Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
"Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150; 1989 I S. 254), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3276) geändert worden
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2006 I 3276
Fußnote
Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr
außerhalb der Apotheken 2121-50-1-8 (siehe: AMVerkZulV) und der Verordnung über den
Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-9 (siehe:
Erster Abschnitt Freigabe aus der Apothekenpflicht
(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für
den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr.
1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet
sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus
Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen
nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.
Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen,
Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als
Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den
in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder
Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten
als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu
dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der
Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.
(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als
wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus
einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren
Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung
bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich
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zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee",
"Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den
Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist
zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen
dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes
sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben,
wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:
bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen
Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten
Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum
als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen
Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten
bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich
wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung
genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.
Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur
rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei
Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren
Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die
nicht nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben
werden dürfen, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben, wenn sie
ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten der Zierfische, Zier-
oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der
Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.
Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb
der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise
auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.
Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 5 genannten Arzneimittel für den Verkehr
außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung
oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder
Zweiter Abschnitt Einbeziehung in die Apothekenpflicht
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(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr
außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn
sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen
sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile,
Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in
der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die
teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der
Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch
für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und
Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern,
soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,
die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.
(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr
außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn
sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen
sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile,
Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten
Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der
Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen
oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.
Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr
außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen
nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine
parasympathicomimetische (cholinergische) oder
sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische
Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn
ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.
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Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr
außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur
rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei
Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht
mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden. Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite
Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von
pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr
Anlage 1a (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2153 - 2156;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Äthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen)
a) zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimitteln
b) zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mg
als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügen
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder
als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
(Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu
- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -
Anisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung : "Ätherisches Anisöl)
auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen
Einzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 g
und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit
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Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit arzneilich nicht
wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5
Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel
Benzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5
Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren
Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder
Isotonisierung in Benetzungslösungen oder
Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Calciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate,
auch gemischt, als Tabletten und Mischungen
auch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich
nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und
Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)
Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5%
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
als Nasendesinfektionsmittel, als Fertigarzneimittel
Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% im
2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz
(Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Tabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche der
auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen
Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g
Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1.000
Fenchelhonig unter Verwendung vom mindestens
50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von
süßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup,
als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen
Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin)
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Fichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem Äthanol
Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%,
Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem Äthanol
Fumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz
(Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zur
Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel
Germerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit
einem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger Schnupftabak
auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder
anderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2
des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich
nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln
Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
auch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel
und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommen
Terpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin,
feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als Fertigarzneimittel
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Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tieren
Lebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel
auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch
Magnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres,
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Magnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte)
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Methenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat)
als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als
- zur Behandlung der Varroatose der Bienen -
Mischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethan
in Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Haut
als Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren
Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mit
Zusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen
oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel
Mischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus,
Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder
von einzelnen dieser Flüssigkeiten für Tiere
Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
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Nelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5
in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mit
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als
Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapsel
bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 ml
Pfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90%
Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis
Sauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den in
Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden -
Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren Gebrauch
Silbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen in
als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht
Spitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel
Spitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel
Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin
Tannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel
Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg
Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, als
Watte, imprägniert mit Eisen(III)-chlorid
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Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen,
Weizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel
als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz
auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel
Anlage 1b (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Cascararinde (Sagradarinde) Rhamnus purshiana
Gelsemium (Gelber Jasmin) Gelsemium sempervirens
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Hydrastis (Canadische Gelbwurz) Hydrastis canadensis
Ipecacuanha (Brechwurzel) Cephaelis ipecacuanha
Kaskarillabaum (Granatill) Croton cascarilla
Meerzwiebel, weiße und rote Urginea maritima
Nachtschatten, bittersüßer Solanum dulcamara
Nieswurz, schwarze (Christrose) Helleborus niger
Stephansrittersporn Delphinium staphisagria
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Anlage 1c (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in
der Tagesdosis nicht mehr als 1 my Pyrrolizidin-
Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst
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Anlage 1d (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der
Tagesdosis nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-
Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
Anlage 1e (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Anlage 2a (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind
Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium-
alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer
Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus
den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind
Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)
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Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden
Anlage 2b (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161
Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen
Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen
Anlage 2c (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)
alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen)
Anlage 3 (zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2162;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch
Krankheitserreger verursachte Krankheiten
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und
Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie
der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe
des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und
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8. Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen
10. Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts
13. Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks
14. Ernährungskrankheiten des Säuglings
15. Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach viehseuchenrechtlichen
Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische
Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der
Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch
bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile
Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2163;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan),
p-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren
2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol),
Anthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren Salze
Borsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oder
Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen
Bromverbindungen, ausgenommen Invertseifen,
ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand
oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie
in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und
Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider,
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akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren
Chinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid-sulfat
in Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als
Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren
Gebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3%
zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für
6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch
2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino-äthylester)
Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen,
sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die
Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen
in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6.000 I.E. Vitamin A und
400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit
einer Tagesdosis von nicht mehr als 4.000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin D
Heilwässer, die 0,04 mg/l Arsen entsprechend 0,075 mg/l
Heilwässer, natürliche, die mehr als 10(hoch)-7 mg Radium
226 oder 370 Millibecquerel Radon 222 je Liter enthalten
Jod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht
mehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des
Jodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmt
sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder
seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren
Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2
Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von
Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als
ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze
Paraffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußeren
Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen
Phenethylamin, dessen Abkömmlinge und Salze
Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte
Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der
Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder
fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei
Procain und seine Salze zur oralen Anwendung
Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze,
Salicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommen
Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich
oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und
Vitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von
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nicht mehr als 5.000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3.000 I.E.,
auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E.,
als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer
Tagesdosis von nicht mehr als 4.000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit
einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für Tiere
Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von
nicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen
Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel
2009. augusztus 5-9. Lengyelország FEELS projekt „Lengyel-magyar: két jó barát” Szakmai látogatás Lengyelországba A Fiatal Gazdák Magyarországi Szövetsége (AGRYA) szervezésében volt szerencsém azon 10 fıs csoport tagjaként szerepelni, mely 2009. augusztus 5-9. között szakmai látogatást tett Lengyelországba, szakmai tapasztalatcsere céljából. Utazásunk s
II. LÂM SÀNG: r t thay i − S t − Ho, kh c àm − III. C N LÂM SÀNG: − Công th c máu, VS, CRP − Ch n oán hình nh: XQ ph i, CT scan ph i − Vi trùng h c: soi, nhu m Gr, c y vi khu n trong àm, c y máu, kháng sinh Tiêu chu n nh p vi n/viêm ph i c ng ng (CURB-65 theo BTS): 5 tiêu chu n − T"ng Ure huy t (BUN # 20mg%) − Nh p th # 30 l$n/phút − T%t HA (tâm thu <