29.01.07.d

RAHMENVERTRAG
gemäß § 137f i.V.m. § 137g SGB V

zwischen

der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover
zugleich für die See-Krankenkasse

dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen
Siebstraße 4, 30171 Hannover

dem IKK - Landesverband Niedersachsen
Günther – Wagner Allee 33, 30177 Hannover

der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen
Im Haspelfelde 24, 30173 Hannover

der Knappschaft – Verwaltungsstelle Hannover
Siemensstraße 7, 30173 Hannover

dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK), Landesvertretung
Niedersachsen, Rathenaustraße 1, 30159 Hannover
handelnd für und im Auftrag seiner Mitgliedskassen

dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV), Landesvertretung Nieder-
sachsen, Rathenaustraße 1, 30159 Hannover
handelnd für und im Auftrag seiner Mitgliedskassen


vertreten durch die Vorstände, nachfolgend „Verbände“ genannt
und der
Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft e.V. (NKG)
Thielenplatz 3, 30159 Hannover


nachfolgend „NKG“ genannt

über die stationäre Versorgung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten mit Asthma und chro-nisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich
Abschnitt II - Teilnahme der Leistungserbringer
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des stationären Versorgungssektors Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen Beginn und Ende der Teilnahme der Vertragsärzte Abschnitt III –Versorgungsinhalte
Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm ASTHMA / COPD Abschnitt IV – Qualitätssicherung
§ 12 Verstoß gegen die Ziele des Programms
Abschnitt V – Schulungen

§ 13 Leistungserbringer

Abschnitt VI – Arbeitsgemeinschaft/ Gemeinsame Einrichtung
§ 17 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung § 18 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Abschnitt VII - Evaluation
Abschnitt VIII – Vergütung und Abrechnung
§ 20 Vergütung der stationären Leistungen Abschnitt IX – Sonstige Bestimmungen
§ 22 Ärztliche Schweigepflicht/Datenschutz Erläuterungen
§§, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag. „Versicherte“ sind weibliche und männliche Versicherte. „Vertragsärzte“ sind zugelassene Vertragsärzte und Vertragsärztinnen. „RSAV“ ist die Risikostrukturausgleichsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. „Gemeinsame Einrichtung“ ist eine solche i. S. d. §§ 16,17. „Arbeitsgemeinschaft“ ist eine solche i. S. d. §§ 14, 15. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 P R Ä A M B E L
Epidemiologische Daten schätzen die Prävalenz für Asthma bronchiale auf bis zu 6% der erwachsenen Bevölkerung. Bei Kindern ist Asthma die häufigste chronische Erkrankung. Die Prävalenz wird auf 10% geschätzt mit steigender Tendenz. Somit ist der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schwerpunkt zu widmen. Die Datenlage bei COPD ist aufgrund von Klassifikationsschwierigkeiten unzureichend. Basierend auf den Angaben zur Symptomhäufigkeit leiden nach dem Gesundheitsbericht für Deutschland 1998 10 bis 30% der Erwachsenen an chronischer Bronchitis. Davon ent- wickelt mit hoher Wahrscheinlichkeit 10 bis 20% eine obstruktive Lungenerkrankung. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheits- wesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Re- habilitation bei Asthma- und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungwürdig. Der Patient kann bei chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren den Krankheitsverlauf erheblich beeinflussen. Dadurch verbessert sich die Prognose erheblich und eine flexible Lebensführung wird ermöglicht. Neben der ambulanten Behandlung durch den DMP-Arzt soll die stationäre Behandlung von Patienten mit Asthma/COPD in Ergänzung des aktuellen und bereits bestehenden Versorgungsangebotes der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser in Nieder- sachsen im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme für Asthma und COPD durch die damit verbundene interdisziplinäre und sektorenübergreifende Behandlung weiter op- timiert werden. Daher schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag auf der Grundlage Bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlagen 9 und 11 der RSAV genannten Indikatio- nen sollte eine Einweisung von DMP-Patienten in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninte- ressen und der regionalen Versorgungsstruktur erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes geeignete Krankenhaus erfolgen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizini- schen Belange des Arzt –Patientenverhältnisses stattfindet. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma und COPD gemeinsam in diesem Vertrag. Die diagnosespezifischen Parameter werden differenziert aufgeführt und in ge- DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Abschnitt I
Ziele, Geltungsbereich
Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel der Vereinbarung ist die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umsetzung der Disease-Management-Programme Asthma/COPD und die Einbindung von Kranken- häusern im Bundesland Niedersachsen. Über diese Behandlungsprogramme soll unter Beachtung der nach § 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte eine indika- tionsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Versicherten mit Asthma/COPD, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und der teilnehmenden Krankenkassen ge- währleistet werden, um die Versorgung der Patienten zu optimieren. (2) Generell geht es um die Erhöhung der Lebenserwartung sowie die Erhaltung oder Verbesserung der durch Asthma/COPD beeinträchtigten Lebensqualität der Patienten. Dabei werden in Abhängigkeit z.B. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapieziele angestrebt. (3) Die Ziele und Anforderungen an die Disease-Management-Programme sowie die me- dizinischen Grundlagen sind in der Risikostrukturausgleichsverordnung (im folgenden RSAV genannt) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend Punkt 1.3 der Anlagen 9 und 11 der RSAV streben die Vertragspartner dieses Vertrages folgen- Ø akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Symptome, Asth- Ø krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geis- tigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, Ø krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität Ø unerwünschten Wirkungen der Therapie DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 bei Normalisierung bzw. Anstrebung der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduk- tion der bronchialen Hyperreagibilität, b) Reduktion der Asthma/COPD-bedingten Letalität. Geltungsbereich
a) zugelassene Krankenhäuser gemäß 108 SGB V in Niedersachsen, die ihre Teil- nahme an diesem Vertrag erklärt haben und die Strukturvoraussetzungen nach An- b) die Behandlung von Versicherten, die am DMP Asthma oder COPD teilnehmen. Der Vertrag kann auch für die Behandlung von Versicherten von Krankenkassen au- ßerhalb Niedersachsen gelten. Soweit nicht andere vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Vorschriften für diese Krankenkassen gelten, muss die jeweils betroffene außerniedersächsische Krankenkasse diesem Vertrag beitreten. Die Programmdurch- führung erfolgt nach kassenindividueller Absprache. (2) Grundlage dieses Vertrages ist insbesondere die RSAV in der jeweils gültigen Fas- sung. Sollten sich aufgrund nachfolgender Änderungsverordnungen der RSAV oder aufgrund einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Ab- satz 2 SGB V inhaltliche Änderungen ergeben, hat eine Anpassung dieses Vertrages zu erfolgen. Näheres hierzu regelt § 23 Abs. 2 des Vertrages. Die Anlagen dieses Ver- trages, die die Versorgungsinhalte betreffen, entsprechen wörtlich den Anlagen 9 und 11 der RSAV und sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RSAV in der jeweils gülti- DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Abschnitt II
Teilnahme der Leistungserbringer
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des stationären Versorgungssektors
(1) Die Teilnahme der zugelassenen Krankenhäuser ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V, die die Strukturanforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen. (3) Das zugelassene Krankenhaus benennt der NKG zur Weiterleitung an die Verbände der GKV in Niedersachsen mindestens zwei Ärzte (1 Arzt und 1 Vertreter) als DMP- Ansprechpartner. Dieser Arzt bzw. sein Stellvertreter ist Ansprechpartner für die im Krankenhaus behandelten DMP-Patienten. In dieser Funktion nimmt er an den inter- disziplinären Behandlungsplanungen teil. Er ist Ansprechpartner für die kooperieren- den Ärzte, Krankenhäuser, DMP-Ärzte sowie für die Gesetzlichen Krankenkassen. (4) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden zugelassenen Krankenhäuser gehö- a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, b) die Beratung des Versicherten im Hinblick auf die Notwendigkeit der Auswahl eines nachbehandelnden DMP-Arztes, soweit der Versicherte bisher nicht von einem ent- c) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicher- ten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzel- fall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, d) Rücküberweisung des Versicherten an den DMP-Arzt unter zeitnaher Weiterleitung e) soweit ärztlicherseits eine Rehabilitationsmaßnahme erwogen wird, die Empfeh- lung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Be- rücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen un- terliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 (5) Das Krankenhaus hat die Möglichkeit, Patientenschulungen gemäß § 14 durchzufüh- ren. Soweit es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat das Krankenhaus die Vor- aussetzungen nach Anlage 4 gegenüber der Gemeinsamen Einrichtung nach § 6 nachzuweisen und ist sodann verpflichtet, diese durchzuführen. (6) Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbe- ziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt –Patientenverhältnisses stattfindet. Ambulanter Versorgungssektor
Der Bereich des ambulanten Versorgungssektors wird von der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen (KVN) wahrgenommen. Die Vorgaben des § 116b Abs. 1 SGB V sind entsprechend zu berücksichtigen. Das Nähere zu den Strukturvoraussetzungen und den Versorgungsinhalten gemäß RSAV regeln die Krankenkassenverbände in gesonderten Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und den aktuellen Stand der teil- nehmenden Ärzte wird die NKG durch die Verbände informiert. Rehabilitationseinrichtungen
Mindestens eine nach § 111 SGB V zugelassene Rehabilitationseinrichtung für die medi- zinische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten wird vertraglich eingebunden. Das Nähere, insbesondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß RSAV, regeln die Krankenkassenverbände in gesonderten Verträgen mit den Rehabilitationsein- Über Rehabilitationsmaßnahmen wird von der jeweiligen Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem SGB V in Verbindung mit dem SGB IX entschieden. Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Einrichtun- gen wird die NKG durch die Verbände informiert.
DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Teilnahmeerklärung
(1) Die zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 SGB V stellen gegenüber der Gemein- samen Einrichtung einen Antrag auf Teilnahme an diesem Vertrag entsprechend Anla- ge 2. Das Nähere zur Kostenbeteiligung wird in der Vereinbarung zur Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 28 ff. Nr. 4 RSAV geregelt. Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen
Die Gemeinsame Einrichtung prüft den Antrag nach § 5 und stellt fest, ob die Teilnahme- voraussetzungen/Strukturvoraussetzungen nach Anlage 1 vorliegen. Sie empfiehlt den Krankenkassenverbänden, den Antrag rechtsverbindlich anzunehmen, wenn die in An- lage 1 genannten Strukturanforderungen nachgewiesen sind. Die Krankenkassenverbän- de erteilen gemeinsam die Genehmigung zur Teilnahme am Vertrag. Beginn und Ende der Teilnahme
(1) Die Teilnahme des zugelassenen Krankenhauses beginnt mit der Anerkennung der Beitrittserklärung durch die Krankenkassenverbände und endet mit Wegfall der Vor- aussetzungen nach § 3 oder mit der Rücknahme der Beitrittserklärung durch den Trä- ger an die Krankenkassenverbände. Die Rücknahme ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich, es sei denn, die Krankenkassenverbände, die NKG und das Krankenhaus verständigen sich auf einen früheren Zeitpunkt. (2) Im Übrigen endet die Teilnahme des Krankenhauses bei Verstoß gegen die Ziele die- ses Disease-Management-Programms unter den Voraussetzungen des § 12 Leistungserbringerverzeichnisse
(1) Die Verbände der Krankenkassen führen ein Leistungserbringerverzeichnis der nach diesem Vertrag teilnehmenden Krankenhäuser (Anlage 5a/5b). Dieses Verzeichnis er- halten die Vertragspartner und die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen zur In- formation der am DMP teilnehmenden Vertragsärzte. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 (2) Das Leistungserbringerverzeichnis wird dem Bundesversicherungsamt beim Antrag auf Akkreditierung und nachfolgend auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Weiterhin Ø den am Vertrag teilnehmenden Krankenhäusern über die NKG, Ø den teilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen über die Verbände, Ø den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten durch die jeweiligen Krankenkassen (z. B. bei Neueinschreibung), Ø den zuständigen Aufsichtsbehörden auf Anforderung durch die jeweiligen Kran- (3) Das Teilnehmerverzeichnis kann mit Zustimmung der Vertragspartner veröffentlicht DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Abschnitt III
Versorgungsinhalte
Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm ASTHMA / COPD
(1) Die medizinischen Anforderungen sind in den Anlagen 3a und 3b definiert und sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen wörtlich den Anlagen 9 und 11 der RSAV. Das teilnehmende Krankenhaus verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 5, diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben die Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftra- ges im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Bei einer Änderung der Anlagen 9 und /oder 11 der RSAV verpflichten sich die Leis- tungserbringer die Versorgung der Versicherten entsprechend anzupassen. Die Leis- tungserbringer werden von der NKG, nach Abstimmung mit den Verbänden über Ände- rungen der neuen Handlungsempfehlungen nach Veröffentlichung informiert. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Abschnitt IV
Qualitätssicherung
Grundlagen und Ziele
Grundlage der Qualitätssicherung sind entsprechend Anlage 3a/3b insbesondere folgende Ø Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 SGB V (ein- Ø Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, Ø Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.7 der Ø Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1, Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlagen 9 und 11 der RSAV i.V.m. Ziffer 2 der Anlage 1 RSAV sind im Rahmen dieses Disease-Management-Programms Maßnahmen und In- dikatoren zur Erreichung der Ziele nach § 10 zugrunde zu legen. (2) Zu den Maßnahmen gehören insbesondere: Ø Bei Antragsstellung durch das teilnahmewillige Krankenhaus Überprüfung der Strukturvoraussetzungen gemäß § 3 und Anlage 1 durch die Gemeinsame Einrich- tung. Weitere Einzelheiten hierzu werden in der Vereinbarung über die GE gere- Ø Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Verstoß gegen die Ziele des Programms
(1) Im Rahmen dieses Vertrages werden wirksame Maßnahmen vereinbart, die dann grei- fen, wenn die teilnehmenden Krankenhäuser gegen die nach diesem Vertrag festge- legten Anforderungen und Pflichten verstoßen. (2) Verstößt das Krankenhaus gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: a) Schriftliche Aufforderung durch die Krankenkassenverbände die vertraglichen Ver- b) Auf begründeten Antrag eines Vertragspartners und nach Anhörung der übrigen Vertragspartner, Widerruf der Teilnahmegenehmigung durch die Krankenkassen- verbände. Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum widerrufen wer- den, eine erneute Teilnahme am Vertrag ist möglich. c) Hält das Krankenhaus die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen wiederholt nicht ein, kann es von der Teilnahme auf Dauer ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheiden die Krankenkassenverbände nach Anhörung der NKG. d) Jedem Krankenhaus ist vor der Verhängung der jeweiligen Maßnahmen die Gele- genheit zu geben, sich zu den im Einzelnen dargelegten Vorwürfen zu äußern. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Abschnitt VI
Schulungen
Leistungserbringer
(1) Die teilnehmenden Krankenkassenverbände und die NKG informieren gemeinsam in geeigneter Weise die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser über Ziele und Inhalte der Disease – Management – Programme Asthma/COPD. Die GKV-Verbände erstellen hierzu in Abstimmung mit der NKG ein entsprechendes RSAV-konformes Arztmanual. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Koo- perations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmeberechtig- ten Krankenhäuser bestätigen den Erhalt der Informationen und die Kenntnisnahme auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 5 dieses Vertrages. (2) Die im Rahmen der Strukturqualität gemäß Anlage 1 geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveran- staltungen statt und sind auf Anforderung durch die Gemeinsame Einrichtung gegen- (3) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von Disease-Management-Programmen in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt wer- (4) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkassen werden zur Unterstützung der teilnehmenden Krankenhäuser ihre Versicherten entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in geeigneter Weise durch Patienteninformationen über die Behandlungspro- gramme Asthma und COPD informieren. Die NKG erhält von den an diesem Vertrag beteiligten Krankenkassen Musterexemplare der verwendeten Patienteninformationen. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Versicherte und Schulungen
(1) Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungsprogramms. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versor- gungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zu Grunde gelegten Versor- gungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Jeder teilnehmende Versicherte erhält Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm (An- lage 4). Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu informierten Patientenent- scheidungen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesonde- re zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß § 10 die- ses Vertrages einzubeziehen. Weiterhin muss auf Inhalte, die der RSAV widerspre- (4) Im Rahmen dieses Disease-Management-Programms werden die in Anlage 4 be- schriebenen Schulungsprogramme eingesetzt. Weitere Schulungsprogramme können eingesetzt werden, wenn für diese der Nachweis entsprechend Absatz 2 Satz 1 er- DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Abschnitt VI
Arbeitsgemeinschaft/ Gemeinsame Einrichtung
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
Die Vertragspartner bilden mit der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft eine Ar- beitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere wird in einer gesonderten Vereinba- Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 28f Absatz 2 RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVN und die Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen (2) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe auf Verlangen eines jeden Vertragspartners, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, den Versichertenbezug wiederherzustellen, wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe zur Prüfung der Qualität der im Rahmen dieses Disease-Management-Programms erbrachten ver- tragsärztlichen Leistungen oder zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Plausibilität der auf Grundlage der Dokumentationsdaten erstellten Dokumentationen erforderlich (3) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des § 80 SGB X die Datenstelle gem. § 21 mit der Durchführung der in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben. Ih- rer Verantwortung für das ordnungsgemäße Nachkommen der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung DMP im Sin- ne des § 28f Abs. 2 Nr. 4 der RSAV zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben. Das Nä- here wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Diese muss insbesondere festle- gen, dass den aufsichtsführenden Landes- und Bundesbehörden eine Prüfberechtigung nach § 25 SVHV und § 274 SGB V zuerkannt wird. Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung
(1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten Doku- mentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung durchzuführen. Das Nähere über die Durchführung der Qualitätssicherung und zusätzlicher Aufgaben wird in dem Vertrag der Gemeinsamen Einrichtung beschrieben. (2) Die Gemeinsame Einrichtung beauftragt unter Beibehaltung ihrer Kernaufgaben und Beachtung des § 80 SGB X die Datenstelle mit der Durchführung der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Aufgaben. Ihrer Verantwortung für das ordnungsgemäße Nachkommen der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Wei- DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Abschnitt VII
Evaluation
Evaluation
(1) Die Evaluation wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Beachtung des § 28g RSAV sowie der Vorgaben des Bundesversiche- (2) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluierenden Insti- tut vom Datenzentrum der Krankenkasse für Disease-Management-Programme und der gemeinsamen Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft in pseudonymisierter Form (3) Die zur Evaluation erforderlichen Daten sind die Dokumentationsdaten, die Abrech- nungsdaten der KVN gemäß § 295 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB V und die Leistungsdaten der jeweiligen Krankenkassen und ggf. die Daten der Lebensqualitätsbefragung. (4) Die Kosten der Evaluation werden von den Krankenkassen getragen. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Abschnitt VIII
Vergütung und Abrechnung
Vergütung der stationären Leistungen
(1) Die Vergütungen der akutstationären Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen auf Basis der gesetzlichen Regelungen des SGB V, des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes (KHG), der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), der Fallpauscha- lenvereinbarung (FPV) und des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in der je- (2) Die Vertragspartner beobachten die Mengenentwicklung der einzelnen vom Kran- kenhaus im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen. Sofern es zu Verände- rungen kommt, können diese entsprechend berücksichtigt werden. Vergütung der Schulungen
(1) Die Patientenschulungen der Schulungsprogramme für Patienten mit der Indikation Asthma bzw. der Indikation COPD können von Krankenhäusern dieses Vertrages im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung erbracht werden, die die erforderli- chen Qualifikationen und Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 4 (Strukturqualität Schulungsarzt/Patientenschulungen) im Hinblick auf die Schulungen von Patienten er- füllt haben und zur Durchführung von Schulungen gemäß § 6 zugelassen sind. (2) Die Schulungen werden wie folgt vergütet: DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Programm
Anzahl Pa- Zeitlicher Rah-
Vergütung Abrech-
nungs-
Nummer

Qualitätsmanagement in
65172405
der Asthmaschulung von schulung bis heiten (UE) zu je
Kindern und Jugendli-
chen der AG Asthmaschu-
gendalter - für Kinder im Alter von 5 bis 17 Jahren (Gruppenschulung) 65172505
AFAS = Die Ambulante Fürther Asthmaschulung) als Gruppenschulung 65172605
Verbrauchsmaterial ein-
schließlich Porto und Ver-
packung
COBRA
65172706
(Umbenennung von AFBE= schulung 4-8 heiten zu je 60 Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem) 65172606
Verbrauchsmaterial ein-schließlich Porto und Ver-packung (3) Nach dieser Vereinbarung können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Der bestehende Kenntnisstand des Patienten und seine bereits erfolgte Teilnahme an einer ambulanten oder im Zusammenhang mit einer sta- tionären Behandlung erbrachten Schulungsmaßnahme sind zu berücksichtigen. (4) Die Krankenhäuser rechnen die Vergütungen gemäß Absatz 3 unter Verwendung der o.g. Abrechnungsnummer direkt mit der jeweiligen Krankenkasse ab. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Abschnitt IX
Sonstige Bestimmungen
Ärztliche Schweigepflicht/Datenschutz
(1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Straf- (2) Die am Vertrag Beteiligten verpflichten sich, untereinander sowie gegenüber anderen Leistungserbringern und Patienten bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und der Datensi- cherheit geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen. Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.2007 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten, frü- hestens zum 31.12.2011 gekündigt werden. (2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen der Disease-Management-Programme, die infolge einer nachfol- genden RSA – Änderungsverordnung, einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundes- ausschusses gemäß § 91 SGB V oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen bedingt sind, in dem dafür vorgesehenen Zeit- (3) Abweichend von Absatz 1 kann bei wichtigem Grund, insbesondere bei Änderung oder bei Wegfall der RSA-Anbindung der Disease-Management-Programme bzw. Versa- gung oder Entzug der Akkreditierung durch einen bestandskräftigen Bescheid des Bundesversicherungsamtes der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabre- Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Ver- tragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Be- stimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Be- achtung der arztrechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinba- rung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung und der arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen. DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 ------------------------------------------------- ------------------------------------------------- Niedersächsische Krankenhausgesellschaft AOK – Die Gesundheitskasse für Nieder- ------------------------------------------------- ------------------------------------------------- ------------------------------------------------- ------------------------------------------------- ------------------------------------------------- ------------------------------------------------- DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Übersicht Anlagen
Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser Versorgungsinhalte Asthma bronchiale (Anlage 9 RSAV) Versorgungsinhalte COPD (Anlage 11 RSAV) Anlage 4 Strukturqualität Schulungsarzt/Schulungsinhalte Leistungserbringerverzeichnis Asthma bronchiale (stationärer Sektor) Anlage 5b Leistungserbringerverzeichnis COPD (stationärer Sektor) DMP Asthma/COPD – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Selbstauskunft des Krankenhauses
(DMP Asthma/COPD)
zur Anlage 1 des Vertrages zum Rahmenvertrag
gemäß § 137 i.V.m. § 137 g SGB V über die stationäre Versorgung im Rahmen
der strukturierten Behandlungsprogramme zur Verbesserung der Qualität der

Versorgung von Patienten mit Asthma bronchiale und obstruktive
Atemwegserkrankungen (COPD), zwischen den Verbänden der GKV
Niedersachsen und der NKG,
in Kraft ab 01.01.2007
Diese Selbstauskunft dient als Nachweis der sich aus der Anlage 1 des o. g. Vertrages ergebenden Anforderungen. Bitte zutreffendes ankreuzen: Teilnahme am DMP COPD/Asthma bei Erwachsenen Teilnahme am DMP Asthma bei Kindern und Jugendlichen
1. Fachliche Voraussetzungen (* Nachweispflicht durch Zertifikat)

Facharzt für Pneumologie*
Name des Arztes: ______________________ Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung „internistische
Intensivmedizin“ (zusätzlicher Nachweis von mindestens 60 Spirometrien
jährlich)*
Name des Arztes: _______________________ Facharzt für Pädiatrie mit der Zusatzbezeichnung „Allergologie“ und/oder mit Nachweis eines pneumologischen Behandlungsschwerpunkts durch mindestens 12-monatige Zusatzweiterbildung in Kinder-Pneumologie in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Abteilung * Name des Arztes: _______________________ Selbstauskunft für Krankenhäuser, DMP-Asthma/COPD – Niedersachsen/Endfassung 15.12.2006 Wir verfügen über die ständige Möglichkeit der konsiliarischen Einbeziehung eines: a) Kardiologen ja / nein Name des Arztes: _________________________ b) Radiologen ja / nein Name des Arztes:_________________________
2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen

a) Wir verfügen über mindestens 2 Intensivbetten ja / nein
b) Wir arbeiten mit Haus- und Fachärzten aus der Region zusammen ja / nein c) Wir arbeiten mit einer spezialisierten Einrichtung / Praxis zur psychologischen, psychosomatischen oder psychosozialen Behandlung (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse) zusammen Name der Einrichtung, mit der eine Zusammenarbeit besteht: _________________________________________ d) Wir verfügen über qualifiziertes Assistenz- und Pflegepersonal ja / nein e) Wir verfügen über die Möglichkeit zur Durchführung folgender Untersuchungen Spirometrie (qualitätsgesichert) ja / nein Ganzkörper-Plethysmographie (qualitätsgesichert) ja / nein Bestimmung der Blutgase (kapillär) ja / nein Durchführung von Belastungs- / Provokationstests ja / nein (gemäß der Leitlinie „Durchführung bronchialer Provokationstests mit Allergenen“ der DGn für Allergologie und klinische Immunologie sowie Pneumologie von 2001) − 3. Fortbildung
Wir stellen sicher, dass das zuständige ärztliche Personal mindestens einmal jährlich an einer Asthma- bzw. COPD-zertifizierten Fortbildung teilnimmt. Selbstauskunft für Krankenhäuser, DMP-Asthma/COPD – Niedersachsen/Endfassung 15.12.2006 4. Qualitätssicherung
Wir beteiligen uns an Maßnahmen der Qualitätssicherung gem. § 135 a Abs. 2 SGB V. Es werden dabei jeweils die aktuell auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Regelungen berücksichtigt. 5. Durchführung von Patientenschulungen
Folgende Schulungsprogramme möchten wir anbieten: (Bitte Zutreffendes ankreuzen!)
1. Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen der
AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter - für Kinder im Alter von 5 bis 17 Jahren
(Gruppenschulung)
2.NASA= Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker
(Variation von AFAS = Die Ambulante Fürther Asthmaschulung) als Gruppenschulung
3. COBRA (Umbenennung von AFBE= Das Ambulante Fürther Schulungsprogramm für
Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem)
5a) Persönliche Voraussetzungen * (Nachweis der Schulungsberechtigung durch
Zertifikat)

Der Schulungsarzt weist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung, die ihn zur Durchführung der angebotenen Schulung qualifiziert, nach. Name des Schulungsarztes bzw. der Schulungsärzte _________________________________________ Name des Schulungsarztes bzw. der Schulungsärzte _________________________________________ Name des Schulungsarztes bzw. der Schulungsärzte _________________________________________ Selbstauskunft für Krankenhäuser, DMP-Asthma/COPD – Niedersachsen/Endfassung 15.12.2006 Das nichtärztliche Personal weist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung, die es zur Durchführung der angebotenen Schulungen qualifiziert, nach. 5b) Räumliche Ausstattung
Das Krankenhaus hält einen Schulungsraum für Einzel- und Gruppenschulungen vor. Hiermit wird die Richtigkeit der oben gemachten Angaben versichert.
Selbstauskunft für Krankenhäuser, DMP-Asthma/COPD – Niedersachsen/Endfassung 15.12.2006 Anlage 1: Strukturqualität für Krankenhäuser

zum Rahmenvertrag gemäß § 137 f i.V.m. § 137 g SGB V – über die stationäre Versorgung im Rahmen der
strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von Patienten mit
Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) - zwischen den Verbänden der GKV
Niedersachsen und der NKG, in Kraft ab 01.01.2007

Strukturvoraussetzungen für Krankenhäuser


1. Fachliche Voraussetzungen
a) COPD/Asthma Erwachsene
1 Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Internistische Intensivmedizin (zusätzlicher Nachweis von mindestens 60 Spirometrien jährlich) 1 Facharzt für Pädiatrie mit der Zusatzbezeichnung ‚Allergologie’ Nachweis eines pneumologischen Behandlungsschwerpunkts durch mindestens 12- monatige Zusatzweiterbildung in Kinder-Pneumologie in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Abteilung
2. Organisatorische und apparative Voraussetzungen

• Mindestens 2 Betten für Intensivmedizin • Ständige Möglichkeit der konsiliarischen Einbeziehung eines • Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region • Zusammenarbeit mit einer Einrichtung / Praxis zur psychologischen, psycho- somatischen oder psychosozialen Behandlung (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse) • qualifiziertes Assistenz- und Pflegepersonal • Möglichkeit der Durchführung folgender Untersuchungen: Ganzkörper-Plethysmographie (qualitätsgesichert) DMP Asthma/COPD – Anlage 1 - Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Durchführung von Belastungs- / Provokationstests (gemäß Leitlinie „Durchführung bronchialer Provokationstests mit Allergenen“ der DGn für Allergologie und klinische Immunologie sowie Pneumologie von 2001) allergologische Diagnostik 3. Fortbildung

Mindestens jährliche Teilnahme des zuständigen ärztlichen Personals an Asthma/COPD-spezifischer zertifizierter Fortbildung 4. Qualitätssicherung

Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung gem. § 135 a Abs.2 SGB V - Es sind dabei jeweils die aktuell auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Regelungen zu berücksichtigen. DMP Asthma/COPD – Anlage 1 - Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Anlage 2: Teilnahmeerklärung Krankenhäuser

zum Rahmenvertrag gemäß § 137f i.V.m. § 137g SGB V über die stationäre Versorgung im Rahmen
der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von
Patienten mit Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) zwischen den Ver-
bänden der GKV Niedersachsen und der NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Teilnahmeerklärung des Krankenhauses
zu den Behandlungsprogrammen Asthma/COPD

An die
Verbände der GKV in Niedersachsen
(über die Gemeinsame Einrichtung)
Name, IK und Anschrift des Krankenhauses:
1. Teilnahmeerklärung am Programm Asthma/COPD
Unser Krankenhaus und insbesondere die DMP-verantwortlichen Ärzte sind über die Ziele
und Inhalte der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Versor-
gungssituation von Patienten mit der Indikation Asthma/COPD informiert worden. Die hierbei
vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Ãœberweisungsregeln, die zug-
rundegelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieziele sind transparent darge-
legt worden.
Am Vertrag zur Umsetzung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) Asthma/COPD
zwischen den niedersächsischen Verbänden der Krankenkassen und der Niedersächsischen
Krankenhausgesellschaft nimmt unser Haus teil.
Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichtet sich das Haus zur Einhaltung der Regelungen des
Vertrages, insbesondere bezüglich der Versorgungsinhalte gemäß § 9, der Aufgaben des
Abschnitts II sowie der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV.
Weiter verpflichtet sich das Haus gegenüber den Vertragsärzten, den Vertragspartnern des Vertrages und den behandelten Versicherten aufgrund der strukturierten Behandlungspro-gramme (DMP) Asthma/COPD, dass es • die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Straf- • bei der Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung) personenbezogener Daten und der Datensicherheit gelten-den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Da-tenverarbeitung betrachtet, die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft und • die Patienten in den verschiedenen Phasen der Erkrankung über die individuellen Bera- tungsangebote der einzelnen Krankenkassen informiert. • der Veröffentlichung des Namens / der Anschrift in dem gesonderten Verzeichnis “Leis- tungserbringer-Verzeichnis DMP Asthma bronchiale (stationärer Sektor)“ bzw. „Leis-tungserbringer-Verzeichnis DMP COPD (stationärer Sektor)“ und DMP Asthma/COPD – Anlage 2 – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 • der Weitergabe des Leistungserbringer-Verzeichnisses Asthma bronchiale (stationärer Sektor) bzw. des Leistungserbringer-Verzeichnisses COPD (stationärer Sektor) an die teilnehmenden Vertragsärzte, an die Krankenkassen, das Bundesversicherungsamt (BVA), teilnehmende Krankenhäuser und an die teilnehmenden Versicherten einverstanden. Dem Krankenhaus ist bekannt, dass 1. die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist. Die Rücknahme dieser Erklärung ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich. 2. die Teilnahme an dem Vertrag bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 bzw. Anlage 1 3. Krankenhäuser bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen gemäß § 12 sanktio- 4. die im Rahmen der Strukturqualität geforderten Voraussetzungen entsprechend Anlage 1 dieses Vertrages gegenüber der Gemeinsamen Einrichtung nachzuweisen sind.
Unser Krankenhaus möchte gemäß § 3 des Vertrages an folgendem Programm teil-
nehmen:

DMP-Asthma
DMP-COPD

Deshalb verpflichtet sich das Haus mit dieser Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der Rege-
lungen des DMP-Vertrages.

Das Krankenhaus benennt folgende Fachärzte als DMP-verantwortlichen Arzt bzw. Stellver-
treter:


Folgende Fachärzte erfüllen die in Anlage 1 genannten Strukturkriterien:
Das Arztmanual haben die o.g. Ärzte erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen. DMP Asthma/COPD – Anlage 2 – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Anlage 3a: Versorgungsinhalte (= Anlage 9 der RSAV)

zum Rahmenvertrag gemäß § 137f i.V.m. § 137g SGB V über die stationäre Versorgung im Rahmen
der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von
Patienten mit Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) zwischen den
Verbänden der GKV Niedersachsen und der NKG in Kraft ab 01.01.2007
Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und
Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen
Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten
Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz
sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen
Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch)

Definition des Asthma bronchiale

Asthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege,
charakterisiert durch bronchiale Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion.
1.2
Diagnostik

Die Diagnostik des Asthma bronchiale basiert auf einer für die Erkrankung typischen
Anamnese,
ggf. dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer (partiell-
)reversiblen Atemwegsobstruktion bzw. einer bronchialen Hyperreagibilität.

1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung
Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
– wiederholtes Auftreten anfallsartiger, oftmals nächtlicher Atemnot und/oder
Husten mit oder ohne Auswurf, insbesondere bei Allergenexposition, während oder nach körperlicher Belastung, bei Infekten, thermischen Reizen, Rauch- und Staubexposition, – jahreszeitliche Variabilität der Symptome, – positive Familienanamnese (Allergie, Asthma bronchiale), – berufs-, tätigkeits- sowie umgebungsbezogene Auslöser von Atemnot bzw. Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Obstruktion, die aber auch fehlen können. DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität und Variabilität. Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle 1), 2), 3). Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer 1.2.1 und das Vorliegen von mindestens einem der folgenden Kriterien erforderlich: Bei Erwachsenen ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: – Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der – durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, – Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14- tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden 2), 4), – circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, – Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: – Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil)-Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, – Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden 2), 4), – circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, – Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht inhalativen oder durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. 1 Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft: Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft. 2 British Thoracic Society (BTS), Scottish Intercollegiate Guidelines Network (SIGN): British Guideline on the management of Asthma. A national clinical guideline. Thorax 2003; 58 (Suppl.): i1-i94. 3 National Institute of Health: Global Initiative for Asthma – Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002 (Zugriff am 23. 1. 2003). 4 Weir DC et al.: Time course of response to oral and inhaled corticosteroids in non-asthmatic chronic airflow obstruction. Thorax 1990; 45: 118-121. DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3. Die Ärztin oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 1.2.3 Bei Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale ist zu prüfen, ob eine allergologische Stufendiagnostik durchzuführen ist. Die allergologische Diagnostik und Therapieentscheidung soll durch eine/einen - allergologisch qualifizierte/n und pneumologisch kompetente/n oder allergologisch und pneumologisch qualifizierte/n Ärztin/Arzt erfolgen.
1.3
Therapieziele

Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der
Verbesserung der asthmabezogenen Lebensqualität.
Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und
Begleiterkrankungen der Patientin oder des Patienten anzustreben:
1.
– akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma- – krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, – krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten – einer Progredienz der Krankheit, – unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; 2. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität. Differenzierte Therapieplanung

Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte
Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen,
dabei ist auch das Vorliegen von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) zu
berücksichtigen.
Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick
auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention
profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen
DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach
Aufklärung über Nutzen und Risiken.
Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele
sind gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele
festzulegen.
1.5
Therapeutische Maßnahmen
Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere hinweisen auf: – relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich), – sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, emotionale Belastung) und deren Vermeidung, – Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung des Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und Schulungsprogramm erhalten. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4.2 genannten Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien. 1.5.3
Körperliche Aktivität kann zu einer Verringerung der Asthma-Symptomatik und zur
Verbesserung von Belastbarkeit und Lebensqualität beitragen 5), 6), 7), 8), 9)
Daher sollte die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die
Patientin oder der Patient in Eigenverantwortung geeignete Maßnahmen der
körperlichen Aktivität ergreift. Art und Umfang der körperlichen Aktivität sollen einmal
jährlich überprüft werden. Insbesondere sollte darauf hingewirkt werden, dass
Schulkinder mit Asthma bronchiale unter Berücksichtigung der individuellen und
aktuellen Leistungsfähigkeit regelmäßig am Schulsport teilnehmen.


5) Worth H.A., Meyer et al.: Empfehlungen der Deutschen Atemwegsliga zum Sport und körperlichen Training bei Patienten mit obstruktiven Atemwegserkrankungen. Pneumologie 2000; 54: 61-67. 6) Cochrane LM, Clark CJ: Benefits and problems of a physical training programme for asthmatic patients. Thorax 1990; 45: 345-351. 7) Clark CJ: The role of physical training in asthma. Principles and practice of pulmonary rehabilitation. Casabury and Petty. Saunders, Philadelphia, 1993. 8) Meyer A et al.: Ambulanter Asthmasport verbessert die körperliche Fitness. Pneumologie 1997; 51: 845-849. 9) Emtner M et al.: A 3-Year Follow-Up of Asthmatic Patients Participating in a 10-Week Rehabilitation Program with Emphasis on Physical Training. Arch Phys Med Rehabil 1998; 79: 539-544 DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem asthmakranke Patientinnen und Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch Asthma bronchiale und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und Jugendlicher Rechnung zu tragen. Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale sein. Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer 1.6.4 individuell zu prüfen. 1.5.5 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale ist durch die/den Ärztin/Arzt zu prüfen, inwieweit Patientinnen und Patienten von psychotherapeutischen (z. B. verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen. 1.5.6 Zur medikamentösen Therapie sind mit der Patientin oder dem Patienten ein individueller Therapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (siehe auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer 4)). Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven randomisierten kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. Dabei sollen diejenigen Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich den größten Nutzen erbringen. Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirksamkeitsbelege bezüglich der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele vorliegen. In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika (Medikamente, die als Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) und Bedarfstherapeutika (Medikamente, die bei Bedarf, z. B. bei zu DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 erwartenden körperlichen Belastungssituationen oder zur Behandlung von Dyspnoe eingenommen werden) unterschieden. 1.5.6.1 Vorrangig sollen zur Dauertherapie die folgenden Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen verwendet werden: – inhalative Glukokortikosteroide 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16) (Beclometason, als Erweiterung der Basistherapie kommen in Betracht: inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika 17), 18), 19), 20), 21), 22), (Formoterol, Salmeterol), 10) Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus budesonide for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 11) Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled fluticasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 12) Adams N, Bestall J, Jones PW: Inhaled fluticasone proprionate for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 13) Adams NP, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus placebo for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 14) Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled budesonide at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 15) Adams N, Bestall J, Jones PW: Budesonide for chronic asthma in children and adults (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 16) Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled beclomethasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 1) Arzneilmittelkommission der Deutschen Ärzteschaft. Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft. 17) Shrewsbury S, Pyke S, Britton M: Meta-analysis of increased dose of inhaled steroid or addition of salmeterol in symptomatic asthma (MIASMA). BMJ 2000; 320: 1368-73. 18) http://www.fda.gov/bbs/topics/ANSWERS/2003/ANS01192.html; Zugriff am 25.1.2003. 19) http://www.fda.gov/medwatch/SAFETY/2003/serevent.htm; Zugriff am 25.1.2003. 20) Pauwels RA, Löfdahl CG, Postma DS, et al.: Effect of inhaled formoterol and budesonide on exacerbations of asthma. N Engl J Med 1997; 337: 1405-1411. 21) Lazarus SC, Boushey HA, Fahy JV, et al.: Long-acting ß2-agonist monotherapy vs continued therapy with inhaled corticosteroids in patients with persistent asthma. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2583-2593. 22) Lemanske RF, Sorkness CA, Mauger EA, et al.: Inhaled corticosteroid reduction and elimination in patients with persistent asthma receiving salmeterol. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2594-2603. 23) Ducharme FM, Hicks GC: Anti-leukotriene agents compared to inhaled corticosteroids in the management of recurrent and/or chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 24) Ducharme F, Hicks K, Kakuma R: Addition of anti-leukotriene agents to inhaled corticosteroids for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 25) Robinson DS, Campbell C, Barnes PJ: Addition of leukotriene antagonists to therapy in chronic persistant asthma: a randomised double-blind placebo-controlled trial. Lancet 2001; 357: 2007-2011. DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung). Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumentationszeitraum mindestens einmal überprüft werden. Bei Undurchführbarkeit einer Therapie mit inhalativen Glukokortikosteroiden (z. B. Ablehnung oder Unverträglichkeit) als Basismedikation ist vor Verordnung einer unterlegenen, alternativen antientzündlichen Therapie ein Aufklärungsgespräch über Risiken dieser Therapieoptionen zu führen. 1.5.6.2 Vorrangig sollen zur Bedarfstherapie die folgenden Wirkstoffgruppen verwendet werden: – kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika 26), (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin) in begründeten Fällen: – kurz wirksame Anticholinergika 1), 27), 28) (Ipratropiumbromid), – Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung), – systemische Glukokortikosteroide (maximal 1 bis 2 Wochen). 1.5.6.3 Spezifische Immuntherapie / Hyposensibilisierung Wenn bei Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale Symptome mit Allergenkarenzversuch und Pharmakotherapie nicht ausreichend zu beseitigen sind, ist die Indikation zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie/Hyposensibilisierung zu prüfen. 1.5.6.4 Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale erwogen werden. 26) Walters EH, Walters J: Inhaled short acting beta2-agonist use in asthma: regular versus as needed treatment (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 27) Plotnick LH, Ducharme FM: Combined inhaled anticholinergics and beta2-agonists for initial treatment of acute asthma in children (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software. 28) National Institute of Health. Global Initiative for Asthma - Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002 (Zugriff am 23.1.2003). DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Kooperation der Versorgungssektoren

Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit chronischem Asthma bronchiale
erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen.
Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette
gewährleistet sein.


1.6.1
Die Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben. In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit Asthma bronchiale eine zugelassene/n oder ermächtigte/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin oder diesem Arzt von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 sind von der gewählten Ärztin oder dem gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientinnen und Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der/des qualifizierten Fachärztin/Facharztes oder der qualifizierten Einrichtung befinden, hat diese/dieser bei einer Stabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an die Hausärztin oder den Hausarzt möglich ist. 1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik von Patientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll: – bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung, – wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird, – vorausgegangene Notfallbehandlung, – Beenden einer antientzündlichen Dauertherapie, DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 – Begleiterkrankungen (z. B. COPD, chronische Sinusitis, rezidivierender Pseudo- – Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale, – Verdacht auf berufsbedingtes Asthma bronchiale, – Verschlechterung des Asthma bronchiale in der Schwangerschaft. Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 1.6.3 Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden Bedingungen: – Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall, – schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere: – bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen, – bei Erwachsenen: Absinken des Peakflows unter ca. 30 % des persönlichen – Bestwertes bzw. unter 100 l/min 29)), Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, Sprech-Dyspnoe und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches, – bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50% des – persönlichen Bestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurzwirksame Beta-2- Sympathomimetika, deutlicher Abfall der Sauerstoffsättigung, Sprech-Dyspnoe, Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herz- und Atemfrequenz und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches, – bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen – Kindes. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung. 1.6.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung Eine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei schweren Asthmaformen mit relevanten Krankheitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung, insbesondere bei Ausschöpfung der Therapie bei schwierigen und instabilen Verläufen mit schwerer bronchialer Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psychosozialer Belastung und/oder bei schweren medikamentös bedingten Folgekomplikationen 30), 31), 32), 33), 34), 35) 29) Wettengel R, Berdel D, Hofmann J, et al.: Empfehlungen zur Asthmatherapie bei Kindern und Erwachsenen. Pneumologie 1998; 52: 591-601 30) Cox NJ, Hendricks JC, Binkhorst RA, van Herwaarden CL: A pulmonary rehabilitation program for patients with asthma and mild chronic obstructive pulmonary diseases (COPD). Lung 1993; 171: 235-244. DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Rehabilitationsmaßnahme außerdem zu
erwägen bei krankheitsbedingt drohender Leistungs- und Entwicklungsstörung.
2.
Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)


Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend.
Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen integrierter
Versorgungsprogramme speziell für strukturierte Behandlungsprogramme
aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen.
Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. Bis zur Einführung einer
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten
auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.
3.
Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der
Versicherten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)


Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose des Asthma bronchiale
gesichert ist und ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer
1.3.1 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der
Umsetzung mitwirken kann.
3.1
Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen

Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Teilnahmeerklärung für Versicherte bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird.
3.2
Spezielle Teilnahmevoraussetzungen

Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer
aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese
gemäß Ziffer 1.2.1 und das Vorliegen von mindestens einem der folgenden Kriterien
erforderlich. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als
zwölf Monate sein.
Bei Erwachsenen ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:
31) Cambach W, Wagenaar RC, Koelman TW, van Keimpema AR, Kemper HC: The long-term effects of pulmonary rehabilitation in patients with asthma and chronic obstructive pulmonary disease: a research synthesis. Arch Phys Med Rehabil 1999; 80: 103-111. 32) Grootendorst DC et al. : Benefits of high altitude allergen avoidance in atopic adolescents with moderate to severe asthma, over and above treatment with high dose inhaled steroids. Clin Exp Allergy 2001; 31: 400-408. 33) Foglio K, Bianchi L, Bruletti G, Battista L, Pagani M, Ambrosino N: Long-term effectiveness of pulmonary rehabilitation in patients with chronic airway obstruction. Eur Respir J 1999; 13: 125-132. 34) Bauer CP, Petermann F, Kiosz D, Stachow R: Langzeiteffekt der stationären Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen mit mittelschwerem und schwerem Asthma bronchiale. Pneumologie 2002; 56: 478-485. 35) Petermann F, Gulyas A, Niebank K, Stübing K, Warschburger P: Rehabilitationserfolge bei Kindern und Jugendlichen mit Asthma und Neurodermitis. Allergologie 2000; 23: 492-502. DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 – Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-)Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, – Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14- tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden 4) – circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, – Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: – Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil-)Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, – Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden 4), – circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, – Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht inhalativen oder durch einen unspezifischen standardisierten mehrstufigen inhalativen Provokationstest.

Eine/Ein aktuell unter Regelmedikation stehende/r Patientin/Patient mit Asthma
bronchiale kann eingeschrieben werden, wenn die Diagnose vor Therapiebeginn wie
unter Ziffer 1.2.2 gestellt wurde und eine asthmatypische Anamnese aus dem
Zeitraum der letzten zwölf Monate vor Einschreibung vorliegt.
Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des
strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.
Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie soll die
Ärztin oder der Arzt prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter
Ziffer 1.3 genannten Therapieziele weiterhin von einer Einschreibung in das
Programm profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
4. Schulungen (§ 137 f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte der strukturierten Behandlungsprogramme. Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrundegelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen 4) Weir DC et al.: Time course of response to oral and inhaled corticosteroids in non-asthmatic chronic airflow obstruction. Thorax 1990; 45: 118-121. DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 transparent darzustellen. Die Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen. Schulungen der Leistungserbringer
Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-Komponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen. Schulungen der Versicherten
Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten. Patientenschulungen dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137 f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter Ziffer 1.3 genannten Therapiezielen belegt werden. Schulungs- und Behandlungsprogramme müssen die individuellen Behandlungspläne berücksichtigen. Schulungsprogramme für Kinder sollen und für Jugendliche können die Möglichkeit der Schulung von ständigen Betreuungspersonen vorsehen. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen. Evaluation (§ 137 f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)

Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend. DMP Asthma/COPD – Anlage 3a – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Anlage 3b: Versorgungsinhalte (= Anlage 11 der RSAV)

zum Rahmenvertrag gemäß § 137f i.V.m. § 137g SGB V über die stationäre Versorgung im Rahmen
der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zur Verbesserung der Qualität der Versorgung von
Patienten mit Asthma und chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) zwischen den
Verbänden der GKV Niedersachsen und der NKG, in Kraft ab 1.01.2007

Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und
Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen
Teil II: Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)
1.
Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der
jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des
jeweiligen Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch)


1.1 Definition der chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD)
Die COPD ist eine chronische, in der Regel progrediente Atemwegs- und
Lungenerkrankung, die durch eine nach Gabe von Bronchodilatatoren und/oder
Glukokortikosteroiden nicht vollständig reversible Atemwegsobstruktion auf dem
Boden einer chronischen Bronchitis mit oder ohne Lungenemphysem
gekennzeichnet ist.
Eine chronische Bronchitis ist durch dauerhaften Husten, in der Regel mit Auswurf
über mindestens ein Jahr gekennzeichnet. Eine chronische obstruktive Bronchitis ist
zusätzlich durch eine permanente Atemwegsobstruktion mit oder ohne
Lungenüberblähung gekennzeichnet. Das Lungenemphysem ist charakterisiert durch
eine Abnahme der Gasaustauschfläche der Lunge. Ausmaß der Obstruktion,
Lungenüberblähung und Gasaustauschstörung können unabhängig voneinander
variieren.
Hinreichende Diagnostik zur Aufnahme in das strukturierte
Behandlungsprogramm COPD


Die Diagnostik der COPD basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese,
ggf. dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer
Atemwegsobstruktion mit fehlender oder geringer Reversibilität.
1.2.1
Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: – täglich Husten, meist mit täglichem Auswurf, mindestens über ein Jahr, – Atemnot bei körperlicher Belastung, bei schweren Formen auch in Ruhe, – langjähriges Inhalationsrauchen, – Berufsanamnese, – Infektanamnese, – differentialdiagnostisch relevante Erkrankungen, insbesondere Asthma bronchiale DMP Asthma/COPD – Anlage 3b – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Obstruktion, einer Lungenüberblähung und eines Cor pulmonale. Bei Patientinnen und Patienten mit geringer Ausprägung der COPD kann der körperliche Untersuchungsbefund unauffällig sein. Bei schwerer COPD können Giemen und Brummen fehlen, in diesen Fällen ist das Atemgeräusch deutlich abgeschwächt. Neben der COPD kann ein Asthma bronchiale bestehen. In solchen Fällen bestehen zusätzlich Zeichen der bronchialen Hyperreagibilität und eine größere Variabilität bzw. Reversibilität der Atemwegsobstruktion. 1.2.2 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer fehlenden oder geringen Reversibilität. Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differentialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle. Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-typischen Anamnese, der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: – Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inhalation eines kurz wirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator-Reversibilitätstestung). – Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach mindestens 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung). – Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen und Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat.
Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des
strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.
Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich
zusätzlich aus Ziffer 3. Die Ärztin/Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der
Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der
Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
1.3
Therapieziele
DMP Asthma/COPD – Anlage 3b – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der COPD-bezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Patientin oder des Patienten anzustreben: 1. Vermeidung/Reduktion von: – akuten und chronischen Krankheits-Beeinträchtigungen (z. B. Exazerbationen, – einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen – einer raschen Progredienz der Erkrankung – bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der
2. Reduktion der COPD-bedingten Letalität.
1.4
Differenzierte Therapieplanung

Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte
Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen.
Dabei ist auch das Vorliegen von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) zu
berücksichtigen.
Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick
auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention
profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach
ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.
Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele
sind gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele
festzulegen. Für die individuelle Risikoabschätzung sind insbesondere die
Lungenfunktion (FEV1) und das Körpergewicht prognostisch relevant.
1.5
Therapeutische Maßnahmen
Allgemeine nicht-medikamentöse Maßnahmen Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere hinweisen auf: – COPD-Noxen bzw. -Verursacher (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, ausgeprägte, auch berufsbedingte Staubbelastung) und deren Vermeidung, – Infektionsprophylaxe, – Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung der – eine adäquate Ernährung (hyperkalorisch) bei Untergewicht 1), 2), 3) 1) Landbo C, Prescott E, Lange P, Vestbo J, Almdal TP: Prognostic value of nutritional status in chronic pulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med 1999; 160: 1856-1861. DMP Asthma/COPD – Anlage 3b – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007
Inhalationsrauchen verschlechtert die Prognose einer COPD erheblich. Deswegen
stehen Maßnahmen zur Raucherentwöhnung im Vordergrund der Therapie.

Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Patientin oder den
Patienten über die besonderen Risiken des Tabakrauchens für Patientinnen und
Patienten mit COPD auf, verbunden mit spezifischen Beratungsstrategien 4), 5), 6), 7)
und der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben:
– Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder
– Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, auffordernden und persönlichen Form dazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören. – Es sollte festgestellt werden, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu beginnen. – Für ausstiegsbereite Raucherinnen und Raucher sollte professionelle Beratungshilfe (z. B. verhaltenstherapeutisch) zur Verfügung gestellt werden. – Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach Körperliches Training führt in der Regel zu einer Verringerung der COPD-Symptomatik, zur Besserung der Belastbarkeit und kann zur Verbesserung der Lebensqualität oder Verringerung der Morbidität beitragen 8), 9), 10) Daher soll die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patientin oder der Patient geeignete Maßnahmen des körperlichen Trainings ergreift. Ein regelmäßiges, mindestens einmal wöchentliches Training, soll empfohlen 2) Schols AMWJ, Soeters PB, Mostert R, Pluymers RJ, Wouters EFM: Physiological effects of nutritional support and anabolic stroids in COPD patients: a placebo controlled randomised trial. Am J Respir Crit Care Med 1995; 152: 1268-1274. 3) Wouters EFM, Schols AMWJ: Nutritional support in chronic respiratory diseases. In: Donner CF, Decramer M (Ed): Pulmonary Rehabilitation 2000; 5: Monograph 13: 111-131. 4) Whitlock EP, Orleans CT, Pender N, Allan J: Evaluating primary care behavioral counseling interventions: an evidence-based approach. Am J Prev Med 2002; 22(4): 267-284. 5) West R, McNeill A, Raw M: Smoking cessation guidelines for health professionals: an update. Thorax 2000; 55(12): 987-999. 6) Silagy, C., Stead, LF: Physician advice for smoking cessation. Cochrane Database Syst Rev 2001; 2: CD 000165. 7) van der Meer RM, Wagena EJ, Ostelo RWJG, Jacobs JE, van Schayck CP: Smoking cessation for chronic obstructive pulmonary disease (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2 2003. Oxford: Update Software. 8) Griffiths et al.: Results at one-year of out-patient multidisciplinary pulmonary rehabilitation. Lancet 2000, 355: 362-368. 9) Garcia-Aymerich J, Farrero E, Felez MA, Izquierdo J, Marrades RM, Anto JM: Risk factors of readmission to hospital for a COPD exacerbation: a prospective study. Thorax 2003; 58(2): 100-105. 10) Pulmonary Rehabilitation Joint ACCP/AACVPR Evidence-Based Guidelines. Chest 1997; 112(5): 1363-1396. DMP Asthma/COPD – Anlage 3b – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 werden. Art und Umfang des körperlichen Trainings sollen sich an der Schwere der Erkrankung und der Verfügbarkeit der Angebote orientieren. 1.5.1.4 Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme Jede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- Schulungsprogramm erhalten. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4.2 genannten Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien. 1.5.1.5 Allgemeine Krankengynastik (Atemtherapie) Allgemeine Krankengymnastik mit dem Schwerpunkt Atemtherapie ist ein ergänzender Teil der nicht-medikamentösen Behandlung der COPD 11), 12), 13), 14), 15), 16) In geeigneten Fällen (z. B. starke Schleimretention) kann daher die Ärztin oder der Arzt die Verordnung von Krankengymnastik-Atemtherapie/Physiotherapie unter Beachtung der Heilmittel-Richtlinien erwägen. 1.5.2 Bei Nachweis einer schweren, chronischen Hypoxämie soll geprüft werden, ob eine Langzeit-Sauerstoff-Therapie indiziert ist. 1.5.3 Bei Vorliegen einer chronischen Hyperkapnie kann eine intermittierende nicht-invasive häusliche Beatmung erwogen werden. 1.5.4 11) Cegla UH, Jost JH, Harten A, Weber T: RC-Cornet(R) improves the bronchodilating effect of Ipratropiumbromide (Atrovent(R)) inhalation in COPDpatients [Article in German]: Pneumologie 2001; 55(10): 465-469. 12) Cegla UH, Bautz M, Frode G, Werner T: [Physical therapy in patients with COPD and tracheobronchial instability-comparison of 2 oscillating PEP systems (RC-Cornet, VRP1 Desitin). Results of a randommized prospective study of 90 patients [Article in German]: Pneumologie 1997; 51(2): 129-136. 13) 13) Bellone A, Spagnolatti L, Massobrio M, Bellei E, Vinciguerra R, Barbieri A, Iori E, Bendinelli S, Nava S: Short-term effects of expiration under positive pressure in patients with acute exacerbation of chronic obstructive pulmonary disease and mild acidosis requiring non-invasive positive pressure ventilation. Intensive Care Med 2002; 28(5): 581-585. 14) Wijkstra PJ, Ten Vergert EM, van Altena R, Otten V, Kraan J, Postma DS, Koeter GH: Long term benefits of rehabilitation at home on quality of life and exercise tolerance in patients with chronic obstructive pulmonary disease. Thorax 1995; 50: 824-828. 15) Minoguchi H, Shibuya M, Miyagawa T, Kokubu F, Yamada M, Tanaka H, Altose MD, Adachi M, Homma I: Cross-over comparison between respiratory muscle stretch gymnastics and inspiratory muscle training. Intern Med 2002; 41(10): 805-812. 16) Steier J, Petro W: Physikalische Therapie bei COPD – Evidence based Medicine? Pneumologie 2002; 56: 388-396. DMP Asthma/COPD – Anlage 3b – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem Patientinnen und Patienten mit COPD mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten 10), 17), 18), 19) 20), 21), 22), 23) sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch die COPD und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und Jugendlicher Rechnung zu tragen. Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung von Patientinnen und Patienten mit COPD sein. Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer 1.6.4 individuell zu prüfen. 1.5.5 Lungenfunktionsverbessernde Verfahren sind in geeigneten Fällen (insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit großen Bullae bzw. schwerem oberfeldbetontem Emphysem) zu erwägen 24). 1.5.6 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patientinnen und Patienten mit COPD ist durch die Ärztin oder den Arzt zu prüfen, inwieweit die Patientinnen und Patienten von 10) Pulmonary Rehabilitation Joint ACCP/AACVPR Evidence-Based Guidelines. Chest 1997; 112(5): 1363-1396. 17) Lacasse Y, Guyatt GH, Goldstein RS: The components of a respiratory rehabilitation program: a systematic overview. Chest 1997; 111: 1077-1088. 18) Lacasse, Y, L. Brosseau, S. Milne et al.: Pulmonary rehabilitation for chronic obstructive pulmonary disease; The Cochrane Library Issue 1, Oxford 2003. 19) Devine EC, Pearcy J: Meta-analysis of the effects of psychoeducational care in adults with chronic obstructive pulmonary disease. Patient Educ Couns 1996; 29: 167-178. 20) Donner CF, Muir JF: Rehabilitation and Chronic Care Scientific Group of the European Respiratory Society. Selection criteria and programmes for pulmonary rehabilitation in COPD patients. Eur Respir J 1997; 10: 744-757. 21) ATS Official Statement: Pulmonary Rehabilitation – 1999. Am J Respir Crit Care Med 1999; 159: 1666-1682. 22) Fishman AP: Pulmonary rehabilitation research. Am J Respir Crit Care Med 1994; 149: 825-833. 23) Bergmann KC, Fischer J, Schmitz M, Petermann F, Petro W: (Statement der Sektion Pneumologische Prävention und Rehabilitation). Die stationäre pneumologische Rehabilitation für Erwachsene: Zielsetzung – diagnostische und therapeutische Standards – Forschungsbedarf. Pneumologie 1997; 51: 523-532. 24) Worth, H, Buhl, R, Cegla, U, Criée, CP, Gillissen, A, Kardos, P, Köhler, D, Magnussen, H, Meister, R, Nowak, D, Petro, W, Rabe, KF, Schultze-Werninghaus, G, Sitter, H, Teschler, H, Welte, T, Wettengel, R: Leitlinie der Deutschen Atemwegsliga und der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COPD) Pneumologie 2002; 11. DMP Asthma/COPD – Anlage 3b – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 psychotherapeutischen (z. B. verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen. 1.5.7
Zur medikamentösen Therapie ist mit der Patientin oder dem Patienten ein
individueller Therapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu
erarbeiten (siehe auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer 4)).
Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Präferenzen
der Patientinnen und Patienten Medikamente verwendet werden, deren positiver
Effekt und Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in
prospektiven randomisierten kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. Dabei
sollen vorrangig diejenigen Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen
bevorzugt werden, die diesbezüglich den größten Nutzen erbringen.
Da das Ansprechen auf Medikamente individuell und im Zeitverlauf unterschiedlich
sein kann (z. B. Theophyllin, inhalative und orale Glukokortikosteroide), ist ggf. ein
Auslassversuch unter Kontrolle der Symptomatik und der Lungenfunktion zu
erwägen.
Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder
Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die
Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoffgruppen oder
Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege bzgl. der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele
vorliegen.
Ziel der medikamentösen Therapie ist es insbesondere, die Symptomatik (vor allem
Husten, Schleimretention und Luftnot) zu verbessern und Exazerbationen zeitnah zu
behandeln sowie deren Rate zu reduzieren.
In der medikamentösen Behandlung der COPD werden Bedarfstherapeutika
(Medikamente, die bei Bedarf, z. B. bei zu erwartenden körperlichen
Belastungssituationen oder zur Behandlung von Dyspnoe eingenommen werden)
und Dauertherapeutika (Medikamente, die als Basistherapie regelmäßig
eingenommen werden) unterschieden.

Vorrangig sollten folgende Wirkstoffgruppen bzw. Wirkstoffe verwendet werden:
Bedarfstherapie:
– kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin),
– kurz wirksame Anticholinergika (Ipratropiumbromid),
– Kombination von kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetika und Anticholinergika.
In begründeten Fällen:
– Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung),
– bei Schleimretention können erwogen werden:
– Inhalation von Salzlösungen,
– mukoaktive Substanzen.
Falls erforderlich zur Dauertherapie:
– lang wirksames Anticholinergikum (Tiotropiumbromid),
DMP Asthma/COPD – Anlage 3b – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 – lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Formoterol, Salmeterol). In begründeten Einzelfällen: – Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung), – inhalative Glukokortikosteroide 25), 26) (bei mittelschwerer und schwerer COPD, insbesondere wenn außerdem Zeichen eines Asthma bronchiale bestehen), – systemische Glukokortikosteroide. Bei gehäuft auftretenden Exazerbationen können mukoaktive Substanzen (Acetylcystein, Ambroxol, Carbocistein) erwogen werden. Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumentationszeitraum mindestens einmal überprüft werden. 1.5.7.1 Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) bei Patientinnen und Patienten mit COPD erwogen werden. 1.5.7.2
Infekte führen häufig zu akuten Verschlechterungen der Erkrankung. In diesen Fällen
ist primär eine Intensivierung der Bedarfstherapie, insbesondere auch durch
kurzfristige Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden, erforderlich. Bei
Hinweisen auf bakterielle Infekte (z. B. grün-gelbes Sputum) sollte frühzeitig die
Durchführung einer Antibiotikabehandlung erwogen werden 27).
1.6
Kooperation der Versorgungssektoren

Die Betreuung der Patientinnen und Patienten mit COPD erfordert die
Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant und stationär) und Einrichtungen. Eine
qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet
sein.
1.6.1
Die Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch 25) Calverley P, Pauweis R, Vestbo J et al.: Combined salmeterol and fluticasone in the treatment of chronic obstructive pulmonary disease: a randomised controlled trial. Lancet 2003; 561: 449-456. 26) Szafranski W, Cukler A, Ramirez G et al.: Efficacy and safety of budesonide/formoterol in the management of chronic obstructive pulmonary disease. Eur Respir J 2003; 21: 74-81. 27) Stockley RA, O’Brien C, Pye A et al.: Relationship of sputum colour to nature and outpatient management of acute exacerbations of COPD. Chest 2000; 117: 1638-1645. DMP Asthma/COPD – Anlage 3b – Vertrag NKG, in Kraft ab 01.01.2007 die Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben. In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit COPD eine/n zugelassene/n oder ermächtigte/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin/diesem Arzt oder von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 sind von der/dem gewählten Ärztin/Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientinnen und Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der Fachärztin/des Facharztes der Einrichtung befinden, hat diese /dieser bei einer Stabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an die Hausärztin oder den Hausarzt möglich ist. Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung

Source: http://www.nkgev.de/download/dmp_vertrag_asthma_copd.pdf

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