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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel
"Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150; 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3276) geändert worden Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2006 I 3276 Fußnote
Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-8 (siehe: AMVerkZulV) und der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-9 (siehe: Erster Abschnitt
Freigabe aus der Apothekenpflicht
(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben: Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr.
1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.
Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.
(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind: bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.
Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die nicht nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben, wenn sie ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.
Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.
Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 5 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Zweiter Abschnitt
Einbeziehung in die Apothekenpflicht
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - (1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind, ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben: Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden, die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.
(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind, ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.
Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine parasympathicomimetische (cholinergische) oder sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden.
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr Anlage 1a (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2153 - 2156; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Äthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen) a) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimitteln b) zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mg als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügen als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel (Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu - zur Behandlung der Varroatose der Bienen - Anisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung : "Ätherisches Anisöl) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 g und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5 Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel Benzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5 Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Calciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate, auch gemischt, als Tabletten und Mischungen auch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester) Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5% auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Nasendesinfektionsmittel, als Fertigarzneimittel Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% im 2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz (Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Tabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche der auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1.000 Fenchelhonig unter Verwendung vom mindestens 50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von süßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup, als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Fichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem Äthanol Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%, Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem Äthanol Fumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz (Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel Germerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit einem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger Schnupftabak auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder anderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel auch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommen Terpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin, feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als Fertigarzneimittel Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tieren Lebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch Magnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Magnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte) als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Methenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat) als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als - zur Behandlung der Varroatose der Bienen - Mischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethan in Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Haut als Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mit Zusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel Mischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus, Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder von einzelnen dieser Flüssigkeiten für Tiere Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Nelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5 in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 ml Pfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90% Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis Sauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den in Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden - Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren Gebrauch Silbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen in als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht Spitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel Spitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin Tannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, als Watte, imprägniert mit Eisen(III)-chlorid Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen, Weizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel Anlage 1b (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Cascararinde (Sagradarinde) Rhamnus purshiana Gelsemium (Gelber Jasmin) Gelsemium sempervirens Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Hydrastis (Canadische Gelbwurz) Hydrastis canadensis Ipecacuanha (Brechwurzel) Cephaelis ipecacuanha Kaskarillabaum (Granatill) Croton cascarilla Meerzwiebel, weiße und rote Urginea maritima Nachtschatten, bittersüßer Solanum dulcamara Nieswurz, schwarze (Christrose) Helleborus niger Stephansrittersporn Delphinium staphisagria Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Anlage 1c (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 my Pyrrolizidin- Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Anlage 1d (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin- Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Anlage 1e (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Anlage 2a (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden Anlage 2b (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161 Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen Anlage 2c (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)
alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) Anlage 3 (zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten 3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht 4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - 8. Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen 10. Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts 13. Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks 14. Ernährungskrankheiten des Säuglings 15. Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten B. Krankheiten und Leiden beim Tier
Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach viehseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2163; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan), p-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren 2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol), Anthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren Salze Borsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oder Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen Bromverbindungen, ausgenommen Invertseifen, ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Chinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid-sulfat in Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für 6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch 2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino-äthylester) Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6.000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4.000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin D Heilwässer, die 0,04 mg/l Arsen entsprechend 0,075 mg/l Heilwässer, natürliche, die mehr als 10(hoch)-7 mg Radium 226 oder 370 Millibecquerel Radon 222 je Liter enthalten Jod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht mehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Jodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze Paraffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußeren Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen Phenethylamin, dessen Abkömmlinge und Salze Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Procain und seine Salze zur oralen Anwendung Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze, Salicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Vitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - nicht mehr als 5.000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3.000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4.000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für Tiere Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel

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Lengyelo_2009_08_05_09

2009. augusztus 5-9. Lengyelország FEELS projekt „Lengyel-magyar: két jó barát” Szakmai látogatás Lengyelországba A Fiatal Gazdák Magyarországi Szövetsége (AGRYA) szervezésében volt szerencsém azon 10 fıs csoport tagjaként szerepelni, mely 2009. augusztus 5-9. között szakmai látogatást tett Lengyelországba, szakmai tapasztalatcsere céljából. Utazásunk s

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II. LÂM SÀNG: r t thay i − S t − Ho, kh c àm − III. C N LÂM SÀNG: − Công th c máu, VS, CRP − Ch n oán hình nh: XQ ph i, CT scan ph i − Vi trùng h c: soi, nhu m Gr, c y vi khu n trong àm, c y máu, kháng sinh Tiêu chu n nh p vi n/viêm ph i c ng ng (CURB-65 theo BTS): 5 tiêu chu n − T"ng Ure huy t (BUN # 20mg%) − Nh p th # 30 l$n/phút − T%t HA (tâm thu <

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