06 § 6 Strafmilderung und Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 4 Abs. 1, 2, 3 oder nach § 5 abse-
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat,
dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte,
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten
nach §§ 4 oder 5, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
§ 7 Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden in den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1
und des § 5 unter den in § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 4 oder 5 bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Änderung der Strafprozessordnung
§ 100a Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ., wird wie folgt geän-
1. In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 5 wird nach dem Wort „Asylverfahrensgesetzes“ das Wort „oder“ an-
3. Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:
„eine Straftat nach § 4 Abs. 4 des Anti-Doping-Gesetzes oder nach § 5 des Anti-
Doping-Gesetzes unter den in § 5 Abs. 4 Satz 2 des Anti-Doping-Gesetzes be-
Drucksache 658/06 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „bringt,“ durch die Wörter „bringt oder“ er-
c) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „erlangt oder“ durch das Wort „er-
d) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 658/06 A. ANABOLE WIRKSTOFFE 1. Anabol-androgene Steroide (AAS) 1-Androstendiol (5α-androst-1-en-3ß,17ß-diol); 1-Androstendion (5α-
androst-1-en-3,17-dion), Bolandiol (19-norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (androsta-1,4-dien- 3,17-dion); Calusteron; Closte- bol; Danazol (17α-ethynyl-17ß-hydroxyandrost-4-eno[2,3- d]isoxazol); Dehydrochloromethyltestosteron (4-chloro-17ß-hydroxy-17α-
methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17α-methyl-
5α-androst-2-en-17ß-ol); Drostanolon; Ethylestrenol (19-nor-17α-pregn-
4-en-17-ol); Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol (17ß-hydroxy-
17α-methyl-5α-androstano[2,3c]-furazan; Gestrinon; 4- Hydroxytestosteron (4,17ß-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon; Metenolon; Methandienon (17ß-hydroxy-17α-
methylandrosta-1,4-dien-3-on); Methandriol; Methasteron (2α, 17α- di-
methyl-5α-androstan-3-on-17ß-ol); Methyldienolon (17ß-hydroxy-17α-
methylestra-4,9-dien- 3-on); Methyl-1-testosteron (17ß-hydroxy-17α-
methyl-5α-androst-1-en-on); Methylnortestosteron (17ß-hydroxy-17α-
methylestr-4-en-3-on); Methyltrienolon (17ß-hydroxy-17α-methylestra-
4,9,11-trien-3-on); Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon; 19- No- randrostendion (estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol; No- rethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol ([3,2c]pyrazol-5α- etioallochalon-17ß-tetrahydropyranol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron 17ß-hydroxy-5α-
androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18a-homo-pregna-4,9,11-trien-
17ßol- 3-on); Trenbolon. Drucksache 658/06
2. Andere anabole Wirkstoffe: Clenbuterol, Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.
B. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE 1. Erythropoietin (EPO); 2. Wachstumshormon (hGH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren, me- chanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs); 3. Gonadotropine (LH, hCG) 4. Insulin; 5. Kortikotropine. C. BETA-2-AGONISTEN D. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG 1. Aromatasehemmer, 2. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs), 3. Clomiphen, 4. Cyclofenil, 5. Fluvestrand Drucksache 658/06 DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL 1. Diuretika, 2. Epitestosteron, 3. Probenecid, 4. Alpha-Reduktase-Hemmer, 5. Plasmaexpander. F. STIMULANZIEN Adrafinil, Adrenalin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetami- nil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Cropropamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin, Etamivan, Eti- lamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenpr porex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethep- ten, Levmethamphetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Meso- carb, Methamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxy- methamphetamin, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Modafinil, Nikethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenpromethamin, bPhentermin, Prolintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin. G. NARKOTIKA Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin. H. GLUKOKORTIKOSTEROIDE Drucksache 658/06 Begründung A. Allgemeines I. Zielsetzung
Immer neue Dopingskandale erschüttern die Glaubwürdigkeit des Sports. Der Öffent-
lichkeit vermittelt sich zunehmend der Eindruck, dass es dem Sportler namentlich in
bestimmten Kraft- und Ausdauersportarten nicht gelingen kann, in den Spitzensport
vorzudringen, wenn er nicht zu Dopingmitteln und Dopingmethoden greift. Die Prob-
lematik ist jedoch nicht auf den Spitzensport beschränkt. Doping ist auch im Brei-
tensport anzutreffen. Einen gesonderten Komplex bildet der Missbrauch vor allem
anaboler Steroide im Fitness- und Bodybuildingbereich.
Mit dem Missbrauch von Dopingmitteln und -methoden sind schwerwiegende Gefah-
ren für die Gesundheit und das Leben des Sportlers verbunden. Dafür liefern wis-
senschaftliche Erkenntnisse und bekannt gewordene Fälle von Dauerschädigungen
nach langjährigem Doping sowie eine Reihe von Todesfällen, die auf Doping zurück-
geführt werden, deutliches Zeugnis. Schädliche Wirkungen hat das Doping aber nicht
nur für die Sportler selbst, sondern für die gesamte Gesellschaft. Der Sport nimmt in
der modernen Gesellschaft einen herausragenden Stellenwert ein und wird dement-
sprechend vielfältig, auch staatlich, gefördert. Wird in breitem Umfang gedopt, so
geht die Legitimation für die Förderung verloren. Hinzu kommt, dass der Spitzen-
sportler Vorbildfunktion für junge Menschen hat. Verfestigt sich der Eindruck, dass
der Spitzensport von Manipulationen geprägt ist, so geht diese Vorbildfunktion verlo-
ren bzw. wirkt sich negativ im Sinne eines Anreizeffekts auf den jungen Menschen
aus, selbst zum Doping zu greifen. Schließlich werden im professionellen Sport hohe
Summen verdient. Doping stellt – ungeachtet bestehender Strafbarkeit nach § 263
StGB im Einzelfall – in einem weiteren Sinn auch Betrug zulasten der Mitkonkurren-
Trotz erhöhter Anstrengungen der Sportverbände sowie des Gesetzgebers ist es bis-
lang nicht gelungen, das Dopingproblem effektiv zurückzudrängen. Entgegen anders
lautenden Behauptungen ist die in der Praxis der Strafverfolgung geringe Bedeutung
von Strafverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 a AMG dabei nicht auf ein „Vollzugsdefizit“
aufseiten der Strafjustiz zurückzuführen. Vielmehr sind Strafanzeigen bislang ver-
Drucksache 658/06
gleichsweise selten. Wo eine solche aufgrund einer positiven Dopingprobe erstattet
wird, ist nicht schon automatisch ein Anfangsverdacht in Richtung auf eine schuld-
hafte Verschreibung bzw. Abgabe von Dopingmitteln im Sinne des § 6a AMG gegen
eine bestimmte Person (z. B. Arzt oder Trainer) gegeben. Zudem fehlt es zumeist an
Erfolg versprechenden Ermittlungsansätzen. Nach In-Kraft-Treten der durch den Ent-
wurf vorgeschlagenen Regelungen (Besitzstrafbarkeit, Sportbetrug) wird sich die La-
Vor diesem Hintergrund wird auch aus dem Sport unter Hinweis auf spezifische Anti-
Doping-Gesetze in anderen Staaten eine vermehrte Unterstützung durch den Staat
eingefordert. Verwiesen wird vorrangig darauf, dass den staatlichen Behörden
Zwangsbefugnisse und Ermittlungsmaßnahmen zu Gebote stünden, über die der
Sport nicht verfüge. Das gelte umso mehr, als beim Vertrieb von Dopingmitteln netz-
werkartige Strukturen festgestellt worden seien, die nach strafprozessualen
Zwangsmaßnahmen und besonderen Ermittlungsmethoden drängten. Es sei darüber
hinaus angezeigt, gegen den Sportler, der der Nachfrager nach Dopingmitteln sowie
Dopingmethoden und damit eine Zentralgestalt des Geschehens sei, mit spezifi-
schen strafrechtlichen Handhaben vorzugehen.
Der Entwurf greift die Forderungen nach einem Anti-Doping-Gesetz auf. Er will ne-
ben Aufklärungs- sowie Beratungspflichten und der Einführung einer turnusmäßigen
Berichtspflicht ein effektiveres straf- und strafverfahrensrechtliches Instrumentarium
schaffen. Die verbesserten Handhaben im Strafrecht sollen dabei Maßnahmen des
Sports und der Sportgerichtsbarkeit nicht ersetzen, sondern sinnvoll ergänzen. Der
Entwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Vorschläge:
Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des
Turnusmäßige Berichtspflichten über die gegen Doping gerichteten Maßnahmen
und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich.
Erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmit-
teln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges
Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen.
Drucksache 658/06
Strafbarkeit des Besitzes und der Besitzverschaffung von Dopingmitteln.
Schaffung eines Vorfeldtatbestandes des „Sportbetrugs“.
Kronzeugenregelungen bei Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz.
Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten schwe-
ren Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz.
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 19 des
Grundgesetzes (Strafrecht, Arzneimittel).
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
III. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Entwurf nicht zu erwarten.
Durch die Einführung neuer Straftatbestände wird in den Ländern Mehraufwand bei
den Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden entstehen. Die für die Länder-
haushalte zu erwartenden Mehrausgaben lassen sich nicht konkret beziffern.
Die vorgesehenen Gesetzesänderungen belasten die Wirtschaft nicht mit zusätzli-
chen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Der Entwurf unterscheidet rechtlich nicht zwischen dem Schutz von Frauen und
B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Anti-Doping-Gesetz)
Der Entwurf schlägt vor, die Kernregelungen zur Bekämpfung des Dopings in einem
eigenen Gesetz zu treffen. Dafür streiten Gründe der Übersichtlichkeit. Überdies ver-
spricht sich der Entwurf hiervon eine erhöhte Signalwirkung.
Drucksache 658/06 Zu § 1 (Definitionen)
Absatz 1 umschreibt das Phänomen des Dopings. Wesensmerkmal ist es, dass der
Gebrauch bzw. die Anwendung der fraglichen Substanzen ohne medizinische Indika-
tion erfolgt. Gebrauch bzw. Anwendung zu therapeutischen Zwecken sind damit aus
dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgegrenzt.
Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz benennt die derzeit wichtigsten
Stoffe und Zubereitungen, die als Dopingmittel in Betracht kommen. Sein Umgriff
geht über das geltende Recht hinaus, indem nicht mehr ausschließlich an den – oh-
nehin erhebliche Anwendungsprobleme aufwerfenden – Begriff des Arzneimittels
angeknüpft wird (vgl. § 6a AMG). Dies erscheint erforderlich, weil die fraglichen Sub-
stanzen auch etwa in Nahrungsergänzungsmitteln oder gar Zahnpasta enthalten sein
Absatz 3 benennt unter Anknüpfung an das Anti-Doping-Übereinkommen des Euro-
parats die Dopingmethoden. Die derzeit wichtigste ist das Blutdoping. Umfasst ist
aber auch das Gendoping. Der Entwurf ist sich der Tatsache bewusst, dass das
Gendoping derzeit wohl jedenfalls nicht in breitem Umfang praktiziert wird. Die For-
mulierung des Tatbestands ist angelehnt an § 26 des Sportförderungsgesetzes Ös-
Wie schon in § 6a AMG ist in Absatz 4 eine Verordnungsermächtigung für das Bun-
desministerium für Gesundheit zur Aufnahme weiterer Stoffe oder Methoden vorge-
sehen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Entwicklung von Do-
pingmitteln und Dopingmethoden ständiger Veränderung unterworfen ist.
Zu § 2 (Aufklärungspflicht)
Die Vorschrift verpflichtet verschiedene öffentliche Stellen, die Bevölkerung, insbe-
sondere Kinder und Jugendliche, über die gesundheitlichen Gefahren von Doping,
vor allem über die Nebenwirkungen, Risiken von Dauerschädigungen und Todesfol-
gen aufzuklären und eine diesbezügliche Beratung anzubieten. Doping ist nicht nur
im Spitzensport verbreitet, sondern inzwischen auch im Breitensport und im Fitness-
bereich angekommen. Vielen Menschen, vor allem Kindern und Jugendlichen, fehlt
aber das Bewusstsein, dass Medikamentenmissbrauch zur Steigerung der Leis-
Drucksache 658/06
tungsfähigkeit die Gesundheit beeinträchtigt und zu Dauerschädigungen, ggf. sogar
Zu § 3 (Berichtspflicht)
Verschiedentlich wird der Vorwurf erhoben, dass sich der Staat nur anlassbezogen
mit dem Problem des Dopings beschäftigt. Um die Problematik ständig im Blickpunkt
der Politik und der Öffentlichkeit zu halten, wird eine regelmäßige Berichtspflicht der
Bundesregierung über die im präventiven Bereich ergriffenen Maßnahmen zur Be-
kämpfung des Dopings vorgeschlagen. Bei der Erarbeitung des Berichtes sind die
Länder zu beteiligen, in deren Zuständigkeitsbereich ein wesentlicher Teil der prä-
ventiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings im Sport fällt. Der in dreijähri-
gem Abstand zu erstellende Bericht ermöglicht es, neue Entwicklungen im Bereich
des Dopings bewusst zu machen und die staatlichen Maßnahmen entsprechend an-
zupassen. Der Bericht kann als Bestandteil des dreijährigen im Auftrag des Bundes-
tages zu erstellenden Sportberichtes der Bundesregierung veröffentlicht werden.
Zu § 4 (Straftaten) Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält Strafvorschriften gegen den Umgang mit Dopingmitteln. Der Entwurf
stand dabei – wie auch das geltende Recht und ausländische Rechtsordnungen –
vor dem Problem, dass es sich bei den in § 1 Abs. 2 aufgeführten Dopingmitteln häu-
fig um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt, die demgemäß zu
Therapiezwecken in den Verkehr gebracht, verschrieben, abgegeben, besessen
usw. werden dürfen. Im Ansatz ebenso wie das geltende Recht löst der Entwurf die
Problematik dadurch, dass die relevanten Tathandlungen subjektiv eingegrenzt wer-
den. Strafbarkeit besteht nur dann, wenn sie „zu Dopingzwecken im Sport“ erfolgen.
Damit im Einzelfall verbundene Nachweisprobleme müssen in Kauf genommen wer-
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 betreffen im Wesentlichen die „Abgabeseite“ (Ärzte, Trainer,
Funktionäre einschließlich Gehilfen). Die strafbewehrten Verbote werden gegenüber
dem geltenden Recht erheblich erweitert. Während § 95 Abs. 1 Nr. 2 a AMG nur das
In-Verkehr-Bringen, Verschreiben und Anwenden unter Strafe stellt, schlägt der Ent-
wurf vor, die Strafbarkeit auf das Handeltreiben, Ein- und Ausführen, Veräußern, die
Drucksache 658/06
Abgabe (Nr. 1) sowie Handlungen im Vorfeld und Verleitungshandlungen (Nr. 2, 3)
Die Formulierungen sind angelehnt an den Katalog des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG.
Soweit hier wie auch im Rahmen der Qualifikationstatbestände Straftaten nach dem
Anti-Doping-Gesetz mit solchen des Betäubungsmittelgesetzes in einer Handlung
zusammentreffen, gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln. Im Hinblick auf die ver-
schiedene Ausrichtung der Strafvorschriften wird von Tateinheit auszugehen sein.
In Absatz 1 Nr. 4 sollen der Besitz und die Besitzverschaffung pönalisiert werden. In
die Strafbarkeit einbezogen ist damit auch der Sportler selbst, der Dopingmittel zu
Dopingzwecken im Sport besitzt oder sich zu verschaffen unternimmt. Der Entwurf
hält es in Übereinstimmung mit zahlreichen Stimmen aus dem Sport nicht länger für
vertretbar, den Nachfrager nach Dopingmitteln und damit eine Zentralgestalt des ge-
samten Geschehens strafrechtlich nicht spezifisch in die Pflicht zu nehmen. Wie bei
der entsprechenden Strafbarkeit im BtMG und bei anderen Strafvorschriften, die den
Besitz von Gegenständen unter Strafe stellen, liegt ein wesentlicher Strafgrund in
dem Gedanken, dass erst die Nachfrage den Markt schafft. Gelingt es, die Nachfrage
zu vermindern, so bricht auch der Markt ein. Im Hintergrund steht ein Bündel von
schützenswerten Interessen. Zu nennen ist die Gesundheit der Sportler, wobei der
Besitz von Dopingmitteln auch die Gefahr schafft, dass außer dem Dopingmittel be-
sitzenden Sportler selbst weitere Sportler gefährdet werden können, der Gedanke
der Fairness und Chancengleichheit im Sport, der Schutz von Konkurrenten und,
insbesondere im Spitzensport, der Schutz von Förderern einschließlich des Staates
sowie von Arbeitgebern und Veranstaltern.
Der Entwurf hat im Blick, dass der Dopingmittel besitzende Sportler aufgrund der
Pönalisierung zum Beschuldigten eines Strafverfahrens werden kann und damit auch
die Rechte des Beschuldigten hat. Er befürchtet jedoch nicht, dass wegen des
Schweigerechts des Beschuldigten sowie des Auskunftsverweigerungsrechts nach
§ 55 StPO Ermittlungen gegen die „Abgabeseite“ erschwert werden. Diese Einschät-
zung stützt sich auf Erfahrungen mit anderen „Besitzstrafbarkeiten“, etwa im Betäu-
bungsmittelbereich. Die Kooperationsbereitschaft des Sportlers kann mit den im
Straf- und Strafverfahrensrecht zur Verfügung stehenden Instrumentarien honoriert
werden. Zudem soll eine Kronzeugenregelung geschaffen werden (§ 6).
Drucksache 658/06 Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird die Anwendung von Dopingmethoden (s. § 1 Abs. 3) bei anderen
unter Strafe gestellt. Dies erscheint schon wegen der mit diesen Methoden verbun-
denen beträchtlichen Gefahren für den Sportler berechtigt. I. Ü. wird auf die Einzel-
begründung zu Absatz 1 Bezug genommen. Der Entwurf verkennt den derzeit allen-
falls geringen Anwendungsbereich des Gendopings ebenso wenig (s. zu § 1) wie
etwaige, hinsichtlich der Dopingmethoden bestehenden Nachweisprobleme. Auf die
Begründung zu § 5 wird ergänzend Bezug genommen.
Ebenso wie der Konsum von Dopingmitteln soll die Anwendung einer Dopingmetho-
de durch den Sportler selbst nicht unter Strafe gestellt werden.
Zu Absatz 3
Es erscheint geboten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 und des Absatzes 2
Zu Absatz 4
In den in Absatz 4 aufgeführten Fällen liegt schweres Unrecht vor, das die Kenn-
zeichnung als Verbrechen rechtfertigt. Nummer 2 und 3 entsprechen dabei im We-
sentlichen dem geltenden Recht (§ 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 AMG). Nummer 1 er-
fasst gewerbs- und bandenmäßiges Verhalten und trägt damit den teilweise festzu-
stellenden organisierten Strukturen beim Umgang mit Dopingmitteln Rechnung.
Zu Absatz 5
Mit dem in Absatz 5 normierten minder schweren Fall soll die Möglichkeit geschaffen
werden, exzeptionellen Sachverhalten Rechnung zu tragen, in denen der Strafrah-
Zu Absatz 6
Absatz 6 normiert eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit für die Fälle des Absatzes 1 und 2.
Er berücksichtigt, dass auch das geltende Recht für die Fälle des § 95 Abs. 1 Nr. 2 a
AMG eine solche Strafbarkeit vorsieht (§ 95 Abs. 4 AMG).
Drucksache 658/06 Zu § 5 (Sportbetrug) Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert einen Tatbestand im Vorfeld des Betruges. Er trägt der Tatsache
Rechnung, dass mit dem Betrugstatbestand (§ 263 StGB) nicht alle relevanten Inte-
ressen geschützt werden können (z. B. Interessen der Konkurrenten des dopenden
Sportlers oder der im Vertrauen auf einen „sauberen“ Wettkampf Eintritt zahlenden
Zuschauer) und der Nachweis des Betruges im Einzelfall aufgrund der Struktur des
§ 263 StGB beträchtliche Schwierigkeiten aufwerfen kann. Von § 5 geschützt werden
die Chancengleichheit und Fairness im Sport. Das Schutzgut erscheint nicht weniger
konkret bzw. schützenswert als etwa der freie Wettbewerb, dessen strafrechtlichen
Schutz § 298 StGB gewährleisten soll. Angesichts der teilweise horrenden Summen,
die im Berufssport bezahlt werden, stehen naturgemäß massive Vermögensinteres-
Für eine Strafbarkeit nach Absatz 1 Satz 1 muss der Sportler ein Dopingmittel oder
eines seiner Metabolite oder Marker im Körper haben. „Marker“ ist eine Verbindung,
Gruppe von Verbindungen oder biologischen Parametern, die die Anwendung eines
Dopingmittels anzeigen, „Metabolit“ ein Stoffwechselprodukt, das bei einem biologi-
schen Umwandlungsprozess erzeugt wird. Der Sportler muss vorsätzlich handeln.
Dafür genügt es, wenn er in seinen Vorsatz aufnimmt, dass er vor dem Wettkampf
ein Dopingmittel gebraucht hat. In der Anlage zum Gesetz sind teilweise körpereige-
ne Substanzen aufgeführt. Dass der Nachweis körpereigener Substanzen nicht zur
Erfüllung des Tatbestandes führt, bedarf im Grunde keiner Erwähnung und ergibt
sich auch aus § 1 Abs. 1, der für den Begriff des Doping von „künstlicher“ Zuführung
Eine Strafbarkeit ist nach Absatz 1 Satz 2 nicht gegeben, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschrie-
benen Arzneimittels herrührt. Ob der Sportler trotz Erfüllung des Absatzes 1 Satz 2
nach den Regeln des Sports an dem Wettkampf nicht hätte teilnehmen dürfen, ist für
die Strafbarkeit irrelevant. Insoweit greift ggf. die Sportgerichtsbarkeit.
Das Merkmal „seines Vermögensvorteils wegen“ zielt darauf ab, dass von der Rege-
lung im Wesentlichen der professionelle Sport erfasst wird. Es erschiene mit dem
Drucksache 658/06
Übermaßverbot staatlichen Strafens unvereinbar und würde auch das Konzept der
Vorschrift als Vorfeldtatbestand zum Betrug sprengen, wenn der gesamte Brei-
„Seines Vermögensvorteils wegen“ ist zunächst bei einer spezifischen Entlohnung
gegeben, also dann, wenn der Sportler im Falle eines Sieges oder eines vorderen
Platzes eine Prämie erhalten soll oder wenn ihm vom Veranstalter ein Startgeld ge-
zahlt wird. Er greift jedoch auch ein, wenn die Teilnahme am Wettkampf Ausfluss
eines entlohnten Arbeitsverhältnisses ist, wie es im Profisport der Fall ist (z. B. Teil-
nahme an Radsportveranstaltungen, Bundesligaspielen usw.). Gegenstände, die
durch ihren ideellen Wert gekennzeichnet sind (insbesondere Pokale, materiell na-
hezu wertlose Medaillen, Wimpel usw.), stellen keinen Vermögensvorteil im Sinne
Nicht in den Tatbestand einbezogen ist das Training. Insoweit wäre das Vorfeld des
Vorfeldes betroffen. Eine Strafbarkeit auch insoweit wäre zu weitgehend. Davon
bleibt unberührt, dass in relevanten Fällen die Besitzstrafbarkeit nach § 4 Abs. 1
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 stellt der Strafbarkeit nach Absatz 1 den Fall gleich, dass der Sport-
ler vor dem Wettkampf eine Dopingmethode zur Erhöhung des Sauerstofftransfers
angewendet hat. Umfasst ist vor allem die derzeit wohl am meisten verbreitete Do-
pingmethode des Blutdopings. Der Fall steht der Teilnahme nach Einnahme von Do-
pingmitteln (Absatz 1) in der Strafwürdigkeit nicht nach. Wie bei Absatz 1 wird durch
Absatz 2 Satz 2 die Konstellation aus der Strafbarkeit herausgenommen, dass die
Anwendung der Methode zum Zweck einer medizinisch indizierten Behandlung er-
Der Entwurf verkennt die Nachweisschwierigkeiten etwa bei Eigenblutdoping nicht.
Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Nachweis mit anderen Beweismitteln als
mit einer Blut- bzw. Urinanalyse geführt werden kann (Zeugen, Geständnis, Erkennt-
nisse aus einer Überwachung der Telekommunikation).
Blutdoping durch den Einsatz des Dopingmittels Erythropoetin fällt schon unter Ab-
satz 1. Absatz 2 kommt aber für die Konstellationen Auffangfunktion zu, dass die Tat
Drucksache 658/06
anders als durch einen Wirkstoffnachweis erwiesen wird. Bei Zusammentreffen bei-
der Absätze liegt nach allgemeinen Konkurrenzregeln eine Tat des Sportbetrugs vor.
Die Anwendung des Blutdopings muss zeitnah vor der Teilnahme erfolgt sein. Erfor-
derlich ist demgemäß ein enger zeitlicher Zusammenhang. Ein solcher wäre etwa
nicht gegeben, wenn ein des Blutdopings überführter Sportler Jahre später an einem
Wettkampf teilnimmt. Die genaue Eingrenzung wird nach der konkret eingesetzten
Der Entwurf hat davon abgesehen, auch das Gendoping in den Tatbestand einzube-
ziehen. Dafür war vor allem die Überlegung maßgeblich, dass noch zu wenige Er-
kenntnisse über Gendoping im Sport vorliegen. Damit fehlt auch die Grundlage für
eine Pönalisierung im Rahmen des Sportbetrugs.
Zu Absatz 3
Absatz 3 normiert die Versuchsstrafbarkeit. Der Anwendungsbereich der Regelung
wird nicht breit sein. Zu denken ist etwa an den Fall, dass der Sportler unmittelbar
vor dem Start ausgeschlossen wird, weil er der Anwendung der Dopingmethode ver-
dächtig ist und sich nachträglich die Berechtigung des Verdachts ergibt.
Zu Absatz 4
Die Strafzumessungsregel nach Absatz 4 bedroht gewerbs- und bandenmäßiges
Verhalten mit in der Regel höherer Strafe. Dem soll der Fall gleichgestellt werden,
dass sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht. Zur Ausle-
gung können Rechtsprechung und Literatur zu den Strafvorschriften herangezogen
werden, die dieses Merkmal schon verwenden (z. B. § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB).
Zu § 6 („Kronzeugenregelung“)
Nach dem Vorbild des § 31 BtMG soll auch für Straftaten im Sinne des Anti-Doping-
Gesetzes eine sog. „kleine“ Kronzeugenregelung geschaffen werden. Dies berück-
sichtigt den Umstand, dass im Dopingbereich konspirative Verflechtungen nach der
Art der Organisierten Kriminalität anzutreffen sind, womit ein Bedürfnis besteht, die
Verflechtungen durch die Honorierung von Kooperationsbereitschaft aufzubrechen.
Die Regelung soll vor allem involvierten Sportlern einen Anreiz bieten, bei der Über-
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führung der Drahtzieher mitzuhelfen. Die Vorschrift lehnt sich auch in der Einzelaus-
Zu § 7 (Erweiterter Verfall, Einziehung)
Absatz 1 öffnet namentlich organisierte Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz
dem Erweiterten Verfall. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im Leistungssport,
aber etwa auch bei der Versorgung von Bodybuildingstudios mit Dopingmitteln hohe
Geldbeträge fließen. Eine verbesserte Gewinnabschöpfung setzt bei der Triebfeder
Absatz 2 enthält die erforderlichen Einziehungsvorschriften.
Zu Artikel 2 (§ 100a StPO)
Gegenwärtig ist die Überwachung der Telekommunikation bei einschlägigen Delikten
im Wesentlichen nur dann zulässig, wenn der Verdacht der Bildung einer kriminellen
Vereinigung (§ 129 StGB) besteht. Es erscheint unabdingbar, für schwere Straftaten
nach dem Anti-Doping-Gesetz die Überwachung der Telekommunikation zu ermögli-
Zu Artikel 3 (Arzneimittelgesetz)
Es handelt sich um Folgeänderungen im Hinblick auf die Herausnahme von Doping-
straftaten aus dem AMG und deren Übernahme und Erweiterung im neuen Anti-
Zu Artikel 4 (Einschränkung von Grundrechten)
Die Vorschrift trägt höchst vorsorglich dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Rechnung, da der Entwurf die Überwachung der Telekommunikation erweitert
Zu Artikel 5 (In-Kraft-Treten)
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.
Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Demande en remboursement de l’impôt anticipé Administration fédérale des contributions AFC Istanza di rimborso dell’imposta preventiva 3003 Bern – Eigerstrasse 65 – http://www.estv.admin.ch Per gli anniDatum des Geschäftsabschlusses Antragsteller und genaue Adresse / Requérant e
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