Österreichisches Umweltzeichen
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung VI/5
Tel: +43 (0)1 515 22-1250; Fax: Dw. 7649
Tel: +43 (0)1 588 77-208; Fax: Dw. 99207
e-m@il: josef.raneburger@lebensministerium.at
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Regelungen für Roh- und Einsatzstoffe . 6
Spezifische Anforderungen für Roh- und Einsatzstoffe . 8
Anforderungen an flüssige Oberflächenbehandlungsmittel und -
Beurteilung der Qualität der Werkstoffe und Werkarbeit . 12
Beurteilung der Konstruktion, Langlebigkeit und Sicherheit . 12
Beurteilung der ergonomischen Eigenschaften . 12
Trocknung und Härtung der Oberflächenbehandlung . 13
Beurteilung der Qualität der Oberfläche . 13
Zusätzliche Anforderungen an Kleinkinder- bzw. Kindermöbel . 13
Mitgeltende Normen, Gesetze und sonstige Regelungen . 14
Anhänge 1-6…………………………………………………………………………….17-29
Einleitung
Die meisten Menschen verbringen ca. 90% ihrer Zeit in Innenräumen. Daher sind schadstoffarme Möbel für Wohn-, Schlaf- oder Kinderzimmer aber auch für den Büro- und Schulbereich von besonderer Bedeutung für die Lebensqualität. Herkömmliche Möbel können noch monatelang nach dem Einrichten die Raumluft mit flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) belasten. Daher sind in dieser Richtlinie Anforderungen an die Chemikalien in den Vorprodukten wie Lacken, Ölen oder Leimen festgelegt. Für Schadstoffemissionen der fertigen Möbel gelten sehr niedrige Grenzwerte. Damit sollen Beeinträchtigungen der Gesundheit (z. B. Sick Building Syndrom), aber auch Geruchsbelästigungen vermieden werden.
Erfasst werden mit der Richtlinie jene Möbel, die vorwiegend aus dem Material Holz bestehen. Die Frage, ob Möbel aus Holzwerkstoffen oder aus Massivholz ökologischer sind, ist nicht eindeutig zu entscheiden. Spanplatten trägen zur Nutzung von Schwach- und Restholz bei und sind daher abfallwirtschaftlich günstig zu bewerten. Massivholz, das aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammt, und Holzwerkstoffe mit geringen Emissionen aus der Verleimung der Holzteilchen können sich ökologisch sinnvoll ergänzen. Letztlich kommt es auf Haltbarkeit, Stabilität und jahrelange Nutzbarkeit an, die ebenso wichtige ökologische Faktoren sind.
Die verwendeten Hölzer und die Rohstoffe für die Holzwerkstoffe müssen auf jeden Fall aus legalen Quellen stammen. Darüber hinaus soll das gesamte Holz aus Wäldern kommen, die nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden. Für mindestens 50% des Holzanteils muss dafür ein Nachweis in Form eines Zertifikates (wie FSC oder PEFC) erbracht werden.
Anforderungen hinsichtlich Qualität und Langlebigkeit der Möbel, Reparatur-freundlichkeit oder Verfügbarkeit von Ersatzteilen sind Prinzipien des Eco-Designs. Sie zielen auf die Erhöhung der Lebensdauer der Möbel ab und dienen so dem Umweltschutz, aber auch der Kosteneinsparung.
Ergonomische Büro- und Schulmöbel sind für die Gesundheit der Benutzer unabdingbar. Kriterien gemäß entsprechender Normen und die Bereitstellung von Informationen zu ergonomisch richtiger Planung und Benutzung sind daher Bestandteil dieser Richtlinie.
Produktgruppendefinition
Folgende Möbel fallen unter die Definition dieser Richtlinie (angelehnt an die Definitionen in ÖNORM A 1600-1 [1]):
Möbel für den Wohnbereich: für Schlaf- und Wohnzimmer, Jugend- und
Kinderzimmer, Vorzimmer und Garderoben, Küchen und Badezimmer.
Möbel für den Objektbereich: für Schulen, Kinderkrippen und Kindergärten,
Krankenhäuser und Heilstätten, Laboratorien, Werkstätten, Geschäftsräume (Ladenbau), Gaststätten, Hotels und Pensionen, Internate und Heime, Kasernen, Veranstaltungshallen, Theater, Kultur- und Sakralbauten, Bibliotheken, Bade- und Sportstätten und Sitzungsräume.
Möbel für den Außenbereich werden nicht erfasst. Polstermöbel werden von der Umweltzeichen-Richtlinie UZ 54, Büroarbeitsstühle und Bürostühle von der Umweltzeichen-Richtlinie UZ 34 erfasst und sind daher hier ausgenommen.
1.1 Materialien
Die mit dem österreichischen Umweltzeichen ausgezeichneten Möbel müssen vorwiegend aus dem Werkstoff Holz bestehen. Folgende Holzwerkstoffe nach ÖNORM EN 13986 [2] dürfen für Umweltzeichen-Möbel eingesetzt werden:
Platte aus langen, schlanken ausgerichteten Spänen (OSB)
Zur Oberflächenbehandlung sind Beizen, Öle und Wachse, Lacke und Lasuren zulässig.
Darüber hinaus sind auch Beschichtungen mit halogenfreiem Kunststoff, halogenfreien Kunststoffkaschierungen oder –kantenschutz zulässig.
Folgende Nichtholz-Werkstoffe können Bestandteil der Möbel sein:
Metalle – auch solche mit verchromter oder eloxierter Oberfläche
Leder bei Nachweis der Erfüllung der Kriterien in Kap. 2.3.3
Textilien bei Nachweis der Erfüllung der Kriterien in Kap. 2.3.4
HDL-Platten (Hochdruckschichtstoffplatten)
Der Einsatz von Bauteilen aus Kunststoffen ist zu begründen und auf ein
funktional notwendiges Minimum zu beschränken (z. B. Gleitlagerrollen). Halogenierte Kunststoffe dürfen nicht eingesetzt werden.
Gesundheits- und Umweltkriterien 2.1 Produktion
Die Produktionsstätte ist jener Ort, wo die Produkte zum überwiegenden Teil hergestellt werden.
Die Einhaltung gesetzlicher Regelungen und behördlicher Auflagen, insbesondere
die Materien Luft, Wasser, Abfall, Umweltinformation, sowie ArbeitnehmerInnen-schutz betreffend, ist zu dokumentieren. Sowohl für inländische als auch für ausländische Produktionsstätten sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu erfüllen. Sofern EU-Regelungen über nationale Bestimmungen hinausgehen, sind jedenfalls die EU-Regelungen einzuhalten.
In Anlehnung an das AWG [3] ist ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) vorzulegen.
Die im Erlass des BMUJF (jetzt BMLFUW) [4] über die Vollständigkeit von betrieblichen AWK angeführten Punkte müssen darin enthalten sein.
Für Produktionsstätten, die nach EMAS Verordnung [5] registriert sind, gelten die oben genannten Anforderungen als erfüllt. Existiert für den Produktionsstandort ein nach ÖNORM EN ISO 14001 [6] zertifiziertes Umweltmanagementsystem, können die Audit-Ergebnisse als Nachweis der Einhaltung der oben genannten Anforderungen herangezogen werden.
2.2 Allgemeine Regelungen für Roh- und Einsatzstoffe
Alle Stoffe und Gemische, die zur Herstellung eingesetzt werden, sind der begutachtenden Prüfstelle bekannt zu geben, die aktuellen Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung [7], Artikel 31 und Anhang II sind dem Gutachten in deutscher oder englischer Sprache beizulegen.
Für alle chemischen Roh- und Einsatzstoffe gelten folgende Gesundheits- und Umweltkriterien:
Stoffe, die in folgende H-Sätze nach CLP-Verordnung [8] bzw. R-Sätze nach der
Stoffrichtlinie [9] eingestuft sind, werden für Umweltzeichenprodukte bzw. deren Produktion ab jenen Konzentrationsgrenzen ausgeschlossen, die den Berücksichtigungsgrenzwerten bei der Einstufung oder jenen für die Berücksichtigung im Sicherheitsdatenblatt entsprechen (siehe Tabelle). Gültig ist dabei der jeweils niedrigere Grenzwert. Grenzwert in Annex VI der Stoffrichtlinie CLP-Verordnung Sehr giftig
R39/23, R39/24, R39/25, R39/26, R39/27, R39/28
R48/23, R48/24, R48/25 o. R48/20, R48/21, R48/22
Krebserzeugend Karzinogenität Erbgutverändernd Keimzellmutagenität Fortpflanzungsgefährdend Reproduktionstoxizität Umweltgefährlich: * Wurde ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt, so gilt der niedrigere Wert als Grenzwert. ** Wurde ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt, so gilt dieser spezifische
Konzentrationsgrenzwert als Grenzwert sofern er unter 1% liegt.
*** Für „umweltgefährlich“/akut wassergefährdend werden - abweichend von den Berücksichtigungsgrenzwerten
laut CLP - andere Grenzwerte vorgegeben.
Die Grenzwerte gelten selbstverständlich auch für jene o.g. H-Sätze, bei denen der Expositionsweg
spezifiziert wird (Bsp.i = inhalativ in H350i „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.“), ebenso für jene, bei
denen die konkrete Wirkung angegeben ist (Bsp. F=Fruchtbarkeit in H360 F „Kann die Fruchtbarkeit
Erläuterung: Sind Stoffe im Sicherheitsdatenblatt unter Kapitel 3 genannt, die die in der Tabelle angeführten R- bzw. H-Sätze tragen, darf das Gemisch bzw. der Stoff nicht eingesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es dazu für „umweltgefährlich“: bei Einstufung in R50 oder R51/53 sind die entsprechend eingestuften Stoffe bis 1% erlaubt. Maximal beträgt der Konzentrationsgrenzwert 1%, da dies der vorgeschriebene Grenzwert für alle umwelt- oder gesundheitsschädlichen Stoffe zur Deklaration im Sicherheitsdatenblatt ist.
Stoffe, die in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurden
(Kandidatenliste) [10], sind ab 0,1 Massenprozent entsprechend der Berücksichtigung im Sicherheitsdatenblatt ausgeschlossen. Dabei ist jene Version der Kandidatenliste gültig, die zum Zeitpunkt der Beantragung downgeloaded wurde.
Stoffe, die die Kriterien für PBT (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder
vPvB (stark persistent und stark bioakkumulierend) erfüllen (REACH, Anhang XIII), sind ab 0,1 Massenprozent entsprechend der Berücksichtigung im Sicherheitsdatenblatt ausgeschlossen.
Nach Grenzwerteverordnung [11] „eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene
Arbeitsstoffe“ (Anhang III – A1 und A2) und als „krebserzeugende Stoffgruppen oder Stoffgemische“ (Anhang III – C) eingestufte Stoffe sind ab 0,1 Massenprozent, „Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential“ (Anhang III - B) ab 1 Massenprozent ausgeschlossen.
Stoffe und Gemische, die während der Herstellung die Gefährlichkeit nach oben
stehenden Merkmalen verlieren und bei denen weniger als den genannten Grenzwerten für den/die gefährlichen Ausgangsstoffe/s zurückbleiben, sind von der Anwendungsbeschränkung ausgenommen.
2.3 Spezifische Anforderungen für Roh- und Einsatzstoffe 2.3.1 Herkunft des Holzes
Es ist sicherzustellen, dass das gesamte verarbeitete Holz aus legalen Quellen stammt. Das Holz darf nicht in Schutzgebieten oder in Gebieten geschlagen werden, für die offiziell Schutz beantragt wurde. Ebenso unzulässig sind Primärwälder und Waldbestand mit hohem national festgelegtem Schutzstatus, es sei denn, dass die getätigten Holzkäufe den einzelstaatlichen Schutzvorschriften nachweislich entsprechen. Die Dokumentation der Einhaltung der Sorgfaltspflicht („due dilligence system“) bei der Vermarktung von Holz und Holzprodukten ist im Vorschlag einer Verordnung (EU) vorgesehen, entsprechende Unterlagen werden anerkannt. [12]
Darüber hinaus soll das Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Es müssen mindestens 50% des Massivholzes bzw. mindestens 50% der Holzwerkstoffe durch Dritte zertifiziert worden sein, die die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union und deren Weiterentwicklung genannten Kriterien erfüllen (Bsp.: PEFC, FSC).
Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen des Holzlieferanten vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft des für die Möbelproduktion verwendeten Holzes hervorgehen.
Der Nachweis für zertifiziertes Holz erfolgt mittels eines Chain-of-Custody-Zertifikates einer akkreditierten Zertifizierungsstelle bzw. durch die Umweltzeichen-Prüfstelle.
Für Holz und Holzwerkstoffe die nach der Richtlinie UZ 07 „Holz- und Holzwerkstoffe“ zur Vergabe des Österreichischen Umweltzeichens lizenziert sind, gelten die o.g. Anforderungen als erfüllt.
2.3.2 Anforderungen an flüssige Oberflächenbehandlungsmittel und - beschichtungen
Die verwendeten flüssigen Oberflächenbehandlungsmittel bzw. -beschichtungen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
max. 10 % TVOC (Definition siehe Anhang 1).
Folgende Inhaltsstoffe dürfen nicht zugesetzt werden:
Biozide Ausrüstungen, die über eine Topfkonservierung hinausgehen (Film-
bzw. Objektkonservierung), insbesondere Wirkstoffe gegen Holzschädlinge.
Aromatische Kohlenwasserstoffe (Verunreinigungen bis maximal 0,1 %
Verbindungen auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom (VI) und andere
toxische Schwermetallverbindungen. Eventuell auftretende Verunreinigungen, die jedoch höchstens 50 ppm betragen dürfen, müssen begründet werden.
Kobaltverbindungen sind mit 0,1 % (als Co) und Manganverbindungen mit
2.3.3 Leder 1 Chromgerbung
Für Leder ist eine Chromatbestimmung erforderlich, wobei sechswertiges Chrom (CrVI) nicht nachweisbar sein darf (Nachweisgrenze 3 mg/kg).
Konservierung
Eine chemische Konservierung von Häuten und gegerbten Halbfabrikaten für den Transport und die Lagerung ist soweit wie möglich zu vermeiden. Sofern Konservierungsmittel zur Konservierung von Häuten zum Einsatz kommen, müssen sie die Anforderungen von Kapitel 2.2 mit Ausnahme der Einstufung als giftig (T) einhalten. Ferner dürfen nur solche Konservierungsmittel eingesetzt werden, für die eine Bestimmungsmethode für Leder existiert und die in der BgVV-Liste [13] nicht als starkes Kontaktallergen (Kat. A) eingestuft sind. Für Konservierungsmittel gelten darüber hinaus die im Anhang 1 genannten Höchstgehalte im Leder.
Eine chemische Konservierung des fertigen Leders ist nicht zulässig.
1 Anforderungen für Leder entsprechend der Richtlinie UZ 54 zur Vergabe des Österreichischen Umweltzeichens für
Farbstoffe und Pigmente
Die im Anhang 3 genannten Farbstoffe oder Pigmente dürfen nicht eingesetzt werden.
2.3.4 Textilien 2 Farbstoffe und Pigmente
Die im Anhang 3 genannten Farbstoffe oder Pigmente dürfen nicht eingesetzt werden.
Bei Bezugsstoffen aus pflanzlichen Naturfasern, Wolle und sonstigen tierischen Fasern sind die Anforderungen zu Pestiziden des Öko-Tex Standard 100 [14] einzuhalten.
Die Anforderungen an Farbstoffe und Pigmente und Biozide gelten auch als erfüllt, wenn die Textilien mit einem der folgenden Umwelt- oder Qualitätszeichen gekennzeichnet sind: Öko-Tex 100, EU-UZ für Textilien [15], Qualitätszeichen Naturtextilien [16].
Mottenschutz
Bei Bezugsstoffen aus Wolle und sonstigen tierischen Fasern werden als Mottenschutzmittel Pyrethroide / Permethrin eingesetzt. Eine wirksame Ausrüstung gegen Motten bewegt sich etwa zwischen 35 und 75 mg/kg, gegen Käfer etwa zwischen 75 und 100 mg/kg. Konzentrationen zwischen 3 mg/kg und 35 mg/kg sind deshalb als Kontamination ohne Funktion anzusehen und sind nicht zulässig. Bei Permethrin-Konzentrationen zwischen 35 mg/kg und 100 mg/kg ist der Hersteller verpflichtet, in die Verbraucherinformation folgenden Satz aufzunehmen:
„Produkt enthält Permethrin zum Schutz gegen Wollschädlinge“.
Konzentrationen über 100 mg/kg sind nicht zulässig.
Einzuhaltende Werte bei nicht gegen Wollschädlinge ausgerüstetem Wollmaterial: Permethrin < 3,0 mg/kg. Die Konzentration der übrigen nachgewiesenen Pyrethroide darf 1 mg/kg nicht überschreiten. Der Hersteller ist bei Einhaltung dieses Grenzwertes verpflichtet, in die Verbraucherinformation folgenden Satz aufzunehmen:
„Nicht gegen Wollschädlinge geschützt.“
2 Anforderungen für Textilien entsprechend der Richtlinie UZ 54 zur Vergabe des Österreichischen Umweltzeichens für
2.4 Emissionsarmut 2.4.1 Emissionsgrenzwerte Holzwerkstoffe
Die verwendeten, vom Antragsteller erworbenen Holzwerkstoffe dürfen - entsprechend dem eingesetzten Trägerwerkstoff bzw. dem eingesetzten Bindemittel – folgende Emissionswerte nicht überschreiten:
0,05 ppm Formaldehyd pro m³ bzw. 2,0 mg Formaldehyd pro m2 und h
Keine nachweisbare Emission von monomerem MDI (Methyldiisocyanat –
Prüfmethoden siehe Anhang. Da die Harmonisierung der Formaldehyd-Messmethoden noch nicht abgeschlossen ist, werden auch Messungen nach EN 717-1, der ISO 16000-Reihe (Teil 1 bis 25) bzw. der CEN/TC 351 “Construction products: Assessment of release of dangerous substances“ als gleichwertig anerkannt.
Für Holzwerkstoffe, die nach der Richtlinie UZ 07 „Holz- und Holzwerkstoffe“ zur Vergabe des Österreichischen Umweltzeichens oder Gütezeichen mit maximal den o.a. Grenzwerten lizenziert sind (z.B. Industriestandard EPF-S), gelten die o.g. Anforderungen als erfüllt.
2.4.2 Emissionsgrenzwerte
Es ist an einem oder mehreren Möbeln, an repräsentativen Materialien oder Bauteilen der Möbel eine Prüfkammermessung über flüchtige Verbindungen (Gesamt-VOC) vorzulegen, wobei folgende Grenzwerte einzuhalten sind:
max. 1 µg/m³ CMR-Stoffe nach 24 + 2 h und nach 28 Tagen
Prüfmethoden siehe Anhang. Da auch hier die Harmonisierung noch nicht abgeschlossen ist, werden auch Messungen nach der ISO 16.000-Reihe (Teil 1 bis 25) bzw. der CEN/TC 351 “Construction products: Assessment of release of dangerous substances“ als gleichwertig anerkannt.
Für Möbel, die nach der RAL-UZ „Emissionsarme Produkte aus Holz und Holzwerkstoffen“ zur Vergabe des Blauen Engel (Deutschland) oder Gütezeichen mit zumindest dem gleichen Grenzwert lizenziert sind, gelten die o.g. Anforderungen als erfüllt.
2.5 Langlebigkeit und Abfallreduktion
Es muss eines der drei „Soll-Kriterien“ erfüllt sein:
Ersatzteilgarantie für Verschleißteile von mindestens 10 Jahren und
2.6 Verpackung
Eingesetzte Kunststoffe müssen frei von halogenierten organischen Verbindungen sein und dürfen nicht auf Styrolverbindungen basieren.
Die Produkte sind nach Möglichkeit so zu verpacken, dass ein Ausgasen flüchtiger Bestandteile nach der Herstellung ermöglicht wird.
Inverkehrsetzer von Verpackungen haben diese entweder selbst zurückzunehmen und zu verwerten oder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung [17].
3 Gebrauchstauglichkeit und Qualität
Anhand einer Stichprobe ist die Qualität des Möbels sowie die technischen Eigenschaften entsprechend der zutreffenden Spezialnorm zu überprüfen. Im Zuge der Neuüberprüfung ist – sofern als Umweltzeichenprodukt angeboten - ein anderer Möbeltyp (z. B. Behältermöbel, Tisch, .) zu überprüfen.
3.1 Beurteilung der Qualität der Werkstoffe und Werkarbeit
Die Qualität der Werkstoffe und Werkarbeit von Möbeln muss mindestens dem Qualitätsniveau „S“ (Standard) gemäß ÖNORM A 1610-1 [18] entsprechen.
3.2 Beurteilung der Konstruktion, Langlebigkeit und Sicherheit
Konstruktion, Langlebigkeit und Sicherheit sind nach einer anwendbaren Spezialnorm (ÖNORM oder EN-Norm) für den jeweiligen Möbeltyp (z. B. Behältermöbel, Tisch, .) der geprüften Stichprobe zu bewerten.
3.3 Beurteilung der ergonomischen Eigenschaften
Büroarbeitstische müssen höhenverstellbar sein und die Abmessungen den Anforderungen der ÖNORM EN 527-1 [19] entsprechen.
Abmessungen der Sessel und Tische für den allgemeinen Unterricht in Schulen müssen den Anforderungen der ÖNORM A 1650 [20] entsprechen.
3.4 Trocknung und Härtung der Oberflächenbehandlung
Eine optimale Trocknung und Härtung der behandelten oder beschichteten Oberfläche ist zu gewährleisten (z. B. Mengenkonstanz der aufgetragenen Stoffe, Kontrolle der Wirksamkeit der Reflektoren bei strahlungshärtenden Systemen). Nachweis der regelmäßigen Wartung der entsprechenden Anlagenteile.
3.5 Beurteilung der Qualität der Oberfläche
Bei der Prüfung nach ÖNORM A 1605-12 [21] in Verbindung mit ÖNORM EN 12720 [22] müssen gegenüber chemischen Einwirkungen folgende Bewertungsklassen erreicht werden:
Werden bei öl- und wachsbasierenden Oberflächen Pflegesets mit Wartungs- und Benutzungshinweisen für die unterschiedlichen Einsatzbereiche mitgeliefert, so müssen die Bewertungsklassen erst nach der darin beschriebenen Pflege erreicht werden.
3.6 Zusätzliche Anforderungen an Kleinkinder- bzw. Kindermöbel
Die Oberflächenbehandlungsmittel müssen zusätzlich die Anforderungen nach ÖNORM EN 71, Teil 3 [23] erfüllen.
Deklaration
Folgende Informationen sind am Produkt bzw. in einer Beipackinformation zu deklarieren 3:
• Name und Geschäftssitz des Zeichennutzers (z. B. Hersteller, Händler) • Modellbezeichnung (bei Serienmöbel) • Qualität des Möbelstückes gemäß ÖNORM A 1610-1 („S“ oder „H“) • Verwendete Holzarten, Holzwerkstoffe und allfällige weitere Werkstoffe • Verwendete Materialien für die Oberflächenbehandlung oder -beschichtung des
Holzes (z. B. lackiert, geölt / gewachst)
• Abmessungen (inklusive ergonomisch wichtiger Maße z. B. Sitzhöhen) • Beanspruchbarkeit der Möbel (Bewertungsklassen) • Pflegeanleitung
3 Für Einzelmöbel können Teile der Deklaration auch in der Auftragsbestätigung aufscheinen.
Außerdem kann auch die Materialliste gemäß Punkt 5 mit Kästchen zum Ankreuzen für die Kundeninformation verwendet werden.
• Deklaration derjenigen Service-Leistung(en), die gemäß den „Soll-Kriterien“ unter
Punkt 2.5 dieser Richtlinie angeführt sind und erfüllt werden.
Für Büro- und Schulmöbel sind zusätzlich folgende Informationen bereitzustellen: Informationen über die ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen bzw. Klassenräumen die mindesten folgendes enthalten müssen:
Einstellung der Grundelemente: Schreibtisch, Stuhl, Monitor und Licht
Dem Gutachten sind sämtliche Produktinformationen (z. B. Deklaration, Pflege-anleitung) beizulegen.
Mitgeltende Normen, Gesetze und sonstige Regelungen
Die nachstehend angeführten Dokumente enthalten Festlegungen, die Bestandteil dieser Umweltzeichen-Richtlinie sind. Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Datierte Verweise auf andere Dokumente erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen der Publikation nicht. Bei undatierten Verweisen ist die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokumentes anzuwenden. Österreichische Gesetze können tagesaktuell unter http://www.ris.bka.gv.at abgefragt werden. Der aktuelle Stand von Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union ist unter folgender Internetadresse abrufbar: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
ÖNORM A 1600-1, Möbel – Teil 1: Arten und Einteilung, vom 1.November 2008
ÖNORM EN 13986, Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen – Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung, vom 1. April 2005
BGBl. I Nr. 102/2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft; ausgegegeben am 16. Juli 2002.
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (jetzt BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft): Erlass zum Abfallwirtschaftsgesetz und seinen Verordnungen, vom 16. August 1995 (Geschäftszahl 47 3504/404-III/9/95).
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS).
ÖNORM EN ISO 14001: Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor. 1:2009), 15. August 2009.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Richtlinie 67/548/EWG Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe samt den zugehörigen technischen Anpassungen.
[10] Die aktuelle Liste der Kandidatenstoffe kann abgerufen werden unter:
http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
[11] BGBl. II Nr. 243/2007: Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007 in der jeweils
gültigen Fassung: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstoffe/Grenzwerte/default.htm
[12] „Obligations of operators who place timber and timber products on the market.”
COD/2008/0198. Der aktuelle Status zur geplanten Verordnung kann unter http://www.europarl.europa.eu/oeil/FindByProcnum.do?lang=2&procnum=COD/2008/0198 abgerufen werden. Voraussichtlich wird sie im Oktober 2010 beschlossen, die Übergangsfrist wird 3 Jahre betragen.
[13] Chemikalien und Kontaktallergien – Eine bewertende Zusammenstellung.
Hrsg.: D. Kayser und, E.Schlede, Verlag: Urban und Vogel, München 2001
[14] Öko-Tex Standard 100, Allgemeine und spezielle Bedingungen, in der jeweils
gültigen Fassung, zuletzt geändert im Januar 2007
[15] Entscheidung der Kommission 2009/567/EG vom 9. Juli 2009 ABl. L 197/70
[16] Internationaler Verband der Naturtextilwirtschaft e.V., Richtlinie Stand
[17] BGBl. 648/1996, Verpackungsverordnung.
[18] ÖNORM A 1610-1, Möbel-Anforderungen - Werkstoffe und Werkarbeit, vom 1.
[19] ÖNORM EN 527-1, Büromöbel - Büro-Arbeitstische - Teil 1: Maße, vom 1.Mai
[20] ÖNORM A 1650, Sessel und Tische für den allgemeinen Unterricht in
Schulen; Allgemeine Anforderungen, Masse, Normkennzeichnung, technische Anforderungen, vom 1.Februar 2007
[21] ÖNORM A 1605-12, Möbel-Prüfbestimmungen – Möbeloberflächen, vom
[22] ÖNORM EN 12720, Möbel - Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen
gegen kalte Flüssigkeiten (ISO 4211:1979 modifiziert), vom 1. Juni 2009
[23] ÖNORM EN 71-3: Sicherheit von Spielzeug - Migration bestimmter Elemente,
vom 1. April 1995 mit der Änderungen und Berichtigungrn Sicherheit von Spielzeug - ÖNORM EN 71-3/A1:2000 07 01 und Berichtigungen ÖNORM EN 71-3/AC vom 1. Oktober 2002 und ÖNORM EN 71-3/A1/AC vom 1. März 2001
Definitionen Stoff
"Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können".
Gemisch (vormals Zubereitung)
"Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen". Im Rahmen der CLP-Verordnung (GHS-Verordnung) ersetzt der neue Terminus „Gemische“ den Begriff der Zubereitung.
Erzeugnis (vormals Fertigware)
„Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.“
(REACH, Artikel 3) Zu den Innenraumschadstoffen
1. TVOC (Total/Summe der VOC, „gesamte flüchtige organische Kohlenwasserstoffe“): Organische Verbindungen mit Siedepunkten zwischen 50 - 250°C
2. TSVOC (Total/Summe der SVOC, „gesamte schwerflüchtige organische Kohlenwasserstoffe“): Organische Verbindungen mit Siedepunkten ab 250°C
Alternativ können die Definitionen nach ISO 16000-6 [24] verwendet werden, um etwaige Anpassungen an Messungen nach dem AgBB-Bewertungsschema zu ermöglichen:
1. TVOC: Summe der organischen Verbindungen im Retentionsbereich C6 – C16
2. TSVOC: Summe der organischen Verbindungen im Retentionsbereich > C16 – C22.
3. CMR-Stoffe: krebserzeugende, mutagene (erbgutverändernde) und reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Stoffe der Klassen 1 und 2 nach der Stoffrichtlinie [8] bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung [7].
Für die als Transport- und Lagerschutz von Leder eingesetzten Konservierungsmittel gelten folgende Höchstwerte im Leder (Höchstwert I):
Bei Überschreitung von Höchstwert I ist zusätzlich eine Emissionsprüfung erforderlich. Wenn die Emissionsprüfung zeigt, dass die angegebenen Prüfkammerkonzentrationen nicht erreicht werden, gelten folgende Höchstwerte (Höchstwert II):
Folgende Stoffe dürfen nicht enthalten sein. Ausgehend vom Analyseverfahren und von der Nachweisgrenze dieser Stoffe gilt dies als erfüllt, wenn folgende Höchstwerte im Leder nicht überschritten werden:
Chlorphenole (einschließlich Salze und Ester)
Bromphenole (einschließlich Salze und Ester)
Analysenverfahren: Für Chlorphenole, Bromphenole, 4-Chlor-3-methylphenol und o-Phenylphenol können folgende Verfahren angewendet werden:
Eine definierte Menge der zerkleinerten Lederprobe wird mit 1 m KOH im
Trockenschrank erhitzt. Ein Aliquot des Extraktes wird mit Essigsäureanhydrid derivatisiert.
Das Derivat wird mit n-Hexan extrahiert und am Kapillar-GC mittels MSD analysiert. Die halogenierten Phenole können alternativ auch mittels ECD analysiert werden.
LFGB-Verfahren (§ 64) oder ähnliche Verfahren. Ein beschleunigtes Extraktionsverfahren, gefolgt von einer Silylierung (z. B. mit
BSTFA) und anschließender Analyse mit Kapillar-GC/MS.
N-Octylisothiazolinon, 2-Thiocyanomethylthiobenzothiazol (TCMTB) werden mittels HPLC und UV-Detektor bestimmt. Zur Probenvorbereitung wird eine definierte Menge der zerkleinerten
Extraktionsverfahrens) mit Methanol extrahiert und nach Filtration durch eine Membrane z. B. mit Methanol/Wasser/Essigsäure 75/25/0.4 chromatographiert. Alternativ sind auch andere geeignete Eluenten zulässig.
Der Antragsteller legt ein Prüfgutachten gemäß BAM-Prüfverfahren [25] (Verfahren zur Prüfung der Emissionen von Formaldehyd und anderen flüchtigen Verbindungen), das auf der Norm DIN ISO 16000-9 und DIN EN ISO 16000-10 [26] basiert, von einer von der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für diese Prüfung anerkannten Prüfstelle vor, in dem die Einhaltung dieser Anforderung bestätigt wird.
[24] Indoor air -Part 6: Determination of volatile organic compounds in indoor and
test chamber air by active sampling on Tenax TA sorbent, thermal desorption and gas chromatography using MS/FID (Revision of ISO 16000-6:2004) vom 29-März 2010
[25] Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -
[26] DIN EN ISO 16000 – Innenraumluftverunreinigungen; Teil 9: Bestimmung der
Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen – Emissionsprüfkammer-Verfahren und Teil 10: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen – Emissionsprüfzellen-Verfahren
Farbstoffe und Pigmente, die nicht zulässig sind:
Azofarbstoffe, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abspalten können (gemäß Richtlinie 2002/61/EG):
3,3'-Dimethyl-4,4'-diaminodiphenylmethan
Krebserzeugende,fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe (gemäß Entscheidung 2002/371/EG (EU-UZ für Textilerzeugnisse) und Öko-Tex Standard 100): Potenziell sensibilisierende Farbstoffe (gemäß Entscheidung 2002/371/EG und Öko-Tex Standard 100):
C.I. Disperse Blue 35, C.I. Disperse Blue 102, C.I. Disperse Blue 106, C.I. Disperse Blue 124, C.I. Disperse Brown 1, C.I. Disperse Orange 1
C.I. Disperse Orange 37, C.I. Disperse Orange 76 (frühere Bezeichnung Orange 37) C.I. Disperse Red 1
C.I. Disperse Yellow 39, C.I. Disperse Yellow 49.
Schwermetallhaltige Farbstoffe
Farbstoffe und Pigmente, die Cadmium, Quecksilber, Blei oder Nickel enthalten. PRÜFMETHODEN EMISSIONSMESSUNGEN
Die folgenden Messmethoden dienen zur Bestimmung von Emissionen aus Vorprodukten
(Holzwerkstoffe und Oberflächenbehandlungsmittel wie Lacke, Öle oder Wachse), die zur
Möbelfertigung eingesetzt werden. Auf eine Ganzkörper-Emissionsprüfung der Möbel wurde
bewusst verzichtet, um Mehrfachmessungen derselben Vorprodukte zu vermeiden.
Außerdem wird der Emissionsanteil von Klebstoffen anders als bei Holzwerkstoffen bei
Möbel als vernachlässigbar angenommen (geringe Flächenanteile).
Dennoch ist es mit den folgenden Methoden auch möglich Formaldehyd und VOC für
Möbelbauteile (z. B. Front, Seitenteil, Rückwand, Schublade, .) zu erfassen und damit die
Gesamtemission des fertigen Produktes zu berechnen. Näheres dazu sowie zu den
Prüfkammermessungen und den Gesamt-VOC-Messungen sind einer Publikation des UBA
Die Emissionsprüfungen dürfen nur von geeigneten Instituten durchgeführt werden.
Prüfinstitute sind als geeignet anzusehen, wenn sie über die notwendigen apparativen
Einrichtungen und ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, bzw. für den Bereich dieser
Die Prüfung muss nach den angegebenen oder nach gleichwertigen Methoden durchgeführt
werden (Gleichwertigkeit: hinsichtlich der geforderten Grenzwerte hinreichend genaue
Nachweisgrenzen; gleicher Erfassungsgrad von VOC, .).
Probennahme beim Hersteller, Transport und Probenvorbereitung
Die zu untersuchenden Proben (Holzwerkstoffe bzw. oberflächenbehandelte Bauteile) sind
direkt aus der laufenden Produktion in ausreichender Menge zu entnehmen. Im Falle von
Zulieferteilen dürfen diese maximal ein Alter von 10 Tagen haben. Von diesen Festlegungen
kann abgewichen werden, wenn der Hersteller nachweist, dass im normalen
Fertigungsprozess einzelne verwendete Bauteile regelmäßig älter sind. Bei flächigen
Bauteilen sind mindestens 3 Teile zu entnehmen. Die entnommenen Proben gleicher
Bauteile sind sofort gemeinsam luftdicht zu verpacken. Hierbei sollten die einzelnen Proben
möglichst dicht aufeinanderliegen, um die unvermeidlichen Emissionen während des
Transportes zum Prüfinstitut so gering wie möglich zu halten.
Das verpackte Probenmaterial ist so schnell wie möglich zum Prüfinstitut zu transportieren.
Bis zur Gewinnung der Prüfkörper ist das Probenmaterial beim Prüfinstitut verpackt zu
lagern. Bei der Vorbereitung der Prüfkörper für die Emissionsmessung sind bei flächigen
Bauteilen nur die im Stapel innenliegenden und nicht die außenliegenden Bauteile zu
verwenden. Allenfalls durch Zuschnitt freigelegte Schmalflächen sind durch eine geeignete
Versiegelung abzudichten (selbstklebende Aluminiumfolie wie z. B. TESA 4500 hat sich
Bei der Berechnung der Emissionsfläche sind die beidseitigen Oberflächen und die
Schmalflächen (ohne nachträglich in Folge von Prüfkörperzuschnitten versiegelte Flächen)
einzubeziehen. Nach der Fertigstellung der Prüfkörper sind diese unverzüglich in die
Prüfkammern einzubringen oder bis zur Beladung der Prüfkammer verpackt zu lagern. Die
Zeit zwischen Verpackung der Proben beim Hersteller und Beladung der Kammern soll so
Prüfkammermessung
Die Prüfkammern sollen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
Reinstluftversorgung (VOC- und staubfrei)
weitestgehender Verzicht auf Dichtungsmaterialien
Folgende Prüfbedingungen sind allgemein einzuhalten, außer im folgenden Text oder in
bzw. flächenspezifische Luftdurchflussrate
allseitig gleichmäßig raumluftumspült
*) Die relative Luftfeuchtigkeit von 45% ist im Hinblick auf die für Formaldehyd geltenden
Anforderungen festgelegt. Da die relative Luftfeuchtigkeit für die VOC-Emission im
Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung ist, wird der Wert von 45% auch für die
Durchführung von VOC-Emissionsmessungen zugrundegelegt.
Vor der Beladung ist eine Blindwertbestimmung in der Kammer durchzuführen. Der Blindwert
für die Einzelsubstanzen darf 2 µg/m3, für karzinogene Substanzen 0,5 µg/m3 nicht
überschreiten. Die Summe der Blindwerte der Einzelsubstanzen darf 10 µg/m3 nicht
überschreiten. Für die Blindwertbestimmung der Prüfkammer ist der Adsorber-Blindwert zu
Die gemeinsame Prüfung verschiedener einzelner Bauteile ist unzulässig. Bei einer
Abweichung von der Standard-Raumbeladung (1 m2/m3) hat die Luftwechseleinstellung so
zu erfolgen, dass die flächenspezifische Luftdurchflussrate (q) 1 m³/m²h beträgt.
Luftprobenahme- und Analyseverfahren Formaldehyd
Die maximal zulässige Ausgleichskonzentration in der Prüfkammer beträgt 0,06 mg/m3 bei
23°C und 45 % r.F. (entspricht 0,05 ppm). Die Ermit tlung der Ausgleichskonzentration erfolgt
nach frühestens 10 Tagen photometrisch oder fluorimetrisch nach dem Acetylaceton-
Gasanalyseverfahren (Grenzwert: 2,0 mg HCHO pro m² und h): Die Ermittlung der
Formaldehydabgabe erfolgt photometrisch oder fluorimetrisch nach dem Acetylaceton-
Verfahren, wobei abweichend folgende Prüfkammerbedingungen einzuhalten sind:
Temperatur (60±0,5) °C, relative Luftfeuchte (2±1) % und Luftdurchsatz (60±3) l/h.
Für beide Methoden sind alternative Bestimmungsverfahren zulässig, wenn gewährleistet ist,
dass vergleichbare Ergebnisse gewonnen werden (z.B. Derivatisierung mit DNPH und
Bestimmung mittels UV/HPLC nach ISO/DIS 16.000-3 [28]).
Luftprobenahme- und Analyseverfahren für phenolhaltige Bindemittel
Der Prüfkörper wird in eine Prüfkammer oder Prüfzelle eingebracht und die Konzentration an
Phenolen in der Abluft ermittelt. Das angeführte Analyseverfahren stellt eine unspezifische
Summenbestimmung für die Verbindungsklasse der Phenole dar und beschreibt die
Probenahme in der Außenluft und die nachfolgende photometrische Bestimmung. Für die
gegenständliche Applikation muss die Probenahme für eine Prüfkammermessung u.a.
hinsichtlich der Absaugrate und der Sammeldauer adaptiert werden, da eine Luftwechselzahl
von (1,0±0,05) h-1 nicht überschritten werden darf (z.B. Sammlung von 800 l in 90 Minuten).
Aufgrund der zu erwartenden Konzentrationen ist es zweckmäßig die Kalibrierfunktion im
Bereich bis 100 µg/100 ml aufzustellen. Weiters wird empfohlen, die Messung der Extinktion
einheitlich nach 45 Minuten durchzuführen.
Alternative Bestimmungsverfahren sind zulässig wenn gewährleistet ist, dass vergleichbare
Ergebnisse gewonnen werden (z.B. Bestimmung modifiziert nach DIN 38409-16 [29]).
Luftprobenahme- und Analyseverfahren für isocyanathältige Bindemittel
Das angeführte Probenahme- und Analyseverfahren dient der Bestimmung der gesamten
organischen Isocyanate in der Arbeitsplatzatmosphäre. Die Methode erlaubt neben der
Bestimmung von MDI [Methylen bis(4-phenyl isocyanat)] auch die Bestimmung von TDI
[Toluoldiisocyanat] und aliphatischen Monomeren bzw. eines Summenwertes der
Isocyanate, nicht jedoch von Aminen. Das Probenahmeverfahren kann für die
gegenständliche Applikation unmittelbar angewendet werden, wobei das Sammelverfahren
auf einem imprägnierten Filter verwendet werden kann. Die nachfolgende Identifizierung und
Quantifizierung erfolgt mittels HPLC mit UV- oder elektrochemischer Detektion.
Bestimmungsgrenze < 0,1 µg/m³ bei 15 l Sammelvolumen; Prüfung nach 24 h, 72 h und 28
Luftprobenahme- und Analyseverfahren Gesamt-VOC (flüchtige organische Verbindungen)
Für Gesamt-VOC ist die Probenahme mittels Tenax bei anschließender Thermodesorption
und Auswertung mittels GC/MSD durchzuführen. Die Probenahme auf flüchtige organische
Verbindungen ist mindestens zu folgenden Zeitpunkten nach der Kammerbeladung
24 h ± 2 h nach Beladung und am 28. Tag nach Beladung (mindestens als
Es wird empfohlen, dazwischen an mindestens 3 weiteren Tagen Probenahmen
durchzuführen, da hieraus ergänzende Informationen über die Emissionsdynamik bzw. das
Alterungsverhalten gewonnen werden können, die dem Hersteller im Rahmen der
Weiterentwicklung von Produkten wichtige Hinweise geben können. Die durch zusätzliche
Probenahmen gewonnenen Analysenergebnisse können darüber hinaus zur Verminderung
der Messunsicherheit beitragen, da sie ergänzende Daten für die weitergehende Substanz-
Identifizierung und –quantifizierung liefern. Des weiteren ergibt sich hierdurch die
Möglichkeit, die Prüfung vorzeitig abzubrechen, wenn folgende Kriterien eingehalten werden:
Die Prüfung kann sowohl für Formaldehyd als auch andere flüchtige organische
Verbindungen vorzeitig abgebrochen werden (frühestens am 7. Tag nach Beladung), wenn
an vier aufeinanderfolgenden Messtagen die zulässigen Emissionswerte jeweils nicht
überschritten werden und während dieses Zeitraumes für keine der nachzuweisenden
Substanzen ein Konzentrationsanstieg feststellbar ist.
Das einzusetzende Probenahme- und Analyseverfahren muss für ein breites Spektrum
emittierbarer Verbindungen geeignet sein. Eine Auflistung der bei Emissionsmessungen
beschichteter Holzwerkstoffe und Möbel zu berücksichtigenden Substanzen ist Anhang 3 zu
entnehmen. Das eingesetzte Probenahme- und Analyseverfahren muss die im Anhang 3
genannten Substanzen in jedem Fall nachweisen können. Es sind alle Substanzen zu
identifizieren und über die aus der Kalibrierung ermittelten relativen Responsefaktoren zum
internen Standard (Cyclodekan) zu quantifizieren. Für jeden Messtag ist die Summe
(Gesamt-VOC) aus allen identifizierten und mit > 1 µg/m3 quantifizierten Werten zu bilden.
Wenn Substanzen nicht identifizierbar sind oder der relative Response-Faktor nicht ermittelt
werden kann, ist die Quantifizierung unter Annahme des Responsefaktors (RF) des internen
Standards durchzuführen (RF = 1). Falls der Anteil nicht identifizierbarer und/oder exakt
quantifizierbarer Substanzen zum Ende der Prüfung mehr als 10% der Gesamt-VOC-
Konzentration oder mehr als 30 µg/m3 beträgt (berechnet mit dem Responsefaktor des
internen Standards Cyclodekan), kann kein Umweltzeichen vergeben werden. Hiervon
ausgenommen werden können C3-Benzole (oder höhere C4. ) und Iso-Aliphatengemische,
wenn diese zu mehr als 10% zur Gesamtkonzentration flüchtiger organischer Verbindungen
beitragen. In diesem Fall sind C3-Benzole (und höhere C4 . ) unter Zugrundelegung des
Responsefaktors von Mesithylen (1,3,5-Trimethylbenzol) und Iso-Aliphaten unter
Zugrundelegung des Responsefaktors von Cyclodekan zu quantifizieren.
Für schwerflüchtige Verbindungen, z. B. UV-Initiatoren wie Benzophenon oder
Weichmacher, ist die große Prüfkammer (> 12 m3) je nach Ausführung und Bauform unter
Umständen nur eingeschränkt geeignet, da hier Senkeneffekte an Kammermaterialien (z. B.
Luftverteilmatten, Wärmetauscher bei Verzicht auf Manteltemperierung) eine wesentliche
Rolle spielen können. Ein Hinweis auf das Vorliegen von Senkeneffekten ergibt sich, wenn
bei der Untersuchung in der Emissionsmesskammer über mehrere Tage statt abnehmender
Konzentrationen der Einzelsubstanzen ein Konzentrationsanstieg vorliegt. Werden bei
Messungen in der großen Prüfkammer solche unerwünschten Senkeneffekte festgestellt, so
sind zu deren Quantifizierung die relevanten Bauteile in kleinen Prüfkammern zu
untersuchen, da hier bei entsprechender Auslegung der Kammern mit geringeren
Wandeffekten zu rechnen ist. Zur Identifizierung der relevanten Bauteile kann, wenn vom
Hersteller keine diesbezüglichen Informationen erhältlich sind, eine Bestimmung der
Oberflächenemission mittels sogenannter Emissionsmesszellen vorgenommen werden.
Zur Angabe der Gesamtkonzentration der flüchtigen organischen Verbindungen ist die
Summe aus allen identifizierten und mit > 1 µg/m3 quantifizierten Einzelsubstanzen zu bilden.
Weiterhin sind die Einzelsubstanzen (> 1 µg/m3) mit ihren Konzentrationswerten anzugeben.
Werden die emittierten Substanzen auch im Kammerblank nachgewiesen (max. 2 µg/m3), so
ist aus Gründen der Verfahrensvereinfachung die Blankkonzentration vom ermittelten
Konzentrationswert des Prüfkörpers abzuziehen. Für die Gesamtkonzentration und die
Konzentration der Einzelsubstanzen sind mindestens die am 1. und 28. Tag ermittelten
Es ist möglich, bei Bauteilprüfungen aus den für die einzelnen Bauteile ermittelten
Gesamtkonzentrationen flüchtiger organischer Verbindungen mit nachfolgender
Berechnungsformel auf die Gesamtkonzentration kompletter Produkte hochzurechnen, die
aus bekannten Flächenanteilen der untersuchten Bauteile bestehen. Hierbei sind für jedes
Bauteil die anteiligen Flächen am Gesamtprodukt zu kalkulieren und mit den ermittelten
Emissionswerten in die Formel einzusetzen:
Ckalk. Kalkulierte Gesamt-Konzentration für Komplettprodukt in µg/m3
Ai(%) Flächenanteil des i-ten Bauteils in %
Konzentration des i-ten Bauteils in µg/m3
Prüfbericht
Im Prüfbericht sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:
Gesamt-VOC-Konzentration mind. vom 1. und 28. Tag
Identifizierte und quantifizierte Substanzen mit Konzentrationsangaben
nicht identifizierte bzw. nicht individuell quantifizierte Substanzen unter
Zugrundelegung des Responsefaktors der entsprechenden Bezugssubstanz
[27] Dr.-Ing. Oliver Jann, Dipl.-Chem. Olaf Wilke, Dipl.-Chem. (FH) Doris Brödner:
Entwicklung eines Prüfverfahrens zur Ermittlung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen aus beschichteten Holzwerkstoffen und Möbeln. UBA-Texte 74/1999 Umweltbundesamt Berlin 1999.
[28] ISO 16000-3, Innenraumluftverunreinigungen - Teil 3: Messen von
Formaldehyd und anderen Carbonylverbindungen - Probenahme mit einer Pumpe, vom 1. September 2001
[29] DIN 38409-16, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Phenol-Index (H 16), vom 1. Juni 1984
Substanzliste für Gesamt-VOC-Messung gemäß [27] Aldehyde aliphat. Kohlenwasserstoffe
124-19-6 Heptadekan, 2,6,10,15-tetramethyl 54833-48-6 D-Verbenon
629-92-5 Dipropylenglykolmonomethylether
Alkohole Aromat. Kohlenwasserstoffe
25340-17-4 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon
527-84-4 2, 4, 7, 9 - Tetramethyl-5-decin-4,7-diol
67-64-1 1-Methyl-3-(1-methylethyl)benzen
Verschiedene
119-61-9 1-Methyl-4-(1-methylethyl)benzen
99-87-6 1, 2, 3, 4, 5, 8-Hexahydronaphthalen
107-87-9 1,3,5-Trimethylbenzen (Mesitylen)
Beispiele für spezifische Möbelnormen Wohnmöbel:
• Behältermöbel: ÖNORM A 1610-3 [30]bzw. ÖNORM EN 1153 [31] • Tische:
ÖNORM A 1610-4 [32] bzw. ÖNORM ENV 12521 [33]
ÖNORM A 1610-5 [34] bzw. ÖNORM EN 13761 [35] bzw. ÖNORM ENV 12520 [36] bzw. ÖNORM EN 12727 [37]
ÖNORM A 1610-7 [38] bzw. ÖNORM EN 1725 [39] bzw.
ÖNORM EN 716-1 [41] bzw. ÖNORM EN 1130-1 [42]
Möbel und Tische für Büros bzw. Schulen:
ÖNORM EN 527-2 43und ÖNORM EN 527-3 [44] bzw. ÖNORM EN 14073-2 [45] bzw. ÖNORM EN 14074 [46]
[30] ÖNORM A 1610-3, Möbel-Anforderungen; Behältermöbel, vom 1. November
[31] ÖNORM EN 14749 - Wohn- und Küchenmöbel - Schränke, Regale und
Arbeitsplatten - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, vom 1.November 2005
[32] ÖNORM A 1610-4, Möbel – Anforderungen, Teil 4: Tische, vom 15. Juni 2009
[33] ÖNORM EN 12521, Möbel für den Wohnbereich - Tische - Mechanische und
konstruktive Sicherheitsanforderungen, vom 1. Jänner 2010
[34] ÖNORM A 1610-5, Möbel - Anforderungen; Ungepolsterte und leicht
gepolsterte Sitzmöbel, vom 15. Juni 2009
[35] ÖNORM EN 13761, Büromöbel – Besucherstühle, vom 1. Jänner 2003
[36] ÖNORM EN 12520, Möbel für den Wohnbereich - Sitzmöbel - Mechanische
und konstruktive Sicherheitsanforderungen, vom 1. Juni 2010
[37] ÖNORM EN 12727, Möbel - Festmontiertes Reihengestühl - Prüfverfahren und
Anforderungen an die Festigkeit und Dauerhaltbarkeit, vom 1. Dezember 2000
[38] ÖNORM A 1610-7, Möbel-Anforderungen - Bettgestelle und Betteinsätze, vom
[39] ÖNORM EN 1725, Wohnmöbel - Betten und Matratzen - Sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfverfahren, vom 1. März 1998
[40] ÖNORM EN 747-1, Möbel - Etagenbetten für den Wohnbereich - Teil 1:
Sicherheitsanforderungen, vom 1. Juni 2007
[41] ÖNORM EN 716-1, Möbel - Kinderbetten und Reisekinderbetten für den
Wohnbereich - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, vom 1. Juni 2008
[42] ÖNORM EN 1130-1, Möbel - Krippen und Wiegen für den Wohnbereich - Teil
1: Sicherheitstechnische Anforderungen, vom 1. Juni 1996
[43] ÖNORM EN 527-2: Büromöbel - Büro-Arbeitstische - Teil 2: Mechanische
Sicherheitsanforderungen, vom 1. Februar 2003
[44] ÖNORM EN 527-2, Büromöbel - Büro-Arbeitstische - Teil 2: Mechanische
Sicherheitsanforderungen, vom 1. Februar 2003 und Teil 3: Prüfverfahren für die Bestimmung der Standsicherheit und der mechanischen Festigkeit der Konstruktion, vom 1. Mai 2003.
[45] ÖNORM EN 14073-2, Büromöbel - Büroschränke- Teil 2:
Sicherheitstechnische Anforderungen, vom 1. November 2004
[46] ÖNORM EN 14074, Büromöbel - Büro-Arbeitstische und Büroschränke -
Prüfverfahren für die Bestimmung der Festigkeit und der Dauerhaltbarkeit beweglicher Teile- 1.November 2004
[47] ÖNORM A 1650 Sessel und Tische für den allgemeinen Unterricht in Schulen -
Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 1729-1 und ÖNORM EN 1729-2, Normkennzeichnung vom 1. Februar 2007
[48] ÖNORM EN 1729-2, Möbel - Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen - Teil
2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, vom 1. Februar 2007
AVC ischémique 1. Physiopathologie de l'AVC ischémique 3 2. Etiologie de l'AVC ischémique Prévention et Traitement Information pour médecins hospitaliers et libéraux 5. Traitement des complications aiguës 12 Pour le Comité de Rédaction de l’EUSI: 3. Chirurgie et traitement endovasculaire des sténoses carotidiennes asymptomatiques 3. Chirurgie et traitement
Estradiol Salivary Estradiol Measurement in Wave I of the Social Life Health & Aging Project Authors: Karl Mendoza, BS, University of Chicago, Department of Ob/Gyn Mary Curran, Salimetrics LLC Stacy Tessler Lindau, MD, MAPP, University of Chicago, Departments of Ob/Gyn and Medicine – Geriatrics* * Corresponding author. Fax: +1 773 834 5664. E-mail address: slindau@uchicag