der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen Im Haspelfelde 24, 30173 Hannover
der Knappschaft – Verwaltungsstelle Hannover Siemensstraße 7, 30173 Hannover
dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK), Landesvertretung Niedersachsen, Rathenaustraße 1, 30159 Hannover handelnd für und im Auftrag seiner Mitgliedskassen dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV), Landesvertretung Nieder- sachsen, Rathenaustraße 1, 30159 Hannover handelnd für und im Auftrag seiner Mitgliedskassen vertreten durch die Vorstände, nachfolgend „Verbände“ genannt und der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft e.V. (NKG) Thielenplatz 3, 30159 Hannover
nachfolgend „NKG“ genannt
über die stationäre Versorgung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten mit Asthma und chro-nisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD)
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis: Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich Abschnitt II - Teilnahme der Leistungserbringer
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des stationären Versorgungssektors
Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen
Beginn und Ende der Teilnahme der Vertragsärzte
Abschnitt III –Versorgungsinhalte
Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm ASTHMA / COPD
Abschnitt IV – Qualitätssicherung
§ 12 Verstoß gegen die Ziele des Programms
Abschnitt V – Schulungen
§ 13 Leistungserbringer
Abschnitt VI – Arbeitsgemeinschaft/ Gemeinsame Einrichtung
§ 17 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung
§ 18 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Abschnitt VII - Evaluation Abschnitt VIII – Vergütung und Abrechnung
§ 20 Vergütung der stationären Leistungen
Abschnitt IX – Sonstige Bestimmungen
§ 22 Ärztliche Schweigepflicht/Datenschutz
Erläuterungen
§§, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag.
„Versicherte“ sind weibliche und männliche Versicherte.
„Vertragsärzte“ sind zugelassene Vertragsärzte und Vertragsärztinnen.
„RSAV“ ist die Risikostrukturausgleichsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
„Gemeinsame Einrichtung“ ist eine solche i. S. d. §§ 16,17.
„Arbeitsgemeinschaft“ ist eine solche i. S. d. §§ 14, 15.
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
P R Ä A M B E L
Epidemiologische Daten schätzen die Prävalenz für Asthma bronchiale auf bis zu 6% der
erwachsenen Bevölkerung. Bei Kindern ist Asthma die häufigste chronische Erkrankung.
Die Prävalenz wird auf 10% geschätzt mit steigender Tendenz. Somit ist der Behandlung
von Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schwerpunkt zu widmen.
Die Datenlage bei COPD ist aufgrund von Klassifikationsschwierigkeiten unzureichend.
Basierend auf den Angaben zur Symptomhäufigkeit leiden nach dem Gesundheitsbericht
für Deutschland 1998 10 bis 30% der Erwachsenen an chronischer Bronchitis. Davon ent-
wickelt mit hoher Wahrscheinlichkeit 10 bis 20% eine obstruktive Lungenerkrankung.
Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheits-
wesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Re-
habilitation bei Asthma- und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland
verbesserungwürdig. Der Patient kann bei chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen
durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten
Risikofaktoren den Krankheitsverlauf erheblich beeinflussen. Dadurch verbessert sich die
Prognose erheblich und eine flexible Lebensführung wird ermöglicht.
Neben der ambulanten Behandlung durch den DMP-Arzt soll die stationäre Behandlung
von Patienten mit Asthma/COPD in Ergänzung des aktuellen und bereits bestehenden
Versorgungsangebotes der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser in Nieder-
sachsen im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme für Asthma und COPD durch
die damit verbundene interdisziplinäre und sektorenübergreifende Behandlung weiter op-
timiert werden. Daher schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag auf der Grundlage
Bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlagen 9 und 11 der RSAV genannten Indikatio-
nen sollte eine Einweisung von DMP-Patienten in das (nächstgelegene) geeignete am
DMP teilnehmende Krankenhaus unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninte-
ressen und der regionalen Versorgungsstruktur erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer
Notfallindikation kann in jedes geeignete Krankenhaus erfolgen. Die Vertragspartner
stimmen überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbeziehung zwischen Patient
und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizini-
schen Belange des Arzt –Patientenverhältnisses stattfindet.
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma und COPD gemeinsam in diesem
Vertrag. Die diagnosespezifischen Parameter werden differenziert aufgeführt und in ge-
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Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel der Vereinbarung ist die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung der
Disease-Management-Programme Asthma/COPD und die Einbindung von Kranken-
häusern im Bundesland Niedersachsen. Über diese Behandlungsprogramme soll unter
Beachtung der nach § 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indika-
tionsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Versicherten mit
Asthma/COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und
Kommunikation aller Leistungserbringer und der teilnehmenden Krankenkassen ge-
währleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimieren.
(2) Generell geht es um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder
Verbesserung der durch Asthma/COPD beeinträchtigten Lebensqualität der Patienten.
Dabei werden in Abhängigkeit z.B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten
unterschiedliche, individuelle Therapieziele angestrebt.
(3) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme sowie die me-
dizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverordnung (im folgenden
RSAV genannt) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Punkt 1.3
der Anlagen 9 und 11 der RSAV streben die Vertragspartner dieses Vertrages folgen-
Ø akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Symptome, Asth-
Ø krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geis-
tigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen,
Ø krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität
Ø unerwünschten Wirkungen der Therapie
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
bei Normalisierung bzw. Anstrebung der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduk-
tion der bronchialen Hyperreagibilität,
b) Reduktion der Asthma/COPD-bedingten Letalität.
Geltungsbereich
a) zugelassene Krankenhäuser gemäß 108 SGB V in Niedersachsen, die ihre Teil-
nahme an diesem Vertrag erklärt haben und die Strukturvoraussetzungen nach An-
b) die Behandlung von Versicherten, die am DMP Asthma oder COPD teilnehmen.
Der Vertrag kann auch für die Behandlung von Versicherten von Krankenkassen au-
ßerhalb Niedersachsen gelten. Soweit nicht andere vertragliche Vereinbarungen oder
gesetzliche Vorschriften für diese Krankenkassen gelten, muss die jeweils betroffene
außerniedersächsische Krankenkasse diesem Vertrag beitreten. Die Programmdurch-
führung erfolgt nach kassenindividueller Absprache.
(2) Grundlage dieses Vertrages ist insbesondere die RSAV in der jeweils gültigen Fas-
sung. Sollten sich aufgrund nachfolgender Änderungsverordnungen der RSAV oder
aufgrund einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Ab-
satz 2 SGB V inhaltliche Änderungen ergeben, hat eine Anpassung dieses Vertrages
zu erfolgen. Näheres hierzu regelt § 23 Abs. 2 des Vertrages. Die Anlagen dieses Ver-
trages, die die Versorgungsinhalte betreffen, entsprechen wörtlich den Anlagen 9 und
11 der RSAV und sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RSAV in der jeweils gülti-
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Abschnitt II Teilnahme der Leistungserbringer Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des stationären Versorgungssektors
(1) Die Teilnahme der zugelassenen Krankenhäuser ist freiwillig.
(2) Teilnahmeberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V, die die
Strukturanforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen.
(3) Das zugelassene Krankenhaus benennt der NKG zur Weiterleitung an die Verbände
der GKV in Niedersachsen mindestens zwei Ärzte (1 Arzt und 1 Vertreter) als DMP-
Ansprechpartner. Dieser Arzt bzw. sein Stellvertreter ist Ansprechpartner für die im
Krankenhaus behandelten DMP-Patienten. In dieser Funktion nimmt er an den inter-
disziplinären Behandlungsplanungen teil. Er ist Ansprechpartner für die kooperieren-
den Ärzte, Krankenhäuser, DMP-Ärzte sowie für die Gesetzlichen Krankenkassen.
(4) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden zugelassenen Krankenhäuser gehö-
a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte,
b) die Beratung des Versicherten im Hinblick auf die Notwendigkeit der Auswahl eines
nachbehandelnden DMP-Arztes, soweit der Versicherte bisher nicht von einem ent-
c) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicher-
ten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzel-
fall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums,
d) Rücküberweisung des Versicherten an den DMP-Arzt unter zeitnaher Weiterleitung
e) soweit ärztlicherseits eine Rehabilitationsmaßnahme erwogen wird, die Empfeh-
lung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Be-
rücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen un-
terliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX.
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(5) Das Krankenhaus hat die Möglichkeit, Patientenschulungen gemäß § 14 durchzufüh-
ren. Soweit es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat das Krankenhaus die Vor-
aussetzungen nach Anlage 4 gegenüber der Gemeinsamen Einrichtung nach § 6
nachzuweisen und ist sodann verpflichtet, diese durchzuführen.
(6) Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbe-
ziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen
kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt –Patientenverhältnisses stattfindet.
Ambulanter Versorgungssektor
Der Bereich des ambulanten Versorgungssektors wird von der Kassenärztlichen Vereini-
gung Niedersachsen (KVN) wahrgenommen. Die Vorgaben des § 116b Abs. 1 SGB V sind
entsprechend zu berücksichtigen. Das Nähere zu den Strukturvoraussetzungen und den
Versorgungsinhalten gemäß RSAV regeln die Krankenkassenverbände in gesonderten
Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und den aktuellen Stand der teil-
nehmenden Ärzte wird die NKG durch die Verbände informiert.
Rehabilitationseinrichtungen
Mindestens eine nach § 111 SGB V zugelassene Rehabilitationseinrichtung für die medi-
zinische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten wird vertraglich eingebunden. Das
Nähere, insbesondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß RSAV,
regeln die Krankenkassenverbände in gesonderten Verträgen mit den Rehabilitationsein-
Über Rehabilitationsmaßnahmen wird von der jeweiligen Krankenkasse im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens nach dem SGB V in Verbindung mit dem SGB IX entschieden.
Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Einrichtun-
gen wird die NKG durch die Verbände informiert.
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Teilnahmeerklärung
(1) Die zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 SGB V stellen gegenüber der Gemein-
samen Einrichtung einen Antrag auf Teilnahme an diesem Vertrag entsprechend Anla-
ge 2. Das Nähere zur Kostenbeteiligung wird in der Vereinbarung zur Vereinbarung
über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 28 ff. Nr. 4 RSAV geregelt.
Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen
Die Gemeinsame Einrichtung prüft den Antrag nach § 5 und stellt fest, ob die Teilnahme-
voraussetzungen/Strukturvoraussetzungen nach Anlage 1 vorliegen. Sie empfiehlt den
Krankenkassenverbänden, den Antrag rechtsverbindlich anzunehmen, wenn die in An-
lage 1 genannten Strukturanforderungen nachgewiesen sind. Die Krankenkassenverbän-
de erteilen gemeinsam die Genehmigung zur Teilnahme am Vertrag.
Beginn und Ende der Teilnahme
(1) Die Teilnahme des zugelassenen Krankenhauses beginnt mit der Anerkennung der
Beitrittserklärung durch die Krankenkassenverbände und endet mit Wegfall der Vor-
aussetzungen nach § 3 oder mit der Rücknahme der Beitrittserklärung durch den Trä-
ger an die Krankenkassenverbände. Die Rücknahme ist nur mit einer Frist von vier
Wochen zum Ende eines Quartals möglich, es sei denn, die Krankenkassenverbände,
die NKG und das Krankenhaus verständigen sich auf einen früheren Zeitpunkt.
(2) Im Übrigen endet die Teilnahme des Krankenhauses bei Verstoß gegen die Ziele die-
ses Disease-Management-Programms unter den Voraussetzungen des § 12
Leistungserbringerverzeichnisse
(1) Die Verbände der Krankenkassen führen ein Leistungserbringerverzeichnis der nach
diesem Vertrag teilnehmenden Krankenhäuser (Anlage 5a/5b). Dieses Verzeichnis er-
halten die Vertragspartner und die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen zur In-
formation der am DMP teilnehmenden Vertragsärzte.
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(2) Das Leistungserbringerverzeichnis wird dem Bundesversicherungsamt beim Antrag
auf Akkreditierung und nachfolgend auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Weiterhin
Ø den am Vertrag teilnehmenden Krankenhäusern über die NKG,
Ø den teilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen über die Verbände,
Ø den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten durch die jeweiligen
Krankenkassen (z. B. bei Neueinschreibung),
Ø den zuständigen Aufsichtsbehörden auf Anforderung durch die jeweiligen Kran-
(3) Das Teilnehmerverzeichnis kann mit Zustimmung der Vertragspartner veröffentlicht
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Abschnitt III Versorgungsinhalte Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm ASTHMA / COPD
(1) Die medizinischen Anforderungen sind in den Anlagen 3a und 3b definiert und sind
Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen wörtlich
den Anlagen 9 und 11 der RSAV. Das teilnehmende Krankenhaus verpflichtet sich
durch seine Teilnahmeerklärung bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 5, diese
Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben die Inhalte der ärztlichen
Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftra-
ges im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein.
(2) Bei einer Änderung der Anlagen 9 und /oder 11 der RSAV verpflichten sich die Leis-
tungserbringer die Versorgung der Versicherten entsprechend anzupassen. Die Leis-
tungserbringer werden von der NKG, nach Abstimmung mit den Verbänden über Ände-
rungen der neuen Handlungsempfehlungen nach Veröffentlichung informiert.
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Abschnitt IV Qualitätssicherung Grundlagen und Ziele
Grundlage der Qualitätssicherung sind entsprechend Anlage 3a/3b insbesondere folgende
Ø Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 SGB V (ein-
Ø Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
Ø Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.7 der
Ø Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1,
Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlagen 9 und 11 der RSAV i.V.m. Ziffer 2 der Anlage 1
RSAV sind im Rahmen dieses Disease-Management-Programms Maßnahmen und In-
dikatoren zur Erreichung der Ziele nach § 10 zugrunde zu legen.
(2) Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
Ø Bei Antragsstellung durch das teilnahmewillige Krankenhaus Überprüfung der
Strukturvoraussetzungen gemäß § 3 und Anlage 1 durch die Gemeinsame Einrich-
tung. Weitere Einzelheiten hierzu werden in der Vereinbarung über die GE gere-
Ø Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Verstoß gegen die Ziele des Programms
(1) Im Rahmen dieses Vertrages werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann grei-
fen, wenn die teilnehmenden Krankenhäuser gegen die nach diesem Vertrag festge-
legten Anforderungen und Pflichten verstoßen.
(2) Verstößt das Krankenhaus gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen,
werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen:
a) Schriftliche Aufforderung durch die Krankenkassenverbände die vertraglichen Ver-
b) Auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen
Vertragspartner, Widerruf der Teilnahmegenehmigung durch die Krankenkassen-
verbände. Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen wer-
den, eine erneute Teilnahme am Vertrag ist möglich.
c) Hält das Krankenhaus die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen wiederholt
nicht ein, kann es von der Teilnahme auf Dauer ausgeschlossen werden. Ãœber den
Ausschluss entscheiden die Krankenkassenverbände nach Anhörung der NKG.
d) Jedem Krankenhaus ist vor der Verhängung der jeweiligen Maßnahmen die Gele-
genheit zu geben, sich zu den im Einzelnen dargelegten Vorwürfen zu äußern.
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Abschnitt VI Schulungen Leistungserbringer
(1) Die teilnehmenden Krankenkassenverbände und die NKG informieren gemeinsam in
geeigneter Weise die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser über Ziele und
Inhalte der Disease – Management – Programme Asthma/COPD. Die GKV-Verbände
erstellen hierzu in Abstimmung mit der NKG ein entsprechendes RSAV-konformes
Arztmanual. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Koo-
perations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und
die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmeberechtig-
ten Krankenhäuser bestätigen den Erhalt der Informationen und die Kenntnisnahme
auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 5 dieses Vertrages.
(2) Die im Rahmen der Strukturqualität gemäß Anlage 1 geforderten Fort- und Weiterbil-
dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveran-
staltungen statt und sind auf Anforderung durch die Gemeinsame Einrichtung gegen-
(3) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden
und die für die Durchführung von Disease-Management-Programmen in anderen
Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt wer-
(4) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkassen werden zur Unterstützung der
teilnehmenden Krankenhäuser ihre Versicherten entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3
RSAV in geeigneter Weise durch Patienteninformationen über die Behandlungspro-
gramme Asthma und COPD informieren. Die NKG erhält von den an diesem Vertrag
beteiligten Krankenkassen Musterexemplare der verwendeten Patienteninformationen.
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Versicherte und Schulungen
(1) Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten über Ziele und Inhalte des strukturierten
Behandlungsprogramms. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versor-
gungsziele, Kooperations- und Ãœberweisungsregeln, die zu Grunde gelegten Versor-
gungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt.
(2) Jeder teilnehmende Versicherte erhält Zugang zu einem strukturierten, evaluierten,
zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm (An-
lage 4). Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zur besseren
Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu informierten Patientenent-
scheidungen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.
(3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesonde-
re zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß § 10 die-
ses Vertrages einzubeziehen. Weiterhin muss auf Inhalte, die der RSAV widerspre-
(4) Im Rahmen dieses Disease-Management-Programms werden die in Anlage 4 be-
schriebenen Schulungsprogramme eingesetzt. Weitere Schulungsprogramme können
eingesetzt werden, wenn für diese der Nachweis entsprechend Absatz 2 Satz 1 er-
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Abschnitt VI Arbeitsgemeinschaft/ Gemeinsame Einrichtung Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
Die Vertragspartner bilden mit der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft eine Ar-
beitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere wird in einer gesonderten Vereinba-
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 28f Absatz 2 RSAV die Aufgaben, den
bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVN und die
Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen
(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe auf Verlangen eines jeden Vertragspartners,
der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, den Versichertenbezug wiederherzustellen,
wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe zur Prüfung der
Qualität der im Rahmen dieses Disease-Management-Programms erbrachten ver-
tragsärztlichen Leistungen oder zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Plausibilität
der auf Grundlage der Dokumentationsdaten erstellten Dokumentationen erforderlich
(3) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des § 80 SGB X die Datenstelle
gem. § 21 mit der Durchführung der in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben. Ih-
rer Verantwortung für das ordnungsgemäße Nachkommen der Aufgaben kommt sie
durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung DMP im Sin-
ne des § 28f Abs. 2 Nr. 4 der RSAV zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben. Das Nä-
here wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Diese muss insbesondere festle-
gen, dass den aufsichtsführenden Landes- und Bundesbehörden eine Prüfberechtigung
nach § 25 SVHV und § 274 SGB V zuerkannt wird.
Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung
(1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten Doku-
mentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung durchzuführen. Das Nähere über die
Durchführung der Qualitätssicherung und zusätzlicher Aufgaben wird in dem Vertrag
der Gemeinsamen Einrichtung beschrieben.
(2) Die Gemeinsame Einrichtung beauftragt unter Beibehaltung ihrer Kernaufgaben und
Beachtung des § 80 SGB X die Datenstelle mit der Durchführung der in Abs. 1 Nr. 1
genannten Aufgaben. Ihrer Verantwortung für das ordnungsgemäße Nachkommen der
Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Wei-
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Abschnitt VII Evaluation Evaluation
(1) Die Evaluation wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und
erfolgt unter Beachtung des § 28g RSAV sowie der Vorgaben des Bundesversiche-
(2) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluierenden Insti-
tut vom Datenzentrum der Krankenkasse für Disease-Management-Programme und
der gemeinsamen Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft in pseudonymisierter Form
(3) Die zur Evaluation erforderlichen Daten sind die Dokumentationsdaten, die Abrech-
nungsdaten der KVN gemäß § 295 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB V und die Leistungsdaten
der jeweiligen Krankenkassen und ggf. die Daten der Lebensqualitätsbefragung.
(4) Die Kosten der Evaluation werden von den Krankenkassen getragen.
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Abschnitt VIII Vergütung und Abrechnung Vergütung der stationären Leistungen
(1) Die Vergütungen der akutstationären Leistungen für eingeschriebene Versicherte
erfolgen auf Basis der gesetzlichen Regelungen des SGB V, des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes (KHG), der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), der Fallpauscha-
lenvereinbarung (FPV) und des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in der je-
(2) Die Vertragspartner beobachten die Mengenentwicklung der einzelnen vom Kran-
kenhaus im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen. Sofern es zu Verände-
rungen kommt, können diese entsprechend berücksichtigt werden.
Vergütung der Schulungen
(1) Die Patientenschulungen der Schulungsprogramme für Patienten mit der Indikation
Asthma bzw. der Indikation COPD können von Krankenhäusern dieses Vertrages im
Zusammenhang mit einer stationären Behandlung erbracht werden, die die erforderli-
chen Qualifikationen und Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 4 (Strukturqualität
Schulungsarzt/Patientenschulungen) im Hinblick auf die Schulungen von Patienten er-
füllt haben und zur Durchführung von Schulungen gemäß § 6 zugelassen sind.
(2) Die Schulungen werden wie folgt vergütet:
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Programm Anzahl Pa- Zeitlicher Rah- Vergütung Abrech- nungs- Nummer Qualitätsmanagement in 65172405 der Asthmaschulung von schulung bis heiten (UE) zu je Kindern und Jugendli- chen der AG Asthmaschu-
gendalter - für Kinder im Alter von 5 bis 17 Jahren (Gruppenschulung)
65172505
AFAS = Die Ambulante Fürther Asthmaschulung) als Gruppenschulung
65172605
Verbrauchsmaterial ein- schließlich Porto und Ver- packung COBRA 65172706
(Umbenennung von AFBE= schulung 4-8 heiten zu je 60
Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem)
65172606
Verbrauchsmaterial ein-schließlich Porto und Ver-packung
(3) Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und
geistig schulungsfähig sind. Der bestehende Kenntnisstand des Patienten und seine
bereits erfolgte Teilnahme an einer ambulanten oder im Zusammenhang mit einer sta-
tionären Behandlung erbrachten Schulungsmaßnahme sind zu berücksichtigen.
(4) Die Krankenhäuser rechnen die Vergütungen gemäß Absatz 3 unter Verwendung der
o.g. Abrechnungsnummer direkt mit der jeweiligen Krankenkasse ab.
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Abschnitt IX Sonstige Bestimmungen Ärztliche Schweigepflicht/Datenschutz
(1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Straf-
(2) Die am Vertrag Beteiligten verpflichten sich, untereinander sowie gegenüber anderen
Leistungserbringern und Patienten bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und der Datensi-
cherheit geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu
beachten. Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen
Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen.
Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.2007 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten, frü-
hestens zum 31.12.2011 gekündigt werden.
(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen
oder Anpassungen der Disease-Management-Programme, die infolge einer nachfol-
genden RSA – Änderungsverordnung, einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses gemäß § 91 SGB V oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher
oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen bedingt sind, in dem dafür vorgesehenen Zeit-
(3) Abweichend von Absatz 1 kann bei wichtigem Grund, insbesondere bei Änderung oder
bei Wegfall der RSA-Anbindung der Disease-Management-Programme bzw. Versa-
gung oder Entzug der Akkreditierung durch einen bestandskräftigen Bescheid des
Bundesversicherungsamtes der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von
6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabre-
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag
im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Ver-
tragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet
werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Be-
stimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Be-
achtung der arztrechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinba-
rung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren
wirtschaftlichen Zielsetzung und der arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen.
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
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Niedersächsische Krankenhausgesellschaft
AOK – Die Gesundheitskasse für Nieder-
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DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Ãœbersicht Anlagen
Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser
Versorgungsinhalte Asthma bronchiale (Anlage 9 RSAV)
Versorgungsinhalte COPD (Anlage 11 RSAV)
Anlage 4 Strukturqualität Schulungsarzt/Schulungsinhalte
Leistungserbringerverzeichnis Asthma bronchiale (stationärer Sektor)
Anlage 5b Leistungserbringerverzeichnis COPD (stationärer Sektor)
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Selbstauskunft des Krankenhauses (DMP Asthma/COPD) zur Anlage 1 des Vertrages zum Rahmenvertrag gemäß § 137 i.V.m. § 137 g SGB V über die stationäre Versorgung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten mit Asthma bronchiale und obstruktive Atemwegserkrankungen (COPD), zwischen den Verbänden der GKV Niedersachsen und der NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Diese Selbstauskunft dient als Nachweis der sich aus der Anlage 1 des o. g. Vertrages ergebenden Anforderungen. Bitte zutreffendes ankreuzen:
Teilnahme am DMP COPD/Asthma bei Erwachsenen
Teilnahme am DMP Asthma bei Kindern und Jugendlichen
1. Fachliche Voraussetzungen (* Nachweispflicht durch Zertifikat)
Facharzt für Pneumologie*
Name des Arztes: ______________________
Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung „internistische Intensivmedizin“ (zusätzlicher Nachweis von mindestens 60 Spirometrien jährlich)*
Name des Arztes: _______________________
Facharzt für Pädiatrie mit der Zusatzbezeichnung „Allergologie“ und/oder mit Nachweis eines pneumologischen Behandlungsschwerpunkts durch mindestens 12-monatige Zusatzweiterbildung in Kinder-Pneumologie in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Abteilung *
Name des Arztes: _______________________
Selbstauskunft für Krankenhäuser, DMP-Asthma/COPD – Niedersachsen/Endfassung 15.12.2006
Wir verfügen über die ständige Möglichkeit der konsiliarischen Einbeziehung eines:
a) Kardiologen ja / nein Name des Arztes: _________________________ b) Radiologen ja / nein Name des Arztes:_________________________
2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen
a) Wir verfügen über mindestens 2 Intensivbetten ja / nein
b) Wir arbeiten mit Haus- und Fachärzten aus der Region zusammen ja / nein c) Wir arbeiten mit einer spezialisierten Einrichtung / Praxis zur psychologischen, psychosomatischen oder psychosozialen Behandlung (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse) zusammen
Name der Einrichtung, mit der eine Zusammenarbeit besteht:
_________________________________________
d) Wir verfügen über qualifiziertes Assistenz- und Pflegepersonal ja / nein
e) Wir verfügen über die Möglichkeit zur Durchführung folgender Untersuchungen
Spirometrie (qualitätsgesichert) ja / nein
Ganzkörper-Plethysmographie (qualitätsgesichert) ja / nein
Bestimmung der Blutgase (kapillär) ja / nein
Durchführung von Belastungs- / Provokationstests ja / nein
(gemäß der Leitlinie „Durchführung bronchialer Provokationstests mit Allergenen“ der DGn für Allergologie und klinische Immunologie sowie Pneumologie von 2001) −
3. Fortbildung
Wir stellen sicher, dass das zuständige ärztliche Personal mindestens einmal jährlich an einer Asthma- bzw. COPD-zertifizierten Fortbildung teilnimmt.
Selbstauskunft für Krankenhäuser, DMP-Asthma/COPD – Niedersachsen/Endfassung 15.12.2006
4. Qualitätssicherung
Wir beteiligen uns an Maßnahmen der Qualitätssicherung gem. § 135 a Abs. 2 SGB V. Es werden dabei jeweils die aktuell auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Regelungen berücksichtigt.
5. Durchführung von Patientenschulungen
Folgende Schulungsprogramme möchten wir anbieten: (Bitte Zutreffendes ankreuzen!) 1. Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen der AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter - für Kinder im Alter von 5 bis 17 Jahren (Gruppenschulung) 2.NASA= Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker (Variation von AFAS = Die Ambulante Fürther Asthmaschulung) als Gruppenschulung 3. COBRA (Umbenennung von AFBE= Das Ambulante Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem) 5a) Persönliche Voraussetzungen * (Nachweis der Schulungsberechtigung durch Zertifikat)
Der Schulungsarzt weist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung, die ihn zur Durchführung der angebotenen Schulung qualifiziert, nach.
Name des Schulungsarztes bzw. der Schulungsärzte
_________________________________________
Name des Schulungsarztes bzw. der Schulungsärzte
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Name des Schulungsarztes bzw. der Schulungsärzte
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Selbstauskunft für Krankenhäuser, DMP-Asthma/COPD – Niedersachsen/Endfassung 15.12.2006
Das nichtärztliche Personal weist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung, die es zur Durchführung der angebotenen Schulungen qualifiziert, nach.
5b) Räumliche Ausstattung
Das Krankenhaus hält einen Schulungsraum für Einzel- und Gruppenschulungen vor.
Hiermit wird die Richtigkeit der oben gemachten Angaben versichert.
Selbstauskunft für Krankenhäuser, DMP-Asthma/COPD – Niedersachsen/Endfassung 15.12.2006
Anlage 1: Strukturqualität für Krankenhäuser
zum Rahmenvertrag gemäß § 137 f i.V.m. § 137 g SGB V – über die stationäre Versorgung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten mit Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) - zwischen den Verbänden der GKV Niedersachsen und der NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser 1. Fachliche Voraussetzungen a) COPD/Asthma Erwachsene
1 Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Internistische Intensivmedizin (zusätzlicher Nachweis von mindestens 60 Spirometrien jährlich)
1 Facharzt für Pädiatrie mit der Zusatzbezeichnung ‚Allergologie’
Nachweis eines pneumologischen Behandlungsschwerpunkts durch mindestens 12- monatige Zusatzweiterbildung in Kinder-Pneumologie in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Abteilung
2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen
• Mindestens 2 Betten für Intensivmedizin
• Ständige Möglichkeit der konsiliarischen Einbeziehung eines
• Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region • Zusammenarbeit mit einer Einrichtung / Praxis zur psychologischen, psycho-
somatischen oder psychosozialen Behandlung (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse)
• qualifiziertes Assistenz- und Pflegepersonal • Möglichkeit der Durchführung folgender Untersuchungen:
Ganzkörper-Plethysmographie (qualitätsgesichert)
DMP Asthma/COPD – Anlage 1 - Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Durchführung von Belastungs- / Provokationstests (gemäß Leitlinie „Durchführung bronchialer Provokationstests mit Allergenen“ der DGn für Allergologie und klinische Immunologie sowie Pneumologie von 2001) allergologische Diagnostik
3. Fortbildung
Mindestens jährliche Teilnahme des zuständigen ärztlichen Personals an Asthma/COPD-spezifischer zertifizierter Fortbildung
4. Qualitätssicherung
Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung gem. § 135 a Abs.2 SGB V - Es sind dabei jeweils die aktuell auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Regelungen zu berücksichtigen.
DMP Asthma/COPD – Anlage 1 - Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Anlage 2: Teilnahmeerklärung Krankenhäuser zum Rahmenvertrag gemäß § 137f i.V.m. § 137g SGB V über die stationäre Versorgung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten mit Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) zwischen den Ver- bänden der GKV Niedersachsen und der NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Teilnahmeerklärung des Krankenhauses zu den Behandlungsprogrammen Asthma/COPD
An die Verbände der GKV in Niedersachsen (über die Gemeinsame Einrichtung) Name, IK und Anschrift des Krankenhauses: 1. Teilnahmeerklärung am Programm Asthma/COPD Unser Krankenhaus und insbesondere die DMP-verantwortlichen Ärzte sind über die Ziele und Inhalte der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Versor- gungssituation von Patienten mit der Indikation Asthma/COPD informiert worden. Die hierbei vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zug- rundegelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieziele sind transparent darge- legt worden. Am Vertrag zur Umsetzung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) Asthma/COPD zwischen den niedersächsischen Verbänden der Krankenkassen und der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft nimmt unser Haus teil. Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichtet sich das Haus zur Einhaltung der Regelungen des Vertrages, insbesondere bezüglich der Versorgungsinhalte gemäß § 9, der Aufgaben des Abschnitts II sowie der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV.
Weiter verpflichtet sich das Haus gegenüber den Vertragsärzten, den Vertragspartnern des Vertrages und den behandelten Versicherten aufgrund der strukturierten Behandlungspro-gramme (DMP) Asthma/COPD, dass es
• die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Straf-
• bei der Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung) personenbezogener Daten und der Datensicherheit gelten-den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Da-tenverarbeitung betrachtet, die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft und
• die Patienten in den verschiedenen Phasen der Erkrankung über die individuellen Bera-
tungsangebote der einzelnen Krankenkassen informiert.
• der Veröffentlichung des Namens / der Anschrift in dem gesonderten Verzeichnis “Leis-
tungserbringer-Verzeichnis DMP Asthma bronchiale (stationärer Sektor)“ bzw. „Leis-tungserbringer-Verzeichnis DMP COPD (stationärer Sektor)“ und
DMP Asthma/COPD – Anlage 2 – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
• der Weitergabe des Leistungserbringer-Verzeichnisses Asthma bronchiale (stationärer
Sektor) bzw. des Leistungserbringer-Verzeichnisses COPD (stationärer Sektor) an die teilnehmenden Vertragsärzte, an die Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt (BVA), teilnehmende Krankenhäuser und an die teilnehmenden Versicherten
einverstanden. Dem Krankenhaus ist bekannt, dass
1. die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist. Die Rücknahme dieser Erklärung ist mit
einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich.
2. die Teilnahme an dem Vertrag bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 bzw. Anlage 1
3. Krankenhäuser bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen gemäß § 12 sanktio-
4. die im Rahmen der Strukturqualität geforderten Voraussetzungen entsprechend Anlage 1
dieses Vertrages gegenüber der Gemeinsamen Einrichtung nachzuweisen sind.
Unser Krankenhaus möchte gemäß § 3 des Vertrages an folgendem Programm teil- nehmen:
DMP-Asthma DMP-COPD
Deshalb verpflichtet sich das Haus mit dieser Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der Rege- lungen des DMP-Vertrages. Das Krankenhaus benennt folgende Fachärzte als DMP-verantwortlichen Arzt bzw. Stellver- treter:
Folgende Fachärzte erfüllen die in Anlage 1 genannten Strukturkriterien:
Das Arztmanual haben die o.g. Ärzte erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen.
DMP Asthma/COPD – Anlage 2 – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Anlage 3a: Versorgungsinhalte (= Anlage 9 der RSAV) zum Rahmenvertrag gemäß § 137f i.V.m. § 137g SGB V über die stationäre Versorgung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten mit Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) zwischen den Verbänden der GKV Niedersachsen und der NKG in Kraft ab 01.01.2007 Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Definition des Asthma bronchiale
Asthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege, charakterisiert durch bronchiale Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion. 1.2 Diagnostik Die Diagnostik des Asthma bronchiale basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, ggf. dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer (partiell- )reversiblen Atemwegsobstruktion bzw. einer bronchialen Hyperreagibilität. 1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: – wiederholtes Auftreten anfallsartiger, oftmals nächtlicher Atemnot und/oder
Husten mit oder ohne Auswurf, insbesondere bei Allergenexposition, während oder nach körperlicher Belastung, bei Infekten, thermischen Reizen, Rauch- und Staubexposition,
– jahreszeitliche Variabilität der Symptome, – positive Familienanamnese (Allergie, Asthma bronchiale), – berufs-, tätigkeits- sowie umgebungsbezogene Auslöser von Atemnot bzw.
Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Obstruktion, die aber auch fehlen können.
DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik
Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität und Variabilität. Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle 1), 2), 3). Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer 1.2.1 und das Vorliegen von mindestens einem der folgenden Kriterien erforderlich: Bei Erwachsenen ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: – Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der
– durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach
Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,
– Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14-
tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden 2), 4),
– circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, – Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen,
standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest.
Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: – Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der
(Teil)-Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,
– Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von
systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden 2), 4),
– circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, – Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen,
standardisierten, nicht inhalativen oder durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest.
1 Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft: Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft. 2 British Thoracic Society (BTS), Scottish Intercollegiate Guidelines Network (SIGN): British Guideline on the management of Asthma. A national clinical guideline. Thorax 2003; 58 (Suppl.): i1-i94. 3 National Institute of Health: Global Initiative for Asthma – Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002 (Zugriff am 23. 1. 2003). 4 Weir DC et al.: Time course of response to oral and inhaled corticosteroids in non-asthmatic chronic airflow obstruction. Thorax 1990; 45: 118-121.
DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3. Die Ärztin oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 1.2.3
Bei Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale ist zu prüfen, ob eine allergologische Stufendiagnostik durchzuführen ist. Die allergologische Diagnostik und Therapieentscheidung soll durch eine/einen -
allergologisch qualifizierte/n und pneumologisch kompetente/n oder
allergologisch und pneumologisch qualifizierte/n
Ärztin/Arzt erfolgen. 1.3 Therapieziele Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der asthmabezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Patientin oder des Patienten anzustreben: 1.
– akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-
– krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und
geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen,
– krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten
– einer Progredienz der Krankheit, – unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; 2.
Reduktion der Asthma-bedingten Letalität.
Differenzierte Therapieplanung Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen, dabei ist auch das Vorliegen von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) zu berücksichtigen. Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen
DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach Aufklärung über Nutzen und Risiken. Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen. 1.5 Therapeutische Maßnahmen
Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere hinweisen auf: – relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich), – sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z. B. Aktiv- und Passivrauchen,
emotionale Belastung) und deren Vermeidung,
– Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung des
Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme
Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und Schulungsprogramm erhalten. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4.2 genannten Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien. 1.5.3
Körperliche Aktivität kann zu einer Verringerung der Asthma-Symptomatik und zur Verbesserung von Belastbarkeit und Lebensqualität beitragen 5), 6), 7), 8), 9) Daher sollte die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patientin oder der Patient in Eigenverantwortung geeignete Maßnahmen der körperlichen Aktivität ergreift. Art und Umfang der körperlichen Aktivität sollen einmal jährlich überprüft werden. Insbesondere sollte darauf hingewirkt werden, dass Schulkinder mit Asthma bronchiale unter Berücksichtigung der individuellen und aktuellen Leistungsfähigkeit regelmäßig am Schulsport teilnehmen.
5) Worth H.A., Meyer et al.: Empfehlungen der Deutschen Atemwegsliga zum Sport und körperlichen Training bei Patienten mit obstruktiven Atemwegserkrankungen. Pneumologie 2000; 54: 61-67. 6) Cochrane LM, Clark CJ: Benefits and problems of a physical training programme for asthmatic patients. Thorax 1990; 45: 345-351. 7) Clark CJ: The role of physical training in asthma. Principles and practice of pulmonary rehabilitation. Casabury and Petty. Saunders, Philadelphia, 1993. 8) Meyer A et al.: Ambulanter Asthmasport verbessert die körperliche Fitness. Pneumologie 1997; 51: 845-849. 9) Emtner M et al.: A 3-Year Follow-Up of Asthmatic Patients Participating in a 10-Week Rehabilitation Program with Emphasis on Physical Training. Arch Phys Med Rehabil 1998; 79: 539-544
DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem asthmakranke Patientinnen und Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch Asthma bronchiale und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und Jugendlicher Rechnung zu tragen. Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale sein. Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer 1.6.4 individuell zu prüfen. 1.5.5
Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung
Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale ist durch die/den Ärztin/Arzt zu prüfen, inwieweit Patientinnen und Patienten von psychotherapeutischen (z. B. verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen. 1.5.6
Zur medikamentösen Therapie sind mit der Patientin oder dem Patienten ein individueller Therapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (siehe auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer 4)). Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven randomisierten kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. Dabei sollen diejenigen Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich den größten Nutzen erbringen. Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirksamkeitsbelege bezüglich der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele vorliegen. In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika (Medikamente, die als Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) und Bedarfstherapeutika (Medikamente, die bei Bedarf, z. B. bei zu
DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
erwartenden körperlichen Belastungssituationen oder zur Behandlung von Dyspnoe eingenommen werden) unterschieden. 1.5.6.1
Vorrangig sollen zur Dauertherapie die folgenden Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen verwendet werden: – inhalative Glukokortikosteroide 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16) (Beclometason,
als Erweiterung der Basistherapie kommen in Betracht:
inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika 17), 18), 19), 20), 21), 22), (Formoterol, Salmeterol),
10) Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus budesonide for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 11) Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled fluticasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 12) Adams N, Bestall J, Jones PW: Inhaled fluticasone proprionate for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 13) Adams NP, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus placebo for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 14) Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled budesonide at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 15) Adams N, Bestall J, Jones PW: Budesonide for chronic asthma in children and adults (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 16) Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled beclomethasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 1) Arzneilmittelkommission der Deutschen Ärzteschaft. Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft. 17) Shrewsbury S, Pyke S, Britton M: Meta-analysis of increased dose of inhaled steroid or addition of salmeterol in symptomatic asthma (MIASMA). BMJ 2000; 320: 1368-73. 18) http://www.fda.gov/bbs/topics/ANSWERS/2003/ANS01192.html; Zugriff am 25.1.2003. 19) http://www.fda.gov/medwatch/SAFETY/2003/serevent.htm; Zugriff am 25.1.2003. 20) Pauwels RA, Löfdahl CG, Postma DS, et al.: Effect of inhaled formoterol and budesonide on exacerbations of asthma. N Engl J Med 1997; 337: 1405-1411. 21) Lazarus SC, Boushey HA, Fahy JV, et al.: Long-acting ß2-agonist monotherapy vs continued therapy with inhaled corticosteroids in patients with persistent asthma. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2583-2593. 22) Lemanske RF, Sorkness CA, Mauger EA, et al.: Inhaled corticosteroid reduction and elimination in patients with persistent asthma receiving salmeterol. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2594-2603. 23) Ducharme FM, Hicks GC: Anti-leukotriene agents compared to inhaled corticosteroids in the management of recurrent and/or chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 24) Ducharme F, Hicks K, Kakuma R: Addition of anti-leukotriene agents to inhaled corticosteroids for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 25) Robinson DS, Campbell C, Barnes PJ: Addition of leukotriene antagonists to therapy in chronic persistant asthma: a randomised double-blind placebo-controlled trial. Lancet 2001; 357: 2007-2011.
DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
(Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung).
Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumentationszeitraum mindestens einmal überprüft werden. Bei Undurchführbarkeit einer Therapie mit inhalativen Glukokortikosteroiden (z. B. Ablehnung oder Unverträglichkeit) als Basismedikation ist vor Verordnung einer unterlegenen, alternativen antientzündlichen Therapie ein Aufklärungsgespräch über Risiken dieser Therapieoptionen zu führen. 1.5.6.2
Vorrangig sollen zur Bedarfstherapie die folgenden Wirkstoffgruppen verwendet werden: – kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika 26), (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin)
in begründeten Fällen: – kurz wirksame Anticholinergika 1), 27), 28) (Ipratropiumbromid), – Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung), – systemische Glukokortikosteroide (maximal 1 bis 2 Wochen). 1.5.6.3
Spezifische Immuntherapie / Hyposensibilisierung
Wenn bei Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale Symptome mit Allergenkarenzversuch und Pharmakotherapie nicht ausreichend zu beseitigen sind, ist die Indikation zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie/Hyposensibilisierung zu prüfen. 1.5.6.4
Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale erwogen werden.
26) Walters EH, Walters J: Inhaled short acting beta2-agonist use in asthma: regular versus as needed treatment (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 27) Plotnick LH, Ducharme FM: Combined inhaled anticholinergics and beta2-agonists for initial treatment of acute asthma in children (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 28) National Institute of Health. Global Initiative for Asthma - Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002 (Zugriff am 23.1.2003).
DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Kooperation der Versorgungssektoren Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit chronischem Asthma bronchiale erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein.
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